Freitag, 15. Juni 2018

Ist das Home-Office in der Hausratversicherung mitversichert?

Immer mehr Erwerbstätige arbeiten heute Aufgrund der technischen Möglichkeiten im Home-Office. Da stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz für beruflich genutzte Einrichtungen und Geräte. Das ist bei einer Hausratversicherung nicht immer eindeutig geregelt. Aber welchen Schutz bietet die Hausratversicherung bei Schäden im Home-Office? Hier ist ein Blick in das "kleingedruckte" zu empfehlen, denn jeder Versicherer hat hier seine eigenen Regeln.

Welcher Versicherungsschutz besteht für Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, welche der beruflichen oder der gewerblichen Tätigkeit dienen, sind nach den üblichen Bedingungen bei Hausratversicherungen wie sonstiger Hausrat anzusehen, wenn sie in einer ganz normalen Wohnung oder einem normalen Haus untergebracht sind. Ein Arzt der seinen Notarzt-Koffer oder eine mobile Kosmetikerin die ihr Maniküre-Set darin unterbringt, gehören zum Hausrat dazu.



Bei Handels- oder Vorführware unbedingt die Versicherungsbedingungen prüfen
Bei älteren Versicherungsbedingungen der Hausratversicherer ist Handels- oder Vorführware (z.B. Produkte einer Tupperware-Beraterin oder die Musterkollektion eines Handelsvertreters) meist ausgeschlossen. Bei neueren Versicherungsbedingungen für Hausratversicherungen sind manchmal Handelsware und Musterkollektionen mitversichert. Es sollten jedoch Entschädigungsgrenzen beachtet werden. Je nach Wert einer der Handels- oder Vorführware, sollte über eine eigenständige Musterkollektionsversicherung nachgedacht werden. Hier sind die Rahmenbedingungen klarer geregelt.

Welchen Unterschied gibt es zwischen Arbeitsecke oder Arbeitszimmer
Die Arbeitsecke z.B. im Schlafzimmer oder Flur wird wie die anderen Einrichtungsgegenstände behandelt. Ist in der Wohnung oder dem Haus ein separater Raum der ausschließlich beruflich genutzt wird (Arbeitszimmer oder Geschäftsraum), so sind bei älteren Hausratverträgen die Sachen darin oftmals nicht im Versicherungsschutz enthalten. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist auch hier zu empfehlen. Abhilfe kann hier mit dem Abschluss einer so genannten Geschäftsinhaltsversicherung vorgenommen werden, bei der neben Arbeitsgeräten auch Einrichtung sowie Vorräte und Waren abgedeckt sind. Es kann auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit eingeschlossen werden, so dass im Ernstfall eine Entschädigung der entgangenen Einnahmen erfolgt.

Welche Definition gilt bei den Hausratversicherern für ein Arbeitszimmer
Die verschiedenen Hausratversicherer regeln sehr unterschiedlich, wann ein Arbeitszimmer oder Geschäftsraum noch als „Versicherungsort“ mit Versicherungsschutz gilt und wann nicht. Liegt z.B. ein separater Eingang vor oder es gibt Publikumsverkehr, kann dies zum Ausschluss führen. Mit einer Risikoanalyse kann man Unklarheiten beseitigen oder mit dem Versicherer besprechen, ob der „Versicherungsort“ mitversichert ist oder mitversichert werden kann.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Wie sicher ist ihr Haus - Test mit dem Online-Hausrundgang
Einbruch und Diebstahl – Einbruchschutzkampagne der Polizei
Wie ermittelt man den Hausratwert

Donnerstag, 14. Juni 2018

Radfahrer ohne Licht trägt Mitschuld

Wer als Fahrradfahrer ohne Licht unterwegs ist, lebt nicht nur gefährlich, sondern muss nach einem Unfall unter Umständen auch mithaften, auch wenn er auf der Vorfahrtsstraße fuhr. Das gilt unabhängig davon, wie die sonstige Straßenbeleuchtung ausgestaltet ist. Denn das Licht am Fahrrad hat weniger den Zweck des Sehens als den des Gesehenwerdens. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor (Az.: 14 U 208/16). In dem verhandelten Fall ging es darum, dass ein Radfahrer bei Dunkelheit in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollte. Da ein anderer Radfahrer, ohne Licht auftauchte, erschrak dieser und der Einbiegende stürzte. Daraufhin forderte er vom Unfallgegner ein Schmerzensgeld. Dies verweigerte dieser und verwies auf sein Vorfahrtsrecht und das fehlende Licht hätte nicht zu einem Verschulden geführt.

Ohne Beleuchtung im Dunkeln ist ein SorgfaltsverstoßDas Gericht entschied nicht ganz in diesem Sinne. Klar ist, dass beim Beklagten ein Sorgfaltsverstoß vorlag, weil er gegen die Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hatte. Unbestritten ist auch, dass derjenige, der in einen Fließverkehr einfährt, das mit erhöhter Sorgfalt machen und sichergehen muss, dabei keinen anderen zu gefährden. Es spielt aber auch eine Rolle, dass der andere Radfahrer kein Licht an hatte und bei einer normalen Straßenbeleuchtung schlecht erkennbar war. Das Licht diene nicht nur zum Selbstschutz, sondern auch der Sicherheit der anderen. Daher trifft den Radler ohne Licht ein Mitverantwortungsanteil von 30 Prozent. Für Fahrrad fahren ohne Licht gibt es ein Bußgeld von 10 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer - zum Beispiel Fußgänger - gefährdet, verdoppelt sich das Bußgeld auf 20 Euro. Im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung werden sogar 25 Euro fällig.


Die Radbeleuchtung hat zweierlei Zweck:
  • zum einen soll der Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht werden
  • zum anderen dient sie der Ausleuchtung des Weges
Generell muss ein verkehrssicheres Fahrrad ein Front- und Rücklicht sowie elf Reflektoren besitzen - je zwei in den Speichen, je zwei an den Pedalen, einen vorne und hinten sowie einen im Rücklicht. Für Rennräder mit einem Gewicht bis elf Kilogramm sowie für Mountainbikes gelten Ausnahmen.

Allgemeine Informationen zur Radbeleuchtung
  1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
  2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
  3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
  4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
  5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
  6. Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
  7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
  8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
  9. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
  10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. 

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Fahrrad gestohlen und es ist wieder da - was tun?
Wann sind Elektrofahrräder versicherungspflichtig
Fahrrad-Tipp für Schutz vor Dieben
Bildnachweis

Montag, 23. April 2018

Wetterversicherung - Wie man sich gegen schlechtes Wetter wappnet

Für Unternehmen in etlichen Branchen kann schlechtes Wetter das Geschäft verderben. Mit einer Wetterversicherungen, sogenannten Wetterderivaten, kann man die gewerblichen Risiken für den Einzelfall absichern. Wenn ein zuvor definiertes kritisches Wetterszenario eintritt, zahlt der Versicherer einen Ausgleich für die entstandenen Einbußen. Damit können Wetterschwankungen aufgefangen und die Existenz gesichert werden. Als Parameter kommen beispielsweise die Temperatur, Sonnenscheindauer, Niederschlagsmenge oder die Windstärke in Betracht. Grundsätzlich richten sich die Kosten nach der Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit.

Absicherung nur für gewerblicher Risiken und nicht für Privatpersonen
So ist es möglich, dass sich Veranstalter von Freiluftkonzerten gegen zu viel Regen versichern, Windkraftbetreiber gegen zu wenig Wind, Bauunternehmen gegen Frosttage, Landwirte gegen Dürre oder Logistikunternehmen gegen schlechte Verkehrsbedingungen versichern können. Aber auch aus dem Einzelhandel gibt es mittlerweile einen Bedarf, denn hier ist das Wetter ebenfalls zu einem Geschäftsrisiko geworden: Ist der Winter zu warm, kann ein Skigeschäft einpacken. Fällt der Sommer wegen Nässe aus, bleibt ein Bademoden-Anbieter auf den Bikinis sitzen. Die Wetterversicherung dient dazu, witterungsbedingte Umsatzverluste oder Mehrkosten auszugleichen. Im Unterschied zu einer Sachversicherung, die bei Naturgewalten wie Sturm oder Hagel für Schäden leistet, muss der Versicherte keinen konkreten Schaden für eine Entschädigungszahlung nachweisen. Es reicht hier aus, dass das Wetter vom vereinbarten Parameterwert (etwa der Regenmenge in Millimetern pro Quadratmeter) zum versicherten Zeitpunkt um einen bestimmten Prozentsatz nach oben oder unten abgewichen ist. Um dies zu prüfen, greifen die Versicherungen für verlässliche Wetterdaten auf die offiziellen Messungen des Deutschen Wetterdienstes zurück. Die Preise und sonstigen Konditionen werden im Regelfall meist individuell zwischen dem Versicherer und dem Kunden ausgehandelt.

Eine Vollkasko-Versicherung für Umsatzausfälle gibt es allerdings nicht - oder sie wäre unbezahlbarWie bei anderen Versicherungen gilt auch in diesem Bereich: Je umfassender der Schutz, desto höher der Beitrag. Wenn beispielsweise ein Biergartenlokal schon ab dem siebten statt dem vierzehnten Regentag Geld von der Versicherung erhalten möchte, so steigt der Beitrag, den der Gastronom zahlen muss. Mit einer Wetterversicherung kann man deshalb eine Planungssicherheit und Fixkostendeckung erreichen. Obwohl laut der Weltorganisation für Meterorologie rund 80 Prozent der Wirtschaft vom Wetter abhängig ist, handelt es sich in Deutschland aber bisher nur um ein Nischenprodukt. Umfragen zeigen aber auch, dass der Klimawandel von Firmen als eines der zehn größten Risiken für ihre Geschäftsentwicklung angesehen wird. Eine Wetterversicherung stellt ein geeignetes Instrument dar, finanzielle Verluste, wie z. B. Umsatzausfälle, Ertragseinbußen oder Mehrkosten zu begrenzen.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Sachwerte in Schließfächern und Tresoren richtig absichern
Versteckte Kosten beim Girokonto und worauf man achten sollteDas Investmentsteuerreformgesetz 2018

Montag, 19. März 2018

Gebrauchte Kindersitze sind riskant

Die Prüfgesellschaft Dekra warnt bei Kindersitzen vor einer falschen Sparsamkeit. Der Testingenieur Ralf Ambos aus dem Dekra Technology Center in Klettwitz sagt, „Wer einen gebrauchten Kindersitz unbekannter Herkunft verwendet, läuft Gefahr, dass das Kind bei einem Unfall nicht optimal geschützt oder sogar zusätzlich verletzt wird". Deshalb sollte man einen Kindersitz nur gebraucht von einem Bekannten oder Verwandten kaufen, denn nur bei einem vertrauenswürdigen Verkäufer lasse sich auch das Vorleben des Kindersitzes in Erfahrung bringen. Denn nur ein guter Kindersitz ist der beste Schutzengel für die Kleinen im Auto.

Wirkung der Rückhaltevorrichtungen möglicherweise eingeschränkt
Die Prüfer haben unteranderem festgestellt, dass Kindersitze aus Unfallwagen äußerlich noch einwandfrei aussehen können, aber im inneren gefährliche Brüche oder Risse aufweisen. „Bei Kinder-Rückhaltesystemen, deren Geschichte man nicht kennt, heißt es deshalb: Hände weg", rät Dekra Experte Ambos. Dazu kommt, dass bei älteren Kindersitzen das Risiko ansteigt, dass der Kunststoff durch Wärme und Sonneneinstrahlung altert und spröde werden kann. Die Sitze sind dann im Ernstfall weniger in der Lage, die erhöhte Energie zu absorbieren und dies führt zu einer verringerten Schutzwirkung. Auch können ältere Sitze bei einem Unfall leichter aufbrechen, was zur Folge haben kann, dass sich das Kind an scharfen Kanten schwer verletzen kann. Unter keinen Umständen sollten Kindersitze mit Verformungen, Brüchen oder starkem Verschleiß verwendet werden. Sitze an denen die Gurtschlösser oder der Verstellmechanismus nicht richtig funktioniert, sollten ebenfalls nicht mehr benutzt werden.

Das denken Autofahrer über Kindersitze

Ist ein Kindersitz schon älteren Datums, spricht vieles für eine Neuanschaffung
Um Fehlmontagen zu vermeiden, muss natürlich auch die Bedienungsanleitung vorliegen. Für viele Modelle kann die Anleitung von der Internetseite des Herstellers heruntergeladen werden. Generell gibt die Dekra die Empfehlung: Je jünger, desto besser. Ist ein Sitz schon älteren Datums, spreche viel für eine Neuanschaffung. „Damit steht man auf der sicheren Seite. Ein neuer Sitz hat die Qualitätssicherung des Herstellers durchlaufen und mit Sicherheit keine Vorschäden", erläutert Ambos. Außerdem sind die Hersteller ständig bemüht, die Kindersitze weiter zu verbessern. Deshalb sollte man keine Modelle kaufen, die älter als vier Jahre sind. Vorgeschrieben sind geeignete, zu Alter, Größe und Gewicht passende Rückhaltesysteme im Auto für Kinder, die bis zwölf Jahre alt und kleiner als 150 Zentimeter sind. Beim Kauf sollte man darauf achten, dass das Prüfsiegel ECE R 44 mit der Prüf­nummer 03 oder 04 vorhanden ist. Der orangefarbene Aufkleber garan­tiert, dass der Sitz nach der neuesten Norm getestet und zugelassen ist. Sitze der älteren Norm EC 44 01 oder 02 sind seit einigen Jahren verboten. Die i-Size-Kinder­sitze haben auch eine Prüfnorm. Sie sind mit ECE R 129 gekenn­zeichnet. Das ist eine interna­tionale Norm, die mitt­lerweile in mehr als 60 Staaten gilt. Wer ein Kind ungesichert im Fahrzeug mitnimmt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro rechnen - plus jeweils einem Punkt in Flensburg rechnen.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Riester-Rente - Positive Änderungen ab 2018
Crowdfunding – Risiko bis hin zum Totalverlust
Das Investmentsteuerreformgesetz 2018

Montag, 12. März 2018

Das Investmentsteuerreformgesetz 2018

Ab dem 1. Januar 2018 gelten in Deutschland für Investmentfonds und deren Anleger neue Regeln: Das bisherige investmentsteuerrechtliche Transparenzprinzip wird durch eine partielle Körperschaft­steuerpflicht auf Fondsebene ersetzt und für in Deutschland ansässige Anleger wird eine Cash-Flow-basierte Besteuerung implementiert. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen die neuen Regeln, die mit dem Inkrafttreten des Investment­steuer­reformgesetzes Eingang in die deutsche Investmentfondsbesteuerung finden werden, erläutern.

Investmentfonds / Spezial-Investmentfonds
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, die wiederum in Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zu unter­gliedern sind, wird aufgegeben. Das neue Recht differenziert lediglich zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.   Anders als dies zu erwarten wäre, ist der Begriff des Investmentfonds weit auszulegen, da hierunter, zum Beispiel „einfache" Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) zu subsummieren sind, aber auch „komplexe“ alternative Investmentvehikel, wie zum Beispiel Private-Equity Fonds oder Hedge-Fonds. Eine Beschränkung in Bezug auf die Anleger, die Anteile dieser Fonds erwerben dürfen, kennt das Gesetz nicht. Im Gegensatz dazu unterliegen Spezial-Investmentfonds rigiden Anlagebestimmungen, was bedeutet, dass sie nur in bestimmte, durch das Gesetz definierte, Vermögenswerte investieren dürfen. Ferner ist es nur einer bestimmten, ebenfalls durch das Gesetz definierten und auf eine Anzahl von maximal 100 beschränkten, Gruppe von Anlegern erlaubt, Anteile dieser Fonds zu erwerben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Besteuerung der Investmentfonds und deren Anteilseigner.


Besteuerung auf Fondsebene
Unter dem neuen Regime unterliegen Investmentfonds in Deutschland einer partiellen Körperschaft­steuerpflicht. Dies bedeutet, dass Investmentfonds nur auf solche Einkünfte Körperschaftsteuern zahlen, die im internationalen Kontext als „inländische“, d.h. deutsche, Einkünfte gelten. Hierunter fallen zum Beispiel:
  • Inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden und ähnliche Bezüge)
  • Inländische Immobilienerträge (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilienvermögen)
Die deutsche Steuer wird durch Veranlagung bzw. Steuerabzug erhoben. Der anzuwendende Steuersatz beträgt generell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag. In Abhängigkeit ihrer Anlegerstruktur können Investmentfonds partielle Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wobei der dadurch begründete Steuervorteil stets den Anlegern zugutekommt.

Besteuerung auf Anlegerebene
Anleger unterliegen mit ihren Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind:
  • Ausschüttungen eines Investmentfonds
  • Vorabpauschalen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Die Vorabpauschale ersetzt den ausschüttungsgleichen Ertrag der unter dem heutigen Besteuerungs­regime zur Besteuerung herangezogen wird. Anders als der ausschüttungsgleiche Ertrag wird die Vorabpauschale allein auf Grundlage des Rücknahmepreises, den ein Investmentfonds zu Beginn eines Kalenderjahres veröffentlicht hat, berechnet. Eine komplexe, steuerliche Berichtserstattung, wie dies gegenwärtig noch erforderlich ist, wird nicht benötigt. Um das Risiko einer Substanzbesteuerung zu mindern, unterliegt die Vorabpauschale nur dann der Besteuerung, wenn die Wertentwicklung des Investmentfonds, bezogen auf das Kalenderjahr, positiv gewesen ist. Die Reform der Investmentfondsbesteuerung soll aufkommensneutral bleiben. Um dies zu erreichen, werden Teilfreistellungen eingeführt, die, in Abhängigkeit des Fonds- und Anlegertyps gestaffelt sind.

Für Privatanleger gelten folgende Teilfreistellungsbeträge:
  • Anleihe- / Bondsfonds:                          keine Teilfreistellung
  • Mischfonds:                                          15% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Aktienfonds:                                         30% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Deutschland):            60% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Ausland):                   80% der Investmenterträge sind steuerfrei
Investmenterträge gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer.

Übergangsvorschriften
Mit dem Ziel einen klaren Übergang vom alten auf das neue Regime zu schaffen, gelten sämtliche Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt durch Anleger gehalten werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die im Zuge der fiktiven Anteilsveräußerung ermittelten Veräußerungsergebnisse werden vorgetragen und sind zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen, zu dem die Anteile tatsächlich veräußert werden. Investmentfonds müssen, unabhängig des tatsächlichen Geschäftsjahresendes, zum 31. Dezember 2017 letztmalig Besteuerungsgrundlagen ermitteln und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 den Anteilseignern als zugeflossen. Besondere Regelungen gelten für Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (sog. Alt-Anteile). Bei Alt-Anteilen bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertzuwächse steuerfrei. Wert­steigerungen die nach dem 1. Januar 2018 begründet werden, unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der pro Anleger gewährt wird, aufgebraucht ist.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Riester-Rente - Positive Änderungen ab 2018
Winterzeit ist Einbruchzeit
Autoversicherung – Jahreskilometerleistung überprüfen

Dienstag, 30. Januar 2018

Wohin entwickelt sich der Markt bis 2020?

Immer mehr Privatanleger engagieren sich in diesen Tagen an der Börse. Klassische Geldanlagen sind schließlich nicht mehr dazu geeignet, eine angemessene Rendite zu erzielen. Der Blick richtet sich auch auf die Entwicklung der zukünftigen Jahre, nachdem bereits im Jahr 2017 ein klarer Aufwärtstrend zu verzeichnen war. Doch wohin entwickelt sich der Markt aller Voraussicht nach?

Ausschlaggebende Faktoren
Um zu verstehen, welche Möglichkeiten zur weiteren Entwicklung aktuell vorhanden sind, muss der Blick zunächst auf die ausschlaggebenden Faktoren gelenkt werden. Grundlegend bleiben die niedrigen Zinsen, die den Markt in diesen Tagen stützen. Das langfristige Ziel, welches die EZB damit verfolgt, besteht in erster Linie in der Stärkung der Konjunktur durch günstige Kredite. Hier gelangen Sie zur Webseite eines Anbieters, der einen perfekten Vergleich der Angebote liefert. Viele Experten gehen davon aus, dass diese Phase niedriger Zinsen wohl noch weiter anhalten wird. Erst unter der Gefahr der Blasenbildung könnte es damit zu einer Abweichung von der bestehenden Taktik kommen.



Der Aufschwung der Börsen
Die Börsen wiederum profitieren von den aktuellen Maßnahmen der EZB. Dem Markt steht günstiges Kapital zur Verfügung, das für eine gute Kauflaune sorgt. Schon in den vergangenen Jahren war unter diesen Vorzeichen ein klarer Aufstieg möglich, der sich schon bei einem kurzen Blick auf den DAX deutlich zeigt. Durch das weitere Wirtschaftswachstum, welches nach der Meinung der Experten noch zumindest bis ins Jahr 2019 anhalten wird, bleiben die Vorzeichen für die Geldanlage weiterhin günstig. Dennoch werden die Anleger in Zukunft noch genauer auf die Regungen der EZB achten. Sollte sich diese eines Tages dazu entscheiden, nun doch die Zinswende in die Wege zu leiten, so bliebe dies nicht ohne Auswirkungen. Zumindest das Einstellen weiterer Punkterekorde, wie sie die Märkte der Welt in den vergangenen Monaten möglich machten, wäre außerhalb des Erreichbaren.

Eine höhere Risikobereitschaft
Nun sind es nicht mehr nur institutionelle Anleger, die in großer Zahl an den Werten des Deutschen Aktienindexes beteiligt sind. Stattdessen zog es besonders in den vergangenen zwei Jahren immer mehr Sparer an die Börse. Sie erkannten das Parkett als letzte Möglichkeit, um mit ihren Ersparnissen noch einen realen Wertzuwachs zu erzielen. An und für sich führte dies sogar zu einer größeren Risikobereitschaft, für die der Kleinsparer in den vergangenen Jahren weniger bekannt war. Erst durch einen neuerlichen Anstieg der Zinsen würden viele Privatanleger dieser Taktik den Rücken kehren und aller Wahrscheinlichkeit nach ihre eigenen Anteile abstoßen. Besonders die neue Berichterstattung zu diesem Thema dürfte schon aus diesem Grund mit großem Interesse verfolgt werden. Schließlich steht in dieser Beziehung viel Geld auf dem Spiel.

Zumindest bis ins Jahr 2019 sehen die Prognosen also eine weiterhin positive Entwicklung des Marktes voraus. Erst nach dieser Periode könnte sich die allgemeine Unruhe am Markt vergrößern. Ab einem bestimmten Punkt wird die EZB zudem gezwungen sein, von ihrem bisherigen Kurs abzuweichen. Ansonsten würden die Märkte ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch von der Euphorie der Verbraucher gelenkt werden, was es definitiv zu verhindern gilt. Dennoch dürfte noch viel Zeit bis zur tatsächlichen Zinswende vergehen, was auf der Seite aller Anleger für große Erleichterung sorgt. Unbegrenzt wird sich der aktuelle Aufwärtstrend, wie wir ihn inzwischen gewohnt sind, dagegen nicht fortsetzen.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Beim Berufsstart die drei wichtigsten Versicherungen
Günstige Kredite - Online vergleichen und sparen
Versteckte Kosten beim Girokonto und worauf man achten sollte

Freitag, 26. Januar 2018

Riester-Rente - Positive Änderungen ab 2018

Zum 1. Januar 2018 wird es einige positive Veränderungen im Rahmen der Riester-Rente geben. Wer mit einem Riester-Vertrag aktiv für sein Alter vorsorgt, kann staatliche Zulagen erhalten. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden – höchstens 2.100 Euro im Jahr. Dabei werden Grund- und Kinderzulagen angerechnet. Es wird fünf Neuerungen geben, die vom Bundesrat im Rahmen des das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gebilligt wurden. Die wesentlichen Neuerungen werden nachfolgend kurz und kompakt vorstellt.

1. Neuerung - Die Grundzulage steigt auf 175,00 Euro pro Jahr
Die jährliche Grundzulage steigt von 154,00 Euro auf 175,00 Euro. Die Zulage 2018 wird dann in 2019 gewährt und den Verträgen gutgeschrieben. Die Verbuchung erfolgt automatisch, sofern ein Dauerzulageantrag gestellt wurde, bzw. die Zulagen regelmäßig beantragt werden. Die Kinderzulagen bleiben bei 185,00 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und bei 300,00 Euro für Kinder, deren Geburt nach 2008 erfolgt ist. Auch der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200,00 Euro bleibt unverändert.



2. Neuerung - Freibeträge bei einer möglichen Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung
In der Vergangenheit wurde die Riester-Rente oftmals wegen der Anrechnung zur Grundsicherung kritisiert. Dabei wurde angemerkt, dass die Besparung nicht für den Einzelnen, sondern für den Staat erfolgt. Ab 2018 greifen nun Freibeträge. Zukünftig bleiben 100,00 Euro monatlich in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Freibetrag, die nicht angerechnet werden. Sind die monatlichen Renten aus der Riester-Rente höher als 100,00 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro als monatliche Auszahlung im Rahmen der Riester-Rente ohne Anrechnung hinzukommen. Die Riester-Rente wird somit zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet.

3. Neuerung - Abfindung von Kleinstrenten
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Abfindung im Rahmen von Kleinstrenten zu erhalten. Dies bedeutet, dass die angesparten Gelder samt Zulagen förderunschädlich in einer Einmalsumme bei Rentenbeginn ausgezahlt werden können. Somit erfolgt dann keine lebenslange Verrentung der Gelder. Das Sozialgesetzbuch definiert die entsprechenden monatlichen Höhen, die mindestens erreicht werden sollten. Diese steigen entsprechend jährlich. Damit ergeben sich wesentliche Vorteile für Sparer, die geringe Beiträge anlegen. Bisher war es so, dass diese Auszahlungen im Jahr der Verbuchung voll versteuert werden mussten. Ab 2018 ergeben sich im Rahmen der sogenannten „Fünftelregelung“ neue Ermäßigungen. Die Auszahlungen werden zwar weiterhin voll besteuert, allerdings wirkt sich dabei nur ein Fünftel progressiv auf den Steuersatz aus. Dies soll verhindern, dass der Steuersatz wegen der Einmalauszahlung in dem Jahr der Verbuchung stärker steigt, als bei einer möglichen Verteilung über mehrere Jahre, wie es bei einer Rentenzahlung der Fall wäre. Darüber hinaus müssen neue Riesterprodukte ab 2018 ein Wahlrecht beinhalten. Die Anleger können dabei wählen, ob die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Somit kann ein möglicher Steuervorteil noch besser genutzt werden.

4. Neuerung - Verbesserung in der administrativen Verwaltung / Handhabe bei Beamten
Bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit muss seitens dieser eine Einverständniserklärung zur Übermittlung personenbezogener Daten bei der jeweiligen Besoldungsstelle abgegeben werden. Anderweitig erhält die Zulagenstelle keine Daten für die Berechnung, ob die notwendigen Beiträge geleistet worden sind. In der Vergangenheit kam es dann bei späteren Prüfungen teilweise Jahre später zu entsprechenden Rückbuchungen der Förderungen, da diese Erklärung nicht abgegeben worden ist. Dies wird nun verbessert. Ab 2019 müssen die betreffenden Personen diese Einwilligung im jeweiligen Beitragsjahr erteilen und nicht mehr möglicherweise bis zu 2 Jahre rückwirkend. Ergeben sich dann in der Folge entsprechende Probleme, kann die Einwilligung nachträglich abgegeben werden, da dies bis zu 2 Jahre rückwirkend möglich ist.

5. Neuerung – Wegfall der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es die Möglichkeit, dass die Beiträge auch durch eine Riester-Zulage gefördert werden können. Dies kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Bisher waren diese Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dadurch kam es zu einer „Doppelverbeitragung“. Denn sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dies ändert sich zum Jahreswechsel 2018. Hier gilt nun, dass Leistungen aus dem „betrieblichen Riestervertrag“ in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Beim Berufsstart die drei wichtigsten Versicherungen
Steigung der Beitragsbemessungsgrenze 2018 für die Sozialversicherung
Kfz-Fahrerschutz - Sorgenfrei mit dem Auto unterwegs