Montag, 23. November 2020

Kfz-Fahrerschutz - Mit dem Auto sorgenfrei unterwegs

Im Herbst macht das Laub die Straßen rutschiger, Nebel und Regen können sehr schnell die Sicht verschlechtern und in der Ferienzeit herrscht auf den Autobahnen viel Verkehr, was immer zu höheren Unfallrisiken führt. Auf Deutschlands Straßen passieren jährlich rund 350.000 Autounfälle mit Verletzten und dabei wird häufig auch der Fahrer des Wagens schwer verletzt. Die Mitfahrer können nach einem Unfall ihre Schadenersatzansprüche an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Bei selbst- oder teilverschuldeten Unfällen oder in Fällen, in denen der Verursacher unbekannt bleibt, wird der verletzte Fahrer allerdings nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

Fahrer geht bei selbst verschuldetem Unfall leer aus
Wenn es bei einem Autounfall Verletzte gibt, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Es wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt oder ein Verdienstausfall ausgeglichen. Doch die Haftpflicht trägt nur die Kosten für die Unfallopfer. Der Fahrer selbst bekommt keine Leistungen. In diesem Fall hilft nur eine Fahrerschutzversicherung um sich gegen finanzielle Einbußen oder Unfallfolgekosten abzusichern. Die Fahrerschutzversicherung zahlt auch, wenn kein anderer für den Schaden aufkommt, wenn beispielsweise eine Unfallflucht vorliegt. Da etwa zwei Drittel aller Verletzten bei Autounfällen am Steuer gesessen haben, ist eine Fahrerschutzversicherung durchaus sinnvoll.


Was leistet der Fahrerschutz
Die Fahrerschutzversicherung kann als Zusatz zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Der Fahrerschutz sorgt für eine finanzielle Sicherheit im Falle eines Unfalls und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Kfz-Haftpflichtversicherungssumme für Personenschäden. Dabei erhält der berechtigte Fahrer dieselben Leistungen, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten. Analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der klassischen Unfallversicherung üblich, nach festen Versicherungssummen. Was die Fahrerschutzversicherung leistet, kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wurden Musterbedingungen entwickelt die für die Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich sind.

Im Regelfall zahlen die Versicherer:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Umbau- und Reha-Maßnahmen aufgrund von körperlichen Einschränkungen
  • Haushaltshilfen und das zusätzlich zu anderen Leistungen der privaten Lebens- oder Unfallversicherung

Dabei gehen Leistungen anderer, wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Bei schweren Verletzungen, wenn beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, reichen die Beträge oft nicht, die der Verletzte aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält. Die Fahrerschutzversicherungen übernehmen auch diese Lücke. Die Fahrerschutzversicherung leistet auch, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie greift aber nicht Bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Auto-rennen leistet die Versicherung nicht. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat oder den Unfall vorsätzlich verursacht.

Eigenständiger Zusatz zur Kfz-Versicherung
Die Fahrerschutzversicherung ist ein freiwilliger Einschluss und ein eigenständiger Leistungsbaustein zur Kfz-Versicherung. Die Versicherer haben hier unterschiedliche Aufnahmeregelungen, wie beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer nicht nur eine Kfz-Haftpflicht bei ihnen abschließt, sondern auch eine Teil- oder Vollkasko oder es wird ein Mindestalter verlangt. Die Entschädigungsleistung führt nicht zu einer Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrags, wie dies bei einer Entschädigung gegenüber Dritten der Fall ist. Der Fahrerschutz wird von vielen Autoversicherungen angeboten, aber nicht generell von allen und der Beitragszuschlag beträgt ca. 8-10 Prozent.

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Sonntag, 15. November 2020

Garagen versichern - Diese Details sollten beachtet werden

 Garagen beherbergen nicht nur Autos, sondern oft auch Werkzeug, Fahrräder oder Rasenmäher. Doch sind Garagen und ihre Inhalte automatisch mitversichert, wenn man eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat? Wir klären auf, worauf Sie beim Garageninhalt achten sollten.

Die Garage ist ein Ort für verschiedenste Habseligkeiten
Der eine hat in seiner Garage eine Werkbank stehen, der andere bewahrt seine Sportausrüstung darin auf und wieder andere lagern darin Möbelstücke und den teuren Gasgrill: Kaum jemand nutzt seine Garage nur zum Unterstellen seines Autos oder Zweirads. Zudem geht der Trend zu Garagen, die über eine Nebeneingangstür mit dem Wohnhaus verbunden sind. Bei all den Dingen, die sich in einer Garage ansammeln können und aufgrund der Nähe zu Wohnräumen ist es wichtig, auch dieser Örtlichkeit versicherungstechnisch genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Wir erklären, wann Garagen und ihre Inhalte automatisch mitversichert sind und wann nicht.

Sind Garagen über die Wohngebäudeversicherung versichert?
Innerhalb der Wohngebäudeversicherung ist die Garage gegen die versicherten Gefahren, wie Sturm, Hagel, Feuer oder Elementatarschäden versichert, sofern die Mitversicherung beantragt wurde. Innerhalb der Wohngebäudeversicherung verhält es sich anders als bei der Hausratversicherung. Eine Garage muss, sofern diese versichert werden soll, immer bei Antragstellung angegeben werden, unabhängig davon, ob sie sich in Wohnortnähe befindet oder nicht.

Welche Gegenstände in Garagen sind innerhalb einer Hausratversicherung versichert?
Grundsätzlich gilt, dass gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsortes versichert ist. Zum Hausrat zählen alle Dinge, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. So sind beispielsweise folgende Sachen versichert, wenn sie anlässlich eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort – also auch einer Garage – entfernt oder bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt werden beziehungsweise abhandenkommen:

  • Fahrräder
  • Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind
  • Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte
  • Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör
  • in Top-Vertragsbedingungen sind auch nicht am Kfz montierte Sommer-/Winterreifen, Dachboxen sowie Kindersitze versichert

Achtung: Entwendet ein Täter aus einer nicht verschlossenen Garage  Gegenstände, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. Besonders wichtig ist das, wenn die Garage über eine Nebeneingangstür mit dem Wohnhaus verbunden ist, diese ebenfalls unverschlossen ist und sich der Täter somit Zutritt zum Haus verschaffen kann! Wird eine verschlossene Garage hingegen aufgebrochen, handelt es sich um einen Versicherungsfall.

Was, wenn sich die Garage nicht auf dem Versicherungsgrundstück befindet?
Garagen sind in einer Hausratversicherung beitragsfrei mitversichert, sofern sie sich am Wohnort des Vertragsnehmers befinden. Der Wohnort selbst definiert sich als Ort des ständigen Aufenthaltes/Wohnsitz. Der Wohnort beinhaltet sowohl Stadt- als auch Ortsteile. Die Postleitzahl ist daher unerheblich. Werfen Sie einen Blick auf unsere Beispiele:

  1. Der Versicherungsnehmer wohnt in Stadt A, seine Garage ist 600 Meter von der Wohnung entfernt, liegt aber im Verwaltungsbezirk von Stadt B. Es besteht Versicherungsschutz, da sich die Garage in der Nähe der Wohnung befindet.
  2. Der Versicherungsnehmer wohnt in einem Ortsteil von Stadt A, die Garage liegt in einem 15 km entfernten anderen Ortsteil von Stadt A.  Die Garage befindet sich am Wohnort und ist mitversichert.
  3. Der VN wohnt in einem Stadtteil von Stadt B, seine Garage befindet sich 10 km entfernt auf der anderen Seite von Stadt B. Die Garage hat die gleiche Ortsbezeichnung wie die Wohnung und ist mitversichert.
  4. Der Versicherungsnehmer wohnt in einem Ortsteil von Stadt A, die Garage liegt in einem 15 km entfernten Ortsteil von Stadt B. Die Garage ist  – auch über die Besonderen Bedingungen – nicht mitversichert. Beispiel:  Kunde wohnt in Gelsenkirchen und die Garage ist im 3 km entfernten Essen = nicht mitversichert.

Befindet sich die Garage nicht am Wohnort des Versicherungsnehmers, muss diese gesondert beitragspflichtig versichert werden.
Wichtig zu wissen: Laut dem Grundbedingungswerk VHB (Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung) sind Garagen in der Nähe des Versicherungsortes mitversichert. Diese „Nähe“ endet nach geltender Rechtsprechung bei 1 km. Bei den meisten Versicherern hört die Mitversicherung bei 1 km auf. Es gibt allerdings auch Versicherer, die diese Klausel nicht anwenden, so dass die Garage auch weiter als 1 km entfernt sein kann. Hier hilft ein Blich in die Vertragsbedingungen des Anbieters.

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