Das Homeschooling ist durch die Corona-Pandemie wieder zum Alltag für die Schüler geworden. Auch wenn die papierlose Schule, sowie das papierlose Büro, eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung ist, wird bereits heute an vielen Schulen mit modern und leistungsstarken Tablets oder Laptops gelernt. Damit kein Kind benachteiligt wird, weil Zuhause kein Laptop oder PC vorhanden ist, stellen einige Schulen ihren Schülern Leihgeräte zur Verfügung. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch auch empfindlich und anfällig bei einem unsachgemäßem Umgang. Wenn durch Schüler diese teuren Geräte beschädigen werden, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Wir erklären, wie die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden an einem solchen Gerät reguliert.
Der rechtliche Hintergrund zur Haftung von Schülern
Die
Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule
können generell Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) auslösen. So können Schüler ab Vollendung des 7.
Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung herangezogen werden, da sie
ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind. Es kommt dabei
entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden
damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht
hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Des
Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern
zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation
eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.
Mehr Leihgeräte für die Chancengleichheit - Doch was passiert im Schadenfall
Das Leihen von schuleigenen Laptops
und Tablets zu Unterrichtszwecken war zwar schon vor der
Corona-Pandemie an vielen Schulen möglich. Allerdings dürfte sich jedoch
die Anzahl der in Anspruch genommenen Leihgeräte durch das
Homeschooling noch einmal stark erhöht haben. Denn es soll kein Schüler
benachteiligt werden, nur weil er Zuhause keinen Zugang zu einem
Computer hat. Bei einigen Eltern dürfte ein Leihgerät jedoch auch die
Sorge produzieren: Was, wenn das teure Gerät kaputt geht? Empfehlung:
Überprüfen Sie ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung, ob diese
mit aktuellen Vertragsbedingungen ausgestattet ist. Ist der Vertrag und
die dazugehörigen Vertragsbedingungen bereits schon älter, so ist
Vorsicht geboten, ob der heute notwendige bedarfsgerechte
Versicherungsschutz für solche Bereiche überhaupt vorhanden ist. Dann
gilt es zu prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung nur ein Basis-,
ausgewogenes oder Topleistungspaket beinhaltet. So sind bei
höherwertigen Leistungspakten Lehrgeräte (in diesem Fall Tablets oder
Laptops), die den Schülern von einer Schule zu Unterrichtszwecken zur
Verfügung gestellt werden, aber weiterhin Schuleigentum bleiben, bereits
im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung als Subsidiär-Risiko
mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und
Abhandenkommen.
Vorsicht bei Wutausbrüchen
Wichtig:
Eine Regulierung erfolgt nur, wenn ein Verschulden ohne Vorsatz
vorliegt. Wirft also ein Schüler das geliehene Tablet frustriert gegen
die Wand, handelt es sich um eine unsachgemäße Handhabung, weshalb eine
Schadenregulierung dadurch ausgeschlossen ist. Das versehentliche
Umkippen einer Tee- oder Kaffeetasse hingegen, das den Laptop
beschädigt, würde vermutlich als grob fahrlässig eingestuft werden und
wäre somit mitversichert. Hier gelten die gleichen Grundsätze in der
Schadenbearbeitung wie bei Handyschäden: Anhand der Schadenspuren kann
der Schadenverlauf meistens konkret rekonstruiert werden.
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