Montag, 19. März 2018

Gebrauchte Kindersitze sind riskant

Die Prüfgesellschaft Dekra warnt bei Kindersitzen vor einer falschen Sparsamkeit. Der Testingenieur Ralf Ambos aus dem Dekra Technology Center in Klettwitz sagt, „Wer einen gebrauchten Kindersitz unbekannter Herkunft verwendet, läuft Gefahr, dass das Kind bei einem Unfall nicht optimal geschützt oder sogar zusätzlich verletzt wird". Deshalb sollte man einen Kindersitz nur gebraucht von einem Bekannten oder Verwandten kaufen, denn nur bei einem vertrauenswürdigen Verkäufer lasse sich auch das Vorleben des Kindersitzes in Erfahrung bringen. Denn nur ein guter Kindersitz ist der beste Schutzengel für die Kleinen im Auto.

Wirkung der Rückhaltevorrichtungen möglicherweise eingeschränkt
Die Prüfer haben unteranderem festgestellt, dass Kindersitze aus Unfallwagen äußerlich noch einwandfrei aussehen können, aber im inneren gefährliche Brüche oder Risse aufweisen. „Bei Kinder-Rückhaltesystemen, deren Geschichte man nicht kennt, heißt es deshalb: Hände weg", rät Dekra Experte Ambos. Dazu kommt, dass bei älteren Kindersitzen das Risiko ansteigt, dass der Kunststoff durch Wärme und Sonneneinstrahlung altert und spröde werden kann. Die Sitze sind dann im Ernstfall weniger in der Lage, die erhöhte Energie zu absorbieren und dies führt zu einer verringerten Schutzwirkung. Auch können ältere Sitze bei einem Unfall leichter aufbrechen, was zur Folge haben kann, dass sich das Kind an scharfen Kanten schwer verletzen kann. Unter keinen Umständen sollten Kindersitze mit Verformungen, Brüchen oder starkem Verschleiß verwendet werden. Sitze an denen die Gurtschlösser oder der Verstellmechanismus nicht richtig funktioniert, sollten ebenfalls nicht mehr benutzt werden.

Das denken Autofahrer über Kindersitze

Ist ein Kindersitz schon älteren Datums, spricht vieles für eine Neuanschaffung
Um Fehlmontagen zu vermeiden, muss natürlich auch die Bedienungsanleitung vorliegen. Für viele Modelle kann die Anleitung von der Internetseite des Herstellers heruntergeladen werden. Generell gibt die Dekra die Empfehlung: Je jünger, desto besser. Ist ein Sitz schon älteren Datums, spreche viel für eine Neuanschaffung. „Damit steht man auf der sicheren Seite. Ein neuer Sitz hat die Qualitätssicherung des Herstellers durchlaufen und mit Sicherheit keine Vorschäden", erläutert Ambos. Außerdem sind die Hersteller ständig bemüht, die Kindersitze weiter zu verbessern. Deshalb sollte man keine Modelle kaufen, die älter als vier Jahre sind. Vorgeschrieben sind geeignete, zu Alter, Größe und Gewicht passende Rückhaltesysteme im Auto für Kinder, die bis zwölf Jahre alt und kleiner als 150 Zentimeter sind. Beim Kauf sollte man darauf achten, dass das Prüfsiegel ECE R 44 mit der Prüf­nummer 03 oder 04 vorhanden ist. Der orangefarbene Aufkleber garan­tiert, dass der Sitz nach der neuesten Norm getestet und zugelassen ist. Sitze der älteren Norm EC 44 01 oder 02 sind seit einigen Jahren verboten. Die i-Size-Kinder­sitze haben auch eine Prüfnorm. Sie sind mit ECE R 129 gekenn­zeichnet. Das ist eine interna­tionale Norm, die mitt­lerweile in mehr als 60 Staaten gilt. Wer ein Kind ungesichert im Fahrzeug mitnimmt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro rechnen - plus jeweils einem Punkt in Flensburg rechnen.

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Das Investmentsteuerreformgesetz 2018

Montag, 12. März 2018

Das Investmentsteuerreformgesetz 2018

Ab dem 1. Januar 2018 gelten in Deutschland für Investmentfonds und deren Anleger neue Regeln: Das bisherige investmentsteuerrechtliche Transparenzprinzip wird durch eine partielle Körperschaft­steuerpflicht auf Fondsebene ersetzt und für in Deutschland ansässige Anleger wird eine Cash-Flow-basierte Besteuerung implementiert. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen die neuen Regeln, die mit dem Inkrafttreten des Investment­steuer­reformgesetzes Eingang in die deutsche Investmentfondsbesteuerung finden werden, erläutern.

Investmentfonds / Spezial-Investmentfonds
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, die wiederum in Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zu unter­gliedern sind, wird aufgegeben. Das neue Recht differenziert lediglich zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.   Anders als dies zu erwarten wäre, ist der Begriff des Investmentfonds weit auszulegen, da hierunter, zum Beispiel „einfache" Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) zu subsummieren sind, aber auch „komplexe“ alternative Investmentvehikel, wie zum Beispiel Private-Equity Fonds oder Hedge-Fonds. Eine Beschränkung in Bezug auf die Anleger, die Anteile dieser Fonds erwerben dürfen, kennt das Gesetz nicht. Im Gegensatz dazu unterliegen Spezial-Investmentfonds rigiden Anlagebestimmungen, was bedeutet, dass sie nur in bestimmte, durch das Gesetz definierte, Vermögenswerte investieren dürfen. Ferner ist es nur einer bestimmten, ebenfalls durch das Gesetz definierten und auf eine Anzahl von maximal 100 beschränkten, Gruppe von Anlegern erlaubt, Anteile dieser Fonds zu erwerben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Besteuerung der Investmentfonds und deren Anteilseigner.


Besteuerung auf Fondsebene
Unter dem neuen Regime unterliegen Investmentfonds in Deutschland einer partiellen Körperschaft­steuerpflicht. Dies bedeutet, dass Investmentfonds nur auf solche Einkünfte Körperschaftsteuern zahlen, die im internationalen Kontext als „inländische“, d.h. deutsche, Einkünfte gelten. Hierunter fallen zum Beispiel:
  • Inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden und ähnliche Bezüge)
  • Inländische Immobilienerträge (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilienvermögen)
Die deutsche Steuer wird durch Veranlagung bzw. Steuerabzug erhoben. Der anzuwendende Steuersatz beträgt generell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag. In Abhängigkeit ihrer Anlegerstruktur können Investmentfonds partielle Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wobei der dadurch begründete Steuervorteil stets den Anlegern zugutekommt.

Besteuerung auf Anlegerebene
Anleger unterliegen mit ihren Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind:
  • Ausschüttungen eines Investmentfonds
  • Vorabpauschalen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Die Vorabpauschale ersetzt den ausschüttungsgleichen Ertrag der unter dem heutigen Besteuerungs­regime zur Besteuerung herangezogen wird. Anders als der ausschüttungsgleiche Ertrag wird die Vorabpauschale allein auf Grundlage des Rücknahmepreises, den ein Investmentfonds zu Beginn eines Kalenderjahres veröffentlicht hat, berechnet. Eine komplexe, steuerliche Berichtserstattung, wie dies gegenwärtig noch erforderlich ist, wird nicht benötigt. Um das Risiko einer Substanzbesteuerung zu mindern, unterliegt die Vorabpauschale nur dann der Besteuerung, wenn die Wertentwicklung des Investmentfonds, bezogen auf das Kalenderjahr, positiv gewesen ist. Die Reform der Investmentfondsbesteuerung soll aufkommensneutral bleiben. Um dies zu erreichen, werden Teilfreistellungen eingeführt, die, in Abhängigkeit des Fonds- und Anlegertyps gestaffelt sind.

Für Privatanleger gelten folgende Teilfreistellungsbeträge:
  • Anleihe- / Bondsfonds:                          keine Teilfreistellung
  • Mischfonds:                                          15% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Aktienfonds:                                         30% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Deutschland):            60% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Ausland):                   80% der Investmenterträge sind steuerfrei
Investmenterträge gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer.

Übergangsvorschriften
Mit dem Ziel einen klaren Übergang vom alten auf das neue Regime zu schaffen, gelten sämtliche Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt durch Anleger gehalten werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die im Zuge der fiktiven Anteilsveräußerung ermittelten Veräußerungsergebnisse werden vorgetragen und sind zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen, zu dem die Anteile tatsächlich veräußert werden. Investmentfonds müssen, unabhängig des tatsächlichen Geschäftsjahresendes, zum 31. Dezember 2017 letztmalig Besteuerungsgrundlagen ermitteln und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 den Anteilseignern als zugeflossen. Besondere Regelungen gelten für Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (sog. Alt-Anteile). Bei Alt-Anteilen bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertzuwächse steuerfrei. Wert­steigerungen die nach dem 1. Januar 2018 begründet werden, unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der pro Anleger gewährt wird, aufgebraucht ist.

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