Investmentfonds / Spezial-Investmentfonds
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, die wiederum in Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zu untergliedern sind, wird aufgegeben. Das neue Recht differenziert lediglich zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Anders als dies zu erwarten wäre, ist der Begriff des Investmentfonds weit auszulegen, da hierunter, zum Beispiel „einfache" Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) zu subsummieren sind, aber auch „komplexe“ alternative Investmentvehikel, wie zum Beispiel Private-Equity Fonds oder Hedge-Fonds. Eine Beschränkung in Bezug auf die Anleger, die Anteile dieser Fonds erwerben dürfen, kennt das Gesetz nicht. Im Gegensatz dazu unterliegen Spezial-Investmentfonds rigiden Anlagebestimmungen, was bedeutet, dass sie nur in bestimmte, durch das Gesetz definierte, Vermögenswerte investieren dürfen. Ferner ist es nur einer bestimmten, ebenfalls durch das Gesetz definierten und auf eine Anzahl von maximal 100 beschränkten, Gruppe von Anlegern erlaubt, Anteile dieser Fonds zu erwerben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Besteuerung der Investmentfonds und deren Anteilseigner.

Unter dem neuen Regime unterliegen Investmentfonds in Deutschland einer partiellen Körperschaftsteuerpflicht. Dies bedeutet, dass Investmentfonds nur auf solche Einkünfte Körperschaftsteuern zahlen, die im internationalen Kontext als „inländische“, d.h. deutsche, Einkünfte gelten. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden und ähnliche Bezüge)
- Inländische Immobilienerträge (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilienvermögen)
Besteuerung auf Anlegerebene
Anleger unterliegen mit ihren Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind:
- Ausschüttungen eines Investmentfonds
- Vorabpauschalen
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Für Privatanleger gelten folgende Teilfreistellungsbeträge:
- Anleihe- / Bondsfonds: keine Teilfreistellung
- Mischfonds: 15% der Investmenterträge sind steuerfrei
- Aktienfonds: 30% der Investmenterträge sind steuerfrei
- Immobilienfonds (Deutschland): 60% der Investmenterträge sind steuerfrei
- Immobilienfonds (Ausland): 80% der Investmenterträge sind steuerfrei
Übergangsvorschriften
Mit dem Ziel einen klaren Übergang vom alten auf das neue Regime zu schaffen, gelten sämtliche Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt durch Anleger gehalten werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die im Zuge der fiktiven Anteilsveräußerung ermittelten Veräußerungsergebnisse werden vorgetragen und sind zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen, zu dem die Anteile tatsächlich veräußert werden. Investmentfonds müssen, unabhängig des tatsächlichen Geschäftsjahresendes, zum 31. Dezember 2017 letztmalig Besteuerungsgrundlagen ermitteln und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 den Anteilseignern als zugeflossen. Besondere Regelungen gelten für Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (sog. Alt-Anteile). Bei Alt-Anteilen bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertzuwächse steuerfrei. Wertsteigerungen die nach dem 1. Januar 2018 begründet werden, unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der pro Anleger gewährt wird, aufgebraucht ist.
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