In diesem Jahr gab einige Änderungen rund um gesetzliche Krankenversicherung. Einige davon sind besonders interessant, deshalb gibt es nachfolgend eine Zusammenstellung:
Festkostenzuschuss-Erhöhung beim Zahnersatz
Eine
gute Nachrichten gibt es für alle gesetzlich Versicherten für den
Zahnersatz. Denn ab Oktober 2020 wird von den gesetzlichen Krankenkassen
die Regelversorgung für Brücken, Prothesen, Kronen etc. nicht mehr mit
50, sondern mit 60 Prozent bezuschusst. Wer darüber hinaus sein
Zahnarzt-Bonusheft regelmäßig pflegt, kann Zuschüsse bis zu 75 Prozent
erwarten. Mit dem Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung und
beispielsweise einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) können Versicherte doppelt profitieren:
- Eine Zahnzusatzversicherung kann den Eigenanteil auf bis zu 0 Prozent reduzieren
- Durch den Bonus Vorsorge plus kann der Neuabschluss jährlich mit bis zu 144 Euro bezuschusst werden
Anhebung des BAföG-Satzes
Seitdem
1. August 2020 sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende von 744 Euro
auf 752 Euro monatlich gestiegen. Damit ändert sich auch die Höhe der
Beiträge für versicherungspflichtige Studierende zum 1. Oktober 2020.
Der BaföG-Bedarfssatz bildet die Grundlage für den Studentenbeitrag. Die
aufgeführten Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige
Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des
zweiten Bildungsweges, freiwillig versicherte Berufsfachschüler sowie
Auslandsstudierende.
Am Beispiel einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) ergeben sich ab dem 1. Oktober 2020 folgende Monats-Beiträge:
- 84,37 Euro zur Krankenversicherung (inklusive aktueller HEK-Zusatzbeitragssatz)
- 24,82 Euro zur Pflegeversicherung (mit PV-Zuschlag)
- 22,94 Euro zur Pflegeversicherung (ohne PV-Zuschlag)
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wird erhöht
Wenn
das Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für
diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte
Kinderkrankengeld. Bis jetzt galt: Pro Kalenderjahr
kann jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, maximal 10 Tage
pro Kind geltend machen. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20
Tage pro Kind. Der Höchstanspruch liegt bei 25 Arbeitstagen pro
Elternteil und pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden beträgt der
Höchstanspruch 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das gilt für alle Kinder
unter zwölf Jahren.
Wegen der Corona-Pandemie wurde von der
Großen Koalition beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld
erhöht werden soll: Und zwar um weitere 5 Tage pro Elternteil
beziehungsweise 10 Tage für Alleinerziehende. Die zusätzlichen
Kinderkrankentage gelten vorerst nur für 2020. Ist das Kind krank,
dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum
können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit
freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte
Kinderkrankengeld.
Vorläufige Rechengrößen für 2021
Das
Bundeskabinett hat die vorläufigen Bezugsgrößen und
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2021 bekanntgegeben. Der
Bundesrat muss den neuen Rechengrößen noch zustimmen. Mit Änderungen ist
erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, da die Festlegung der Werte wie in
jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Laut Entwurf
soll unter anderem die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von derzeit 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat steigen.
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