Dienstag, 28. Februar 2023

Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen - BGH-Urteil entscheidet "rechts vor links" gilt in aller Regel nicht

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer höchstrichterlichen Entscheidung die Vorfahrsregelung auf öffentlichen Parkplätzen geklärt, aus der resultiert, dass ohne eine extra Vorfahrtsregelung üblicherweise kein "rechts vor links" gilt. Eine Ausnahme davon sehen die BGH-Richter nur für den Fall, dass die Fahrspur einen "eindeutigen Straßencharakter" hat. So sieht der BGH es für die Sicherheit als dienlicher an, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten. Damit korrigierte der BGH die Gerichte unteren Instanzen, die bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten hatten. Das Urteil vom 22. November 2022 wurde am 11. Januar 2023 in Karlsruhe veröffentlicht.

Autofahrer berief sich nach Parkplatz-Unfall auf "rechts vor links"

Geklagt hatte ein Autofahrer nach einem Unfall auf einem Parkplatz in Lübeck. In dem Fall hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall verursacht, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und war der Meinung, dass er deshalb nicht für den Schaden zu haften habe.


"Rechts vor links" ist eine "eingeschliffene Regel", gilt auf Parkplätzen aber nicht

Die Richter sahen dagegen, dass der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grundsatz „rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Ihre Entscheidung begründeten die Richter am BGH mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation, so der BGH, passe jedoch die Vorschrift in der StVO nicht. Anders hingegen könne es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten. Allerdings müsse auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrtümlicherweise - für vorfahrtsberechtigt hält. Dies sei aber kein Grund, den von rechts kommenden Fahrer zu privilegieren (BGH-Urteil VI ZR 344/21).

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Mittwoch, 1. Februar 2023

Photovoltaikanlagen - Für kleinere Anlagen wird der Betrieb jetzt einfacher und günstiger

 Für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen ist es zum Jahreswechsel 2023 aus steuerlicher Sicht einfacher geworden. Die durch die PV-Anlagen erzielten Einnahmen müssen bis zu einer gewissen Größe nicht mehr versteuern werden. Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut dem Bund der Steuerzahler gilt die Regelung unabhängig davon, ob der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht wird oder von Mietern genutzt wird. Weiterhin fällt für den Kauf einer Photovoltaik-Anlage ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wodurch für Verbraucher die PV-Anlagen damit 19 Prozent günstiger werden.

In Deutschland erfährt die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach eine große Beliebtheit

Für Neubauten besteht in einigen Bundesländern mittlerweile sogar eine Pflicht, eine Photovoltaik-Anlage mit zu installieren. Aber auch bei Bestandsimmobilien herrscht eine große Nachfrage bei Nachrüstung von PV-Anlagen. Allerdings mussten die Betreiber solcher Anlagen bislang entstandene Gewinne, welche aus der Einspeisung des Stroms erzielt wurden, versteuern. Als eine Ausnahme galt jedoch, wenn man für seine Anlage mit einer Leistung von höchstens zehn Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt hatte.

Bisherige Regelung wird nun deutlich vereinfacht gilt unabhängig vom Alter der Anlage

Der Bund der Steuerzahler teilt mit, dass die Einnahmen durch Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, welche keinem Wohnzweck dienen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt werden. Die Regelung gilt für installierte PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Sind Photovoltaikanlagen auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird damit nicht nur für private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt. Dies bedeutet, wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden, braucht man dazu keinen Gewinn mehr ermitteln und damit erübrigt sich auch eine Abgabe der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

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