Sonntag, 19. Juli 2020

Pflichtversicherung für Hundehalter

 Als Hundebesitzer muss man dafür haften, wenn sein geliebter Vierbeiner einen Schaden anrichtet, egal wer die Schuld dafür trägt. Es spielt dabei keine Rolle, ob den Hundehalter ein Verschulden trifft oder nicht. Gemäß dem Gesetz haftet der Tierhalter immer dafür und zwar in voller Höhe. Für Hundebesitzer ist es daher wichtig, für den Schadenfall finanziell abgesichert zu sein. In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung mittlerweile eine Pflichtversicherung.


Die gesetzliche Grundlage im Bürgerliches Gesetzbuch
Einen immensen Schaden richten nicht nur beißende Hunde an. Es kann auch sein, dass sich das Tier vor etwas erschreckt und deswegen unkontrolliert über die Straße läuft. Wird dann ein Unfall verursacht, kann dies teuer werden. Der Hundehalter muss grundsätzlich dafür aufkommen, selbst dann, wenn er beweisen könnte, dass ihn kein Verschulden trifft. Laut dem Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Die Frage nach der Schuld des Halters spielt demnach keine Rolle.


Der Hundehalter hattet notfalls mit seinem gesamten jetzigen und zu erwartenden Vermögen dafür und muss für die Kosten aufkommen. Dies gilt für alle, die einen Hund nicht aus beruflichen Gründen halten. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist deshalb wichtig, auch wenn man in einem Bundesland lebt, in dem es keine Pflichtversicherung gibt. Eine Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt die durch das Tier verursachten Personen- oder Sachschäden sowie eventuell damit verbundene gerichtliche und außergerichtliche Kosten. In den Bundesländer mit einer Versicherungspflicht wird in den Hundegesetzen oder Hundeverordnungen die Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer vorgeschrieben. Man möchte damit gewährleisten, dass die möglichen Opfer einen ausreichenden Schadenersatz erhalten. Es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Auch wenn es keine Pflichtversicherung gibt, so gibt es für bestimmte Hundearten doch eine Versicherungspflicht
Alle Besitzer eines Hundes müssen in Berlin, Hamburg, Niedersachen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine derartige Versicherung nachweisen. In Nordrhein-Westfalen gilt für jeden Halter eines Hundes der 20 Kilogramm oder mehr wiegt oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern hat, eine derartige Police als Pflichtversicherung. In anderen Bundesländern ist für Besitzer von gefährlichen Hunden oder sogenannten Kampfhunden eine Hundehalterhaftpflicht ebenfalls eine Pflichtversicherung. Nur in Mecklenburg-Vorpommern gibt es (noch) keine Versicherungspflicht für Hundehalter. Als gefährlich gelten dabei Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Haltung von einer besonderen Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren ausgegangen werden muss. Dies gilt insbesondere für Hunde, die bereits Personen oder Tiere angegriffen haben. Zudem werden alle Hunde bestimmter Rassen wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Pitbull Terrier als gefährlich eingestuft.

Tierhalterhaftpflichtversicherung berechnen

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Donnerstag, 16. Juli 2020

Ablesen der Zähler spart einige Euro bei der Mehrwertsteuersenkung

Wer die Mehrwertsteuersenkung optimal nutzen möchte und noch einige Euro mehr sparen will, der sollte am 1. Juli 2020 seine Strom-, Gas- und Wasserzählerstände ablesen und dem zuständigen Energieversorger mitteilen. Denn ab dem 1. Juli 2020 tritt die bis Jahresende befristete verminderte Mehrwertsteuer in Kraft. Da die Energieversorger sicher nicht in der Lage sein werden, die Zählerstände ab diesen Datum zeitnah zu erfassen, ist Eigeninitiative angebracht.

Wegen Mehrwertsteuersenkung die Zählerstände zu den Stichtagen übermitteln
Im Rahmen des verabschiedeten Konjunkturpaketes der Bundesregierung gegen die wirtschaftlichen Coronaauswirkungen wurde beschlossen, dass ab dem 1. Juli 2020 die Mehrwertsteuersätze für ein halbes Jahr reduziert werden. Damit sinken auch die Strom-und Gaspreise, denn die Mehrwertsteuer beträgt dann nur noch 16 Prozent statt wie bisher 19 Prozent. Bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch wird diese Senkung nicht mit großen Beträgen ins Gewicht fallen. Allerdings sollte man an die Redewendung "Kleinvieh macht auch Mist" denken. Die Energie-Kosten-Experten der rheinland-pfälzischen Verbraucherschutzzentrale haben kalkuliert, dass bei einer Familie mit vier Personen mindestens zwischen 8 und 12 Euro weniger auf der Jahresabrechnung stehen werden. Wird vergleichsweise durch Stromboiler und Elektroheizungen oder bei Haushalten mit vielen Personen mehr Strom verbraucht, so sorge die geringere Mehrwertsteuer für eine entsprechend höhere Einsparung. Als grobe Faustformel kann man mit etwa 8 Euro Ersparnis pro 1000 Kilowattstunden kalkulieren, teilen die Experten der Verbraucherschutzzentrale mit.




Um den Verbrauch richtig abgrenzen zu können, ist deshalb der exakte Zählerstand an den Stichtagen wichtig. Wenn der Energieversorger selbst keine Ablesung veranlasst, kommt es auf den Verbraucher selbst an. Gibt dieser seinen Zählerstand zum Stichtag nicht selbst an, schätzen die Energieversorger, welcher Verbrauch in dem halben Jahr mit der geringeren Mehrwertsteuer angefallen ist. Deshalb empfiehlt die Verbraucherzentrale, die Strom- Gas- und Wasserzähler am 1. Juli 2020 und am 31. Dezember 2020 abzulesen und dem Energieversorger die Stände zu melden. Zu sehen sein wird die Einsparung auf der nächsten Jahresabrechnung.

Auch Anbieter- und Tarifvergleich nutzen
Eine höhere finanzielle Ersparnis als durch die bevorstehende Mehrwertsteuersenkung könnten Verbraucher mit dem Abschluss eines günstigeren Stromtarifes oder -vertrages und ein paar einfachen Sparmaßnahmen erzielen. Mit dem Strom- und Gasvergleichsrechner können Sie schnell und kostenlos ihre Verbrauchsrechnungen überprüfen und bekommen sofort die finanzielle Ersparnis ausgewiesen. Dazu gibt es auch Hinweise zum Tarif und Anbieter.

Vergleichsrechner für Strom

Vergleichsrechner für Gas


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Montag, 22. Juni 2020

Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung - Der Rundumschutz für das Fahrrad

Wenn Sie mit dem Fahrrad fahren, fördern Sie Ihre Gesundheit und schonen die Umwelt. Die Nachfrage steigt kontinuierlich und die Modelle werden immer hochwertiger. Durch den Boom sind immer mehr Fahrräder auf den Straßen unterwegs, was aber auch dazu führt, dass immer mehr Fahrräder gestohlen oder durch einen Unfall beschädigt werden. Das Fahrrad wurde bisher meist gegen Diebstahl über die Haus­rat­ver­si­che­rung ab­gesi­chert. Die Ammerländer Versicherung bietet jetzt mit der Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung einen Rundum-Schutz gegen die Tücken des „Fahrrad-Alltages“ an. Dieser Ver­si­che­rungs­schutz gilt auch für E-Bikes und Pedelecs für die keine Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­pflicht besteht.
Welcher Leistungsumfang wird geboten
Die Ammerländer Fahrrad-Vollkaskoversicherung bieten einen Rund-um-Schutz für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs mit einem Neuwert von 500 Euro bis 5.000 Euro.
So ist sowohl der Diebstahl des Fahrrads als auch der Fahrradteile inklusive der Reparaturkosten mitversichert. Dazu zählt auch der Akku von E-Bikes, was bei anderen Fahrradversicherungen die Ausnahme darstellt. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz zudem nicht fest mit dem Fahrrad verbundene Teile sowie Zubehör und Gepäck wie beispielsweise Fahrradanhänger, Gepäcktaschen und -körbe, Helme, Kleidung, Zelte, Isomatten oder auch Werkzeug.

Die Fahrrad-Vollkaskoversicherung der Ammerländer Versicherung hebt sich dabei insbesondere im Bereich der Erstattung von Reparaturkosten durch eine sehr großzügige Zeitwertstaffelung sowie den Einschluss von Schäden durch Vandalismus vom Markt ab. So werden die Reparaturkosten bei Fahrrädern bis zum Alter von fünf Jahren stets bis zum Neuwert ersetzt. Abgedeckt sind dabei Schäden, die durch einen Sturz, Fall, Unfall oder beim Transport verursacht werden.
Produkthighlights der Fahrrad-Vollkaskoversicherung
  • Neuwert bei Zubehör und Gepäck
  • Neuwert bei Fahrrad- und Teilediebstahl
  • Keine begrenzte Laufzeit
  • Freie Händlerwahl
  • Fahrräder bis 5.000,- EUR
  • Vandalismus
Leistungsvergleich Hausratversicherung und Fahrrad-Vollkaskoversicherung
Hausrat-Fahrraddiebstahlklausel Fahrrad-Vollkaskoversicherung
Diebstahl des Fahrradsjaja
Brandjaja
Teilediebstahl (auch Akku)neinja
Vandalismusneinja
Fall- und Sturzschädenneinja
Unfallschädenneinja
Reparaturschädenneinja
Fahrradzubehör (z.B. Anhänger, Kindersitz)neinja
Fahrradgepäck (z.B. Kleidung, Campingausrüstung)neinja

Fahrrad-Vollkaskoversicherung berechnen

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Freitag, 19. Juni 2020

Fahrerschutz für Motorradfahrer - Beim selbstverschuldeten Schade

Für viele Motorradfahrer ist eine umfangreiche Absicherung wichtig. Denn obwohl sie im Straßenverkehr deutlich gefährdeter sind als Autofahrer, sind sie insbesondere bei selbstverschuldeten Unfällen meist schlechter versichert. Damit ist jetzt Schluss! Ab sofort können auch Motorradfahrer von einem leistungsstarken Fahrerschutz profitieren und außerdem ihre Schutzbekleidung mitversichern. Den bei unbeabsichtigten Alleinunfällen, etwa aufgrund einer Fehleinschätzung der Fahrbahnbeschaffenheit, gibt es keinen Ersatzanspruch.

Für Kraftrad-Fans der Schutz, der wichtig ist!
Jeder weiß: Motorradfahrer sind im Straßenverkehr deutlich gefährdeter als Autofahrer. Allein nasse und unebene Fahrbahnen werden schnell zur Gefahr und selbstverschuldete Unfälle, bei denen der Fahrer selbst zu Schaden kommt, sind keine Seltenheit. Dieses Risiko kann ab sofort ganz unkompliziert in dem Motorrad-Versicherungsvertrag mitversichert werden und Kraftradfahrern damit die Sicherheit geben, die es für Autofahrer schon lange gibt. Das der Fahrerschutz für den Motorradfahrer sinnvoll ist, kann man beim Statistischem Bundesamt nachlesen. So waren im Jahr 2018 Krafträder mit einem amtlichen Kennzeichen an 30.174 Unfällen mit Personenschäden beteiligt. Über 31.000 Benutzer, also auch Mitfahrer, von Krafträdern verunglückten dabei, 619 starben. In 53 Prozent der Fälle waren Kraftradfahrer Hauptverursacher und der häufigste Grund: nicht angepasste Geschwindigkeit.


Fahrerschutz - geringer Beitrag - große Wirkung
Während viele Versicherer im Pkw-Bereich mit dem Fahrerschutz eine Zusatzleistung anbieten, die Personenschäden des Fahrers bei selbstverursachten Unfällen mitversichert, ist diese für Motorradfahrer in der Regel nicht erhältlich. Die VHV ändert das gerade: Im neuen VHV Motorrad-Tarif kann ein Fahrerschutz jetzt optional vereinbart werden. Mit dem Fahrerschutz erhält jeder berechtigte Fahrer nach einem selbst verschuldeten Unfall, bei dem er selbst zu Schaden kommt, eine Entschädigungsleistung von maximal 15 Mio. Euro, zum Beispiel für Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Und wenn nach einem Unfall eine Haushaltshilfe benötigt oder die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, so hilft auch hier der Fahrerschutz weiter. Im schlimmsten Fall wird auch eine Witwen- oder Waisenrente an die Hinterbliebenen gezahlt. Dabei gilt Folgendes: Fahrer erhalten die Leistungen zusätzlich zur privaten Eigenvorsorge durch zum Beispiel Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung Durch die Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Fahrerschutz-Baustein erfolgt keine Rückstufung in Haftpflicht- oder Kaskoversicherung Der Schutz greift, wenn keine Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können Das folgende Schadenbeispiel zeigt auf, wie hoch die Versicherungsleistung im Schadenfall ausfallen kann - auch im Vergleich zu marktüblichen Entschädigungen.

Schadenbeispiel:
Bei einer sonntäglichen Ausfahrt verliert unser 51-jähriger Motorradfahrer aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über seine Maschine. Er wird dabei verletzt. Dank der angelegten Schutzkleidung sind die Folgen verhältnismäßig glimpflich. Er erleidet Rückenprellungen und einen doppelten Bruch des linken Fußgelenks. Als angestellter Veranstaltungstechniker ist er fünf Monate vorübergehend arbeitsunfähig. Dank dem eingeschlossenen VHV-Fahrerschutz erhält er die gleichen Leistungen wie ein durch Dritte geschädigtes Unfallopfer. Die VHV zahlt in seinem Fall 10.000 Euro Schmerzensgeld und 4.500 Euro Verdienstausfall, der sich aus der Differenz zwischen Verdienst und Krankengeld ergibt.

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Dienstag, 26. Mai 2020

Beim Wechsel auf Sommerreifen Gesamtzustand überprüfen

Für Autofahrer ist je nach Wohnort und Fahrzielen um Ostern die Zeit um wieder auf die Sommerreifen umzusteigen. Die allgemein bekannte Faustregel empfiehlt: Sommerreifen von Ostern bis Oktober. Da jedoch Ostern jedes Jahr variiert, sollte spätestens bei konstant über sieben Grad Celsius liegenden Temperaturen auf Sommerreifen gewechselt werden. Die Vorschrift lautet, dass die Bereifung an die Witterungsverhältnisse angepasst sein muss. Vor der Montage von den über den Winter eingelagerten Reifen sollte ein umfassender Reifencheck durchgeführt werden. „Profiltiefe, Reifendruck, Alter und Gesamtzustand des Pneus müssen dabei genau unter die Lupe genommen werden", empfiehlt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR).

Profiltiefe, Reifendruck und Alter überprüfen
Bei den Sommerreifen sollte eine Profiltiefe von mindestens 3 Millimetern nicht unterschritten werden, damit man beispielsweise gut gegen Aquaplaning gewappnet ist. Bei einer Profiltiefe von weniger als 1,6 Millimetern ist der Reifen gesetzlich nicht mehr zugelassen. Auch das das Reifenalter sollte überprüft werden. Die sogenannte DOT-Nummer gibt Aufschluss darüber, wie alt die Reifen sind. Die DOT-Nummer ist auf der Reifenflanke zu finden und der Bestandteil ist eine vierstellige Ziffer aus der man aus den ersten beiden Stellen die Produktionskalenderwoche und den beiden letzten Stellen das Produktionsjahr ablesen kann. Ein Reifen mit der DOT-Nummer 1516 wurde dann in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2016 produziert. Laut DVR halten Reifen bis zu zehn Jahre, wenn sie richtig gelagert werden. Spätestens nach diesen zehn Jahren sollte ein Reifen durch einen neuen ersetzt werden. Ab sechs Jahren sollten regelmäßig Sichtprüfungen auf sprödes Material, Einfahrschäden, Risse und Beulen vorgenommen werden. Auch die Bedeutung des Reifendrucks wird oft unterschätzt. So wiesen bei einem bundesweiten DVR-Reifencheck im vergangenen Jahr 36 Prozent der überprüften Reifen einen zu hohen oder zu niedrigen Druck auf. „Das kann nicht nur Beschädigungen nach sich ziehen, sondern auch der Kraftstoffverbrauch erhöht sich, der Bremsweg wird länger und bei Ausweichmanövern bricht der Wagen leichter aus", warnt der DVR.


Bei notwendigen Neuanschaffung den richtigen Reifen wählen
Beim Reifenkauf achten viele nur auf den Preis. Die Qualitäten der Reifen weichen allerdings enorm voneinander ab. Billig- und Qualitätsreifen haben weniger gemeinsam als man auf den ersten Blick glauben mag. Zwar sind beide Versionen schwarz und rund, doch es gibt große Differenzen bei den sicherheitstechnischen Leistungen. Beispielsweise muss man bei minderwertigeren Reifen mit einem bis zu 70 Prozent längeren Bremsweg rechnen. Gerade in der Bremsleistung auf Nässe werden in den einschlägigen Reifentests immer wieder große Unterschiede aufgedeckt, denn auf den letzten Plätzen liegen meist sehr günstige Reifen. Wer die Reifen erneuern muss, sollte die Sicherheit in den Vordergrund stellen und sich im Fachhandel beraten lassen, sowie Testberichte zu Rate ziehen.

Fünf gute Gründe die für den professionellen Reifenwechsel sprechen
  1. Reifencheck beim Wechsel: In der Fachwerkstatt werden die Reifen nicht nur gewechselt, sondern auch intensiv geprüft. Dazu zählen eine Prüfung der Profiltiefe und die Untersuchung auf Risse, Beulen oder Einfahrschäden. Außerdem wird der optimale Reifendruck eingestellt, damit das Auto sicher vom Hof rollen kann.
  2. Der richtige Drehmoment: Fachleute sorgen dafür, dass die Radmuttern mit dem richtigen Drehmoment angezogen werden. Besonders wichtig: Die Radmuttern müssen nach 50 bis 100 Kilometern Fahrt nochmals mit dem richtigen Drehmoment nachgezogen werden. Fachwerkstätten weisen darauf nicht nur auf der Rechnung hin, sondern ziehen die Radschrauben kostenlos nach.
  3. Entrosten der Auflagefläche: Fachbetriebe entfernen Rost, der sich häufig zwischen Felge und Radachse bildet, professionell. So wird verhindert, dass sich der Rost während des Betriebs auflöst und das Rad sich löst.
  4. Auswuchten: Räder, die monatelang im Betrieb unterschiedlichsten Einflüssen aufgesetzt waren, verändern sich. Es können Unwuchten entstehen, die zu Vibrationen und erhöhtem Verschleiß führen und mit Gegengewichten ausgewuchtet werden. Das Auswuchten sorgt dafür, dass diese gewaltigen Kräfte gerade bei hohen Geschwindigkeiten nicht am Fahrzeug zerren.
  5. Prüfung des Reifendruckkontrollsystems (RDKS): Alle seit 1. November 2014 neu auf den Markt gekommenen Fahrzeugtypen müssen mit einem RDKS ausgestattet sein. Wenn das eigene Fahrzeug ein direkt messendes RDKS besitzt, sollte man beim Reifenwechsel unbedingt beim Profi vorstellig werden. In der Fachwerkstatt werden die Sensoren überprüft, die den aktuellen Luftdruck an den Bordcomputer übermitteln.
Weitere Informationen rund um das Thema Reifen gibt es unter: www.reifenqualitaet.de

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Donnerstag, 30. April 2020

Wie das Coronavirus den persönlichen Versicherungsschutz betrifft

Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden kann, sind nur einige davon. Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen und Gewerbetreibende haben wir hier für Sie zusammengefasst. Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.

Bisher häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie

Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können: Telefon 116 und 117.

Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?
ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen. Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.  In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
  • Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.
  • Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an.


Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?
Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.  Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.

Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.  Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an.

Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.  Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag). Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung. Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie uns gern an. Zu Reiseversicherungen verweisen wir auf unseren Artikel vom 11. März 2020, den Sie hier lesen können.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch eine Ertragsausfallversicherung setzt einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für eine Inventarversicherung. Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.

Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen.

Wissen schafft Sicherheit
Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.

Soweit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie. Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.

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Montag, 20. April 2020

Börsenturbulenzen - Panik wäre wieder einmal ein schlechter Ratgeber

Nach dem Handelskrieg der USA, Brexit und dem Klimawandel, gibt es nun mit dem Corona-Virus ein neues Thema, welches die Schlagzeilen beherrscht. Die Zahl der Neuerkrankungen am Covid-19-Virus steigt in Europa kontinuierlich. Auch in den USA treten Fälle auf, auch wenn sich dort die Zahl der Erkrankten überraschenderweise (noch) im Zaum hält. Es gibt aber auch gute Nachrichten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus: In China sinkt die Zahl der Neuerkrankten drastisch, ein Großteil der erkrankten Chinesen gilt mittlerweile als wieder geheilt. Bis Ende März sollen in China 90 Prozent der arbeitenden Bevölkerung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Coronavirus und Ölpreiskrieg sorgen für heftige Turbulenzen an den Wertpapiermärkten
An den internationalen Aktienmärkten kann deshalb von Entspannung noch keine Rede sein. Vielmehr schaukeln sich zahlreiche Investoren mit Horrorszenarien immer weiter auf. Selbst crasherfahrene Anleger verlieren die Nerven. Kein Wunder, liegt doch der letzte vergleichbare Crash mit vergleichbaren Ausmaß schon über eine Dekade zurück. Doch zur Finanzkrise 2008 gibt es einen gravierenden und gewaltigen Unterschied, auch wenn die Reaktion der Märkte ähnlich ist: Die damalige Krise fand seinen Ursprung im Finanzsystem und griff dort um sich. Die Corona-Krise betrifft nun rein die Realwirtschaft und führt zu einem vorübergehend mehr oder weniger deutlichen Konjunkturabschwung. Ein wirtschaftlicher Abschwung, der überraschend kam. Die Lage ist eher vergleichbar mit der Situation nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Damals wurden in den USA der Flugverkehr eingestellt, Einkaufszentren geschlossen und Massenveranstaltungen verboten. Das Bruttoinlandsprodukt knickte damals deutlich ein. Nachdem sich die Lage aber wieder beruhigt hatte, kam es im darauffolgenden Quartal zu einer deutlichen wirtschaftlichen Belebung.



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Parallelen kann man auch zum Jahresanfang 2016 ziehen: Damals gab es große Zweifel am chinesischen Wirtschaftswachstum. Der Ölpreis fiel in diesem Zusammenhang auf 25 US-Dollar/Barrel und viele Aktienkurse brachen um über 20 Prozent ein. Als die Zweifel verflogen waren, kam es zu einer deutlichen Gegenbewegung. In China wird man nun wohl das schwächste Quartalswachstum seit über 40 Jahren haben. Möglicherweise ist es sogar rückläufig. Einige westliche Länder, darunter Japan, Italien und auch Deutschland werden in eine Rezession abgleiten. Sobald sich die Lage rund um den Covid-19-Virus beruhigt, kann von einer deutlichen wirtschaftliche Erholung ausgegangen werden, in dessen Zuge es auch an den Aktienmärkten zu einer starken Kurserholung kommen wird. Zudem werden die Notenbanken mit geldpolitischen und hoffentlich auch die Regierungen mit fiskalpolitischen Maßnahmen die Wirtschaft stützen.

Warum fällt die Marktreaktion in diesen Tagen so heftig aus?
  • Passive Fonds wie ETFs sind preisunsensitiv und werden zum Verkauf bei Mittelrückflüssen gezwungen. Das ist die Kehrseite von ETFs und verstärkt in einer solchen Marktentwicklung den Abwärtsdruck.
  • Damit erhöht sich auch der Druck auf die vielen Fonds, die quantitativ gemanagt werden. Der maximale Drawdown oder die Volatilität sind dabei wichtige Steuerungsinstrumente. Fondsmanager werden aufgrund der stärkeren Kursrückgänge zum Handeln, sprich zum Verkaufen, gezwungen.
  • Saudi-Arabien und Russland haben einen Ölpreiskrieg begonnen. Leidtragende dieser Entwicklung dürfte insbesondere auch die amerikanische Schieferölindustrie sein.
Langfristig wird der schwächere Ölpreis aber - abgesehen von der Branche Energiewirtschaft - wie ein Konjunkturprogramm (positiv) wirken.

Sollte man jetzt schon wieder Aktien kaufen?
Auf dem gegenwärtigen Kursniveau ist unter fundamentalen Gesichtspunkten eine Rezession eingepreist. Nach der Corona-Epidemie werden die Argumente für die Aktienanlage noch stärker sein. Sicherlich können die Aktienkurse aber im Zuge von eventuell noch nicht vollständig abgearbeiteten Verkaufsorders zunächst leicht unter Druck bleiben, bevor sie dann wieder deutlich ansteigen werden. Das zur Börsenweisheit gewordene Zitat von Carl Mayer von Rothschild „Kaufen, wenn die Kanonen donnern, verkaufen, wenn die Violinen spielen.“ hat in der derzeitigen Situation wieder eine aktuelle Daseinsberechtigung.

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Der Durchschnittskosteneffekt
Erbschaftsteuer bei der Risikolebensversicherung vermeiden

Bildnachweis
Quelle: Moventum Asset Management