Dienstag, 17. August 2021

Auto überschwemmt - Welche Versicherung kommt für den Schaden auf

 Nicht selten führt Starkregen zu Hochwasser und Überschwemmungen. Wenn eine Region von schweren Unwettern mit Dauerregen betroffen ist, wie dies in den letzten Tagen der Fall war, geht es oft sehr schnell und ganze Straßenzüge, Parkplätze und Unterführungen werden überflutet. Die Ursache dafür ist meist, dass die Kanalisation die plötzlich einströmenden Wassermassen nicht mehr aufnehmen kann und sich dadurch das Oberflächenwasser zurückstaut. Wenn dadurch das eigene Auto beschädigt wird, kann es für den Fahrzeugbesitzer sehr schnell teuer werden. Doch welche Versicherung übernimmt den Schaden und auf was sollte man achten? Pauschal gilt: Die Teilkasko-Versicherung übernimmt Schäden an parkenden Autos, welche durch Hochwasser beschädigt werden. Die Vollkasko-Versicherung zahlt, wenn man beispielsweise in eine überschwemmte Straße oder Unterführung fährt.

Die Teilkasko-Versicherung schützt grundsätzlich bei Wasserschäden am Auto

Für Wasserschäden die am eigenen Fahrzeug entstehen, leistet grundsätzlich die Teilkaskoversicherung nur, wenn das Fahrzeug abgestellt war. Laut einem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (9 U 4/18) kann der Teilkaskoschutz auch dann greifen, wenn man während eines Unwetters in einen überschwemmten Straßenbereich hineingefahren ist, weil die Wassertiefe falsch eingeschätzt und man davon überrascht wurde. Es kommt dann nicht selten zu einem Totalschaden, wenn Elektrik, Motor und Katalysator betroffen sind und Schlamm in den Innenraum gelangt. Liegt einen Totalschaden vor, erstattet die Teilkaskoversicherung den Zeitwert des Autos. Bei einer Neuwertentschädigung wird der Neupreis des Autos ausgezahlt. Damit keine Folgeschäden ausgelöst werden, sollte das Auto nicht mehr gestartet werden. Wichtig ist, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist, die Batterie abzuklemmen. Wer über einen Schutzbrief verfügt, kann auch den Versicherer anrufen, um den Pannenservice in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug in die nächste Fachwerkstatt bringen zu lassen.

Hochwasserwarnung ignoriert und Fahrzeug nicht weggefahren - zahlt die Versicherung?

Der Versicherer wird normalerweise in diesem Fall die Leistungen für die Teilkasko kürzen. Wenn man sein Auto in einem Hochwasser-Gefahrengebiet parkt, sollte man die Hochwasserwarnungen im Auge behalten. Denn wenn man sein Fahrzeug nicht rechtzeitig weg fährt, gilt dies als grob fahrlässiges Verhalten.

Bei Fahrverhalten leistet die Teilkasko nicht

Nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung fällt jedoch, wenn der Schaden durch ein Fahrverhalten verursacht wurde. Darunter versteht man beispielsweise ein Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken. Dies ist dann ein Fall nur für die Vollkaskoversicherung. Möchte man sich Ärger bei einem Leistungsfall ersparen, sollte bei der Kaskoversicherung immer darauf achten, dass auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden ein Versicherungsschutz besteht und der auch Versicherer vollumfänglich leistet. Ansonsten ist der Versicherer berechtigt, je nach Schwere des Verschuldens Abzüge vorzunehmen oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Zahlung zu verweigern.

Erste Hilfe: Was tun, wenn das Auto unter Wasser steht?

Auf keinen Fall sollte der Motor gestartet oder das Fahrzeug bewegt werden. Ansonsten droht ein schwerwiegender Motorschaden. Ist das Wasser zurückgegangen, solltest man den Wagen von einem Fachmann überprüfen lassen. Wasserschäden, die am Auto entstehen können:   

  • Wasser bis zur Mitte der Stoßstangen: Ist der Innenraum nicht nass geworden, stehen die Chancen gut, dass das Auto schnell repariert werden kann.
  • Wasser bis über die Türschwelle: Der Schaden ist schwerwiegender. Die Werkstatt wird möglicherweise einige Autoteile austauschen müssen.
  • Wasser bis zur Unterkante der Scheibe: Normalerweise hat das Auto einen Totalschaden. Das Wasser hat Motor, Getriebe und Elektronik beschädigt.

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Montag, 2. August 2021

Pool im Garten - Was ist beim Versicherungsschutz zu beachten

 Mit einem privaten Schwimmbecken im eigenen Garten, ist unabhängig von Öffnungszeiten, Eintrittsgeldern und Anfahrtswegen. Durch die Corona-Pandemie sind noch weitere Anschaffungsgründe für Gartenpools dazugekommen: Freibäder blieben zunächst geschlossen und auch nach der Wiedereröffnung waren viele Menschen skeptisch, was die gesundheitlichen Risiken in öffentlichen Bädern betrifft. Für viele gab es deshalb nur eine Lösung: Ein eigener Pool im Garten. Was in früheren Zeiten als mondän eingestuft wurde, ist heute durchaus machbar und sogar für kleinere Gärten gibt es passende Schwimmbecken. Allerdings wird man auch mit Fragen konfrontiert: Welche Gefahren gehen von einem Pool aus und braucht man vielleicht sogar eine Baugenehmigung oder muss ein Pool im eigenen Garten extra versichert werden?

Braucht man eine Baugenehmigung für einen Pool?

Pauschal kann diese Frage nicht beantworten werden, denn es kommt auf das jeweilige Bundesland und die Größe des geplanten Pools an. Geht man davon aus, dass der Pool ein kleineres Wasservolumen als 100 Kubikmeter fassen wird, besteht in der Regel kein Grund zur Sorge. Meistens gilt erst oberhalb dieser Größe eine Pflicht zur Baugenehmigung. Der Durchschnittspool fällt vermutlich, insbesondere in Anbetracht der tendenziell kleiner werdenden Grundstücksgrößen, nicht größer aus als 4 x 8 x 1,5 m. Das entspricht dann einem Wasservolumen von unter 50 Kubikmetern. Am einfachsten haben es Aufsteller von Fertigpools. Hier muss nur genauer hingesehen werden, wenn sie fest ins Erdreich verbaut werden – und das auch erst, wenn mehr als die Hälfte des Pools versenkt wird. Die Bauordnung der Bundesländer liefert dazu erste Anhaltspunkte. Zu empfehlen ist, dass man sich in jedem Fall beim zuständigen Bauamt schlau machen sollte, da Regelungen regional unterschiedlich ausfallen können. Außerdem: Auch, wenn keine Baugenehmigung erfolgen muss, besteht die Pflicht zur Baumeldung und Baufertigmeldung. Auch sollte man sich im selben Schritt über die zulässigen Grenzabstände informieren.

Verkehrssicherungspflicht - Den Gartenpool kindersicher machen

Wer einen Swimmingpool besitzt oder ein Grundstück mit Pool anmietet, dann ist man verkehrssicherungspflichtig. Damit muss man für die Sicherheit der Personen sorgen, die sich um oder am Gartenpool aufhalten. Bei den Personen geht es vor allem um Schutzbedürftige: Kinder, insbesondere Kleinkinder und andere Personen, die die von dem Wasser ausgehende Gefahr nicht richtig einschätzen können. Das Gleiche gilt auch für Gartenteiche, Regentonnen und alle anderen potenziellen Gefahrenquellen auf dem bewohnten Grundstück. Wenn man seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach kommt und es passiert dadurch ein Unfall, kann man für Verletzungen und Todesfälle haftbar gemacht werden. Es geht dann um Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen oder sogar ein Strafverfahren ist möglich.

Versicherungsschutz - Einen Gartenpool immer der Versicherung melden

Wie ein Swimmingpool versichert ist, hängt vor allem von einer Frage ab: Ist der Swimmingpool fest eingebaut oder freistehend? Als fest verbaut gilt ein Pool, wenn sich das Schwimmbecken mindestens zur Hälfte im Erdreich befindet. Dann kann dieser optional innerhalb der Wohngebäudeversicherung mitversichert werden. Damit ist der Pool und das Zubehör gegen Schäden durch Feuer oder Sturm und Hagel geschützt. Wer nachträglich einen Pool verbaut, sollte deshalb seinen Versicherer darüber informieren, damit der Gebäudewert richtig festgelegt wird.

Frei aufgestellte Schwimmbäder und Planschbecken werden dagegen dem Hausrat zugerechnet und können im Rahmen der Außenversicherung einer Hausratversicherung abgesichert werden. Bei Abschluss oder einer bereits bestehenden Hausratversicherung sollte darauf geachtet werden, dass auch das Sturm-/Hagelrisiko für einen freistehenden Pool mit eingeschlossen ist.

Auch eine Haftpflichtversicherung ist für den Poolbesitzer wichtig

Eine private Haftpflichtversicherung sollte grundsätzlich jeder haben. Wenn jemandem ein Schaden zugefügt wird, können schnell hohe Kosten entstehen.
Als Gartenpoolbesitzer nimmt man zusätzliche Risiken auf sich, denn ein Schwimmbecken im Garten stellt eine Gefahrenquelle für Mensch und Tier, aber auch für Sachen dar. Ansprüche eines Geschädigten wie Schadensersatz, Schmerzensgeld oder sogar lebenslange Rentenzahlungen können durch eine private Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Allerdings nur, wenn man Mieter ist oder als Hauseigentümer die Immobilie selbst bewohnt. Besitzt man eine vermietete Immobilie, in dessen Garten ein Pool steht, benötigt man eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Diese Schäden können durch einen Gartenpool verursacht werden:

  • Personenschäden:
    Eine Personen verletzt sich bei der Benutzung ihres Pools, beispielsweise durch ausrutschen.
  • Sachschäden:
    Der Gartenpool läuft aus und verursacht Schäden an einem Sachgegenstand, beispielsweise an der Terrasse des Nachbarn.
  • Vermögensschäden:
    Einer Person entsteht ein finanzieller Nachteil durch einen Sach- oder Personenschaden in Zusammenhang mit ihrem Gartenpool, beispielsweise Einkommenseinbußen oder medizinische Behandlungskosten.

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