Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag.
Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der
Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im
Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden
kann, sind nur einige davon. Die wichtigsten Versicherungsfragen für
Privatpersonen und Gewerbetreibende haben wir hier für Sie
zusammengefasst.
Hinweis: Die nachfolgenden Antworten
geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre
konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall
gesondert zu prüfen.
Bisher häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Egal,
ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben,
werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die
Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit
bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer
infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. Von
prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in
jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig
zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme
aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. Übrigens haben die
Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines
eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung
wenden können: Telefon 116 und 117.
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?
ACHTUNG:
Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch
eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern
besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung
für Krankentagegeldleistungen. Daher stellt sich in diesem Fall die
Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale
ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer
ärztlichen Krankschreibung
sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir
unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen
in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind. In
jedem Fall erhalten
Arbeitnehmer aber zunächst die
6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6
Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann
das Krankentagegeld:
- Bei
gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse
ein Krankengeld in Höhe von rund 80 Prozent des bisherigen
Nettoeinkommens.
- Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Auch bei
Selbständigen wird
analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den
Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage
möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der
privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die
Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige
eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern
an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?
Wie
eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine
6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies
über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30
Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne
gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln
für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne
Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen,
haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres
Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die
Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach §
56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten
Beträge stellen. Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer
aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt.
Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im
Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret
ist dies im § 56 IfSG geregelt. Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden
Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde
keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern
sicherlich nur wenig behilflich sein können.
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig
davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind
natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei
Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich
vereinbarten Selbstbehaltes. Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu
den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder
Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. Angesichts
der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser,
werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung /
Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung)
möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar
sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser
Ausnahmesituation. Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als
Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf
entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine
Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Ihre möglicherweise vorhandene
Berufsunfähigkeitsversicherung
leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6
Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende
Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise
sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach
einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach
derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist. Zudem haben
einige
Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der
Corona-Virus
quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben,
sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von
Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben;
Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder
„Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem
1. Tag). Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur
Verfügung. Auf das Thema
Todesfallschutz durch
Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an
dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu
sprechen Sie uns gern an. Zu Reiseversicherungen verweisen wir auf
unseren Artikel vom 11. März 2020, den Sie
hier lesen können.
Die
Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für
Unternehmer und Firmen
sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden
oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht
Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor,
wie wir es gerade weltweit erleben. Auch eine
Ertragsausfallversicherung
setzt einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer
Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz. Das
gleiche gilt auch für eine
Inventarversicherung. Ein
Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der
Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise
vom
Coronavirus
betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden
müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden.
Auch hierzu stehen wir Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich
gern zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?
Sollte
bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger
anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein
finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls
gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene
Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der
Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die
Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor
Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken,
sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie
Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen
gehen.
Wissen schafft Sicherheit
Zum Thema
Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele
davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der
Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher
nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter
Institutionen.
Seriöse Informationsquellen:
Soweit
unser Überblick über alle möglicherweise relevanten
Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie. Bei
jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen
wünschen, sprechen Sie uns gern an.
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