Dienstag, 10. Juni 2014

Wann Elektrofahrräder versicherungspflichtig sind

Seit einigen Jahren steigt die Zahl von so genannten E-Bikes oder Pedelecs steil an. Die Verkaufszahlen haben sich in dieser Zeit um über 150 Prozent erhöht. Ist ein E-Bike ein Fahrrad oder doch eher ein Mofa und muss daher versichert werden? Zu dieser Frage gibt es bei vielen Verbrauchern große Unwissenheit oder Unsicherheit.

E-Bike ist nicht gleich E-BikeMeist wird ein Pedelec gemeint, wenn landläufig von E-Bikes gesprochen wird. Ein Pedelec unterstützt den Fahrer mithilfe eines eingebauten Elektromotors nur dann, wenn er in die Pedale tritt und auch nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h. In diesem Fall handelt es sich immer noch um ein Fahrrad im klassischen Sinne, das keine Haftpflichtversicherung braucht.
Im Gegensatz dazu fährt das klassische Elektrofahrrad auch ohne Tretunterstützung, sondern ähnlich wie ein Mofa mit einem Gasgriff am Lenker. Sobald das Fahrrad mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fährt, gilt es als Fahrzeug und nicht mehr als Fahrrad. Die Fahrer benötigen einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung. Als Fahrzeug ist das Elektrofahrrad dann versicherungspflichtig und benötigt ein Mofa-Kennzeichen. Die Mofa-Haftpflicht kann zudem günstig mit einer Kaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitern werden.
Wer mit dem Elektrofahrrad unterwegs ist, darf zudem zumeist keine Fahrradwege benutzen und ist als Fahrzeugführer bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille fahruntüchtig.

Unterschied zwischen Pedelec und E-Bike





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Donnerstag, 5. Juni 2014

Was ändert sich für Autofahrer in 2014?

Anstatt des klassischen Gedichts von Hermann Adam von Kamp "Alles neu macht der Mai", warten für Autofahrer einige verkehrsrechtliche Änderungen. Höhere Bußgelder, angepasste Verbandskästen, und eine neue Warnwestenpflicht. Für Autofahrer ändert sich ab 1. Mai 2014 einiges. Zusätzlich greift nun endlich die langangekündigte "Punktesystemreform" von Ex-Bundesverkehrsminister Ramsauer. Das neue Fahreignungs-Register tritt auch zum 1. Mai 2014 in Kraft. Zusätzlich werden viele Verkehrsverstöße empfindlich teurer. Wir erklären Ihnen, was mit dieser Reform auf Sie zukommt.

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung wird wieder teurer
Im Zuge der neuen Punktereform verteuern sich viele Verkehrsverstöße erheblich. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Behindern von Einsatzfahrzeugen, die Winterausrüstungspflicht missachten und bei Glätte mit Sommerreifen unterwegs sein oder eine abgelaufene Hauptuntersuchung des Autos um mehr als 4 Monate kosten Sie ab sofort 60 Euro statt den bisherigen 40 Euro. Vorfahrt- und Rotlichtverstöße, sowie das Missachten von Aufforderungen durch Polizeibeamte kosten jetzt 20 Euro mehr und schlagen somit mit 70 Euro zu Buche. Weitere Informationen zu den Bußgelderhöhungen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog und auf der Website des Verkehrsministeriums.

Warnwestenpflicht ab Juli
Ab dem 1. Juli 2014 sind alle PKW- und LKW-Fahrer verpflichtet eine Warnweste mit sich zu führen. Die Bundesrepublik Deutschland passt sich damit an die Regelungen sämtlicher Nachbarländer an. Die Weste muss im Innenraum zugänglich aufbewahrt werden und muss dem europäischen Standard nach ISO 20471 entsprechen.

Neue Verbandskästen-Norm
Bereits seit Januar 2014 gilt in Deutschland eine geänderte Norm für Verbandskästen für ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge, die neue DIN 13164. Der neue Verbandskasten enthält zusätzlich ein Pflasterset und Hautreinigungstücher. Auto und Motorradfahrer sind verpflichtet ihre Verbandskästen zu überprüfen und müssen diese gegebenenfalls vervollständigen und nachrüsten. In diesen Fällen kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen, denn oft ist ein neuer Kasten nur unwesentlich teurer oder manchmal sogar billiger als die Aufrüstung des bestehenden Verbandskastens. Wenn Sie einen neuen Verbandskasten kaufen, achten Sie unbedingt, dass dieser nach der neuen Norm befüllt wurde. Die Händler dürfen bestehende Altbestände in diesem Jahr noch abverkaufen.

Automatische Luftdruckkontrolle
Ab November 2014 müssen alle neuzugelassenen Fahrzeuge über ein automatisches Luftdruck-Kontrollsystem verfügen. Durch den jederzeit optimalen Reifendruck soll der Kraftstoffverbrauch gesenkt werden, denn Reifen mit zu wenig Luft erhöhen den Durchschnittsverbrauch erheblich. Zusätzlich soll mit diesen Systemen die Gefahr von Reifenplatzern minimiert werden. Für neue Fahrzeugtypen besteht eine ähnliche Regelung bereist seit 2012, deshalb sind viele neuere Autos schon jetzt mit dieser Technologie ausgerüstet.

EU-weite Verfolgung von Verkehrsverstößen
Bereits Ende 2013 wurde die so genannte EU-Richtlinie zum Halterdatenaustausch umgesetzt. Das heißt konkret, dass ab 2014 bei insgesamt acht verkehrssicherheitsrelevanten Verstößen (u.a. Überfahren roter Ampeln oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) die Zustellung ausländischer Bußgeldbescheinigungen beschleunigt wird. Verkehrssünder aus dem Ausland können so effektiver verfolgt werden.

Kfz-Steuer steigt
Für neu zugelassene Autos in 2014 sinkt der Steuerfreibetrag von 110 Gramm CO2 pro Kilometer auf 95 Gramm. Für jedes darüber hinaus gehende Gramm werden 2 Euro mehr fällig.

 
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Dienstag, 27. Mai 2014

HandySecure deckt Schäden am Handy oder Smartphone

Heute möchten wir Ihnen das Produkt "HandySecure" vorstellen. Es handelt sich hierbei um einen weltweiten Rundumversicherungsschutz für das Mobiltelefon (Handy) oder Smartphone. HandySecure deckt Alltagsschäden am Handy oder Smartphone.

Das steckt dahinterDas soziale Miteinander hat sich aufgrund des technischen Fortschritts in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Die mobile Erreichbarkeit ist unablässig. Bereits 88 Prozent der Deutschen verwenden heute Mobiltelefone. Davon sind mehr als 42 Prozent Smartphones. (Quelle: Tomorrow Focus Media/Mobile Effects 2013-1). Die Nutzung der mobilen Geräte ist selbstverständlich geworden. Mobiltelefone oder Smartphone sind immer und überall dabei. Und genau hier setzt HandySecure an.

Das kann passieren Weil Handys und Smartphones ständige Begleiter sind, ist auch das Risiko für Unfälle, Bruchschäden oder Bedienungsfehler höher. Sicher kann jeder Nutzer seine persönliche Schadensgeschichte erzählen. Einmal Bücken bei der Gartenarbeit, das nagelneue Handy fällt aus der Tasche, das Display bricht. Ein unachtsamer Moment am Tisch, das Getränk wird verschüttet und das Smartphone geht baden. Nur zwei Schadenbeispiele mit teuren Folgen.
Könnten Sie darauf verzichten ...
  • jederzeit und überall erreichbar zu sein?
  • unabhängig zu surfen?
  • zwischendurch Ihre Lieblingsmusik zu hören?
  • unterwegs online Kinokarten zu reservieren?
  • sich mit Ihren Freunden überall verbunden zu fühlen?
Hier springt HandySecure ein.

Das wird geleistet Der Handy-Schutzbrief schützt Ihre Nutzer vor den hohen Kosten im Falle eines Handy- oder Smartphoneschadens. Passend zum flexiblen Bedarf als Nutzer gibt es HandySecure in drei Leistungspaketen an. Die Tarifvariante Exklusiv deckt bei weltweitem Versicherungsschutz u.a.:
  • Stoß-, Sturz- und Fallschäden
  • Bruchschäden
  • Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse)
  • Überspannung
  • vorsätzliche Beschädigung durch Dritte
  • Einbruch-Diebstahl (inkl. Kfz)
  • Telefonkosten-Erstattung bei Einbruch-Diebstahl  
Mit HandySecure bekommen Sie schon ab einem Jahresbeitrag von 19,95 EUR einen umfassenden Schutz vor Alltagsschäden. Wichtig ist, dass bei Vertragsabschluss das Gerät nicht älter als 30 Tage sein darf. HandySecure kann unabhängig vom Provider abgeschlossen werden.

Bewahren Sie sich die Freude am dem neuen hochwertigen Handy oder Smartphone mit einem der drei HandySecure-Leistungspakete.

HandySecure Leistungsübersicht der Würzburger Versicherung

Handyversicherung

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Montag, 12. Mai 2014

Unbeschwert in die Grillsaison starten

Wie sichert man sich optimal ab, wenn aus dem Grillspaß bitterer Ernst wird und ein Unfall passiert, ein Brand entsteht oder der Grill entwendet wird. Das Brutzeln im Freien birgt zahlreiche Risiken. Es werden jährlich rund 4.000 Grillunfälle bei der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin (DGV) registriert, davon sind ca. 500 Fälle mit besonders schweren Verbrennungen. Die finanziellen Folgen solcher Unfälle können erheblich sein. Die entscheidenden Versicherungen für eine vernünftige Vorsorge sind die Private Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Unfallversicherung.

Die Hausratversicherung leistet bei Brandschäden und DiebstahlEs ist manchmal schneller passiert, als man denkt. Es springt ein Funken über und schon stehen die Hollywood-Schaukel, die Vorhänge, der Teppich oder gar die Polstermöbel in Brand. Der Schaden kann dabei genauso schnell in die Höhe schießen wie die Flammen. Doch mit einer guten Hausratversicherung ist bei Brandfall, der einen bestimmungsgemäßen Herd wie den Grill verlassen hat, gut versichert und auch bei grober Fahrlässigkeit! Das besondere Plus ist, dass bei einem guten Vertrag das gesamte häusliche Eigentum umfassend geschützt wird. Denn es wird auch bei gestohlenen Gegenständen geleistet, wenn diese unverschlossen im Garten aufbewahrt wurden und hierzu gehören auch Grills. Je nach Versicherer kommt dieser mit bis zu 5 Prozent der Versicherungssumme für den entwendeten Grill auf.



Umfassende Absicherung von Spätfolgen mit einer Unfallversicherung
Es ist leider auch kein seltener Fall, dass Grillunfälle mit schmerzhaften Verbrennungen am eigenen Körper enden. Oft haben die Betroffenen mit weitreichenden Spätfolgen zu kämpfen. Ob Rente im Invaliditätsfall, ein Krankenhaustagegeld oder Zuschüsse zu kosmetischen Operationen, man ist mit einer Unfallversicherung auf der sicheren Seite.



Private Haftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche
Was passiert, wenn ein Dritter oder sogar mehrere Beteiligte verletzt werden und Schadenersatzansprüche stellen? Dann ist man mit der Privaten Haftpflichtversicherung optimal abgesichert. Sie leistet bei unvorhersehbaren Schäden gegenüber Dritten.



Ein Beispiel für einen SchadenfallEine Gruppe Jugendlicher hatte auf die nur mäßig glimmende Kohle Brennflüssigkeit gespritzt, um das Grillen richtig in Gang zu bringen. Einer der Beteiligten spritzte den Spiritus in die Glut, was zu einer Stichflamme führte. Vor Schreck ließ der Jugendliche die Flasche fallen. Dabei wurde einer der Umstehenden versehentlich von der Flüssigkeit getroffen. Der Spiritus entzündete sich und setzte die Kleidung in Brand, wodurch der Betroffene schwere Verbrennungen erlitt.

Aus der Rechtsprechung resultierte folgendes ErgebnisLaut dem Gerichtsbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 129/08), haften in einem Schadenfall, der aufgrund der Verwendung von Brandbeschleunigern verursacht worden ist, alle Grillbeteiligten, wenn sie nicht aktiv versucht haben, dies zu verhindern. Im Fall eines Personenschadens kann das zu sehr hohen Summen führen, die die haftenden Beteiligten schnell an ihre finanzielle Grenzen stoßen lassen.

Dienstag, 6. Mai 2014

Pflichtversicherung für Hundehalter

Als Hundebesitzer muss man dafür haften, wenn sein geliebter Vierbeiner einen Schaden anrichtet, egal wer die Schuld dafür trägt. Es spielt dabei keine Rolle, ob den Hundehalter ein Verschulden trifft oder nicht. Gemäß dem Gesetz haftet der Tierhalter immer dafür und zwar in voller Höhe. Für Hundebesitzer ist es daher wichtig, für den Schadenfall finanziell abgesichert zu sein. In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung mittlerweile eine Pflichtversicherung.

Die gesetzliche Grundlage im Bürgerliches GesetzbuchEinen immensen Schaden richten nicht nur beißende Hunde an. Es kann auch sein, dass sich das Tier vor etwas erschreckt und deswegen unkontrolliert über die Straße läuft. Wird dann ein Unfall verursacht, kann dies teuer werden. Der Hundehalter muss grundsätzlich dafür aufkommen, selbst dann, wenn er beweisen könnte, dass ihn kein Verschulden trifft. Laut dem Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Die Frage nach der Schuld des Halters spielt demnach keine Rolle. Der Hundehalter hattet notfalls mit seinem gesamten jetzigen und zu erwartenden Vermögen dafür und muss für die Kosten aufkommen. Dies gilt für alle, die einen Hund nicht aus beruflichen Gründen halten. Die Hundehaftpflicht ist deshalb wichtig, auch wenn man in einem Bundesland lebt, in dem es keine Pflichtversicherung gibt. Eine Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt die durch das Tier verursachten Personen- oder Sachschäden sowie eventuell damit verbundene gerichtliche und außergerichtliche Kosten. In den Bundesländer mit einer Versicherungspflicht wird in den Hundegesetzen oder Hundeverordnungen die Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer vorgeschrieben. Man möchte damit gewährleisten, dass die möglichen Opfer einen ausreichenden Schadenersatz erhalten. Es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.



Auch wenn es keine Pflichtversicherung gibt, so gibt es für bestimmte Hundearten doch eine Versicherungspflicht 
Alle Besitzer eines Hundes müssen in Berlin, Hamburg, Niedersachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine derartige Versicherung nachweisen. In Nordrhein-Westfalen gilt für jeden Halter eines Hundes der 20 Kilogramm oder mehr wiegt oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern hat, eine derartige Police als Pflichtversicherung. In anderen Bundesländern ist für Besitzer von gefährlichen Hunden oder sogenannten Kampfhunden eine Hundehalterhaftpflicht ebenfalls eine Pflichtversicherung. Nur in Mecklenburg-Vorpommern gibt es (noch) keine Versicherungspflicht für Hundehalter. Als gefährlich gelten dabei Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Haltung von einer besonderen Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren ausgegangen werden muss. Dies gilt insbesondere für Hunde, die bereits Personen oder Tiere angegriffen haben. Zudem werden alle Hunde bestimmter Rassen wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Pitbull Terrier als gefährlich eingestuft.

Mittwoch, 30. April 2014

Günstiger als ein Dispo

Ein Abrufkredit, auch Rahmenkredit genannt, ist die günstigere Variante zum Dispo-Kredit. Das Geld steht auf einem separaten Konto für den Kreditnehmer auf Abruf bereit. Die anfallenden Zinsen für diese Kreditform sind weitaus günstiger als bei einem Dispo-Kredit.

Der klassische Abrufkredit bewegt sich in einem Finanzrahmen von 2.500 EUR bis 25.000 EUR. Kreditzinsen fallen nur auf die tatsächlich genutzte Summe an. Der geliehene Betrag muss in diesem vereinbarten Rahmen liegen. Verschiedene Banken bieten selbstverständlich höhere Beträge an.

Der effektive Jahreszins für einen Abrufkredit bewegt sich zwischen ca. 6 Prozent - 9 Prozent. Diese Zinsen sind von Kreditinstitut zu Kreditinstitut verschieden aber immer noch günstiger als die Zinsen bei einem Dispo- Kredit. Der Zinssatz wird nur auf den tatsächlich geliehenen Betrag berechnet.



Viele Abrufkredite haben besondere Tilgungshöhen. So wird bei vielen Banken ein gewisser Prozentsatz der geliehenen Summe festgelegt. Gleichzeitig wird meist eine Mindestsumme zur Tilgung verlangt. Zum Beispiel kann in der Vereinbarung stehen: 2 Prozent der Kreditsumme, aber mindestens 50 EUR. Durch die Möglichkeit, in verschieden hohen Summen zu tilgen, verändern sich die Zinsen.

Ein Abrufkredit sollte immer dann in Betracht gezogen werden wenn schon im Vorfeld bekannt ist, das in naher Zukunft höhere Kosten oder Investitionen anstehen. Dadurch werden die doch sehr hohen Dispo-Zinsen vermieden und das Girokonto bleibt liquide.

Montag, 16. Dezember 2013

bAV Höchstgrenzen 2025

 Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2025 ergeben sich folgende bAV-Höchstgrenzen:

BeitragsbemessungsgrenzenBeiträge jährlichBeiträge monatlich
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag.3.864,00 EUR322,00 EUR
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004)3.864,00 EUR

322,00 EUR

Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004.
1.752,00 EUR146,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG)7.728,00 EUR644,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sozialversicherungsfrei3.864,00 EUR322,00 EUR
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - steuerfreiin voller Höhein voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber - sozialversicherungsfreiin voller Höhein voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer - sozialversicherungsfrei3.864,00 EUR322,00 EUR

 

Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz

 

bisherige bAV Höchstgrenzen vor 2025

bAV Höchstgrenzen 2024
bAV Höchstgrenzen 2023
bAV Höchstgrenzen 2022
bAV Höchstgrenzen 2021
bAV Höchstgrenzen 2020
bAV Höchstgrenzen 2019
bAV Höchstgrenzen 2018
bAV Höchstgrenzen 2017
bAV Höchstgrenzen 2016
bAV Höchstgrenzen 2015
bAV Höchstgrenzen 2014
bAV Höchstgrenzen 2013