Samstag, 28. Juni 2014

Kfz-Haftpflicht-Strafe für Mehr-Kilometer

Ein Versicherter ist verpflichtet, seine Versicherung umgehend zu informieren, wenn er mit seinem Fahrzeug erheblich mehr Kilometer gefahren ist, als im Vertrag als Jahreskilometerlaufleistung angegeben wurde. Diese Regelung in den Versicherungsbedingungen ist laut einem Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Gelsenkirchen (Az. 36 C 208/10) rechtens. Ebenfalls die in dem betreffenden Verfahren einem säumigen Versicherten auferlegte Vertragsstrafe von 500 Euro. Eine „Meldepflicht“ ohne Sanktionsmöglichkeit ginge ins Leere und jeder könnte durch Angabe niedriger Kilometerlaufleistungen Versicherungsbeiträge sparen.

Folgen bei Falschangaben bei den Kilometern
Die Versicherungsbeiträge richten sich bei den meisten Gesellschaften auch danach, wie viel Kilometer Sie pro Jahr mit dem versicherten Fahrzeug fahren. Bei Falschangaben müssen Sie mit finanziellen Forderungen durch den Versicherer rechnen. Dies geht von einer Nachberechnung des zu viel gewährten Rabattes bis zu Vertragsstrafen. Jede Gesellschaft hat hier seine eigenen Reglungen und diese sind in den Vertragsbedingungen nachzulesen. Wenn sich beispielsweise nach einem Unfall heraus stellt, dass Sie falsche Angaben zu den gefahrenen Jahreskilometern gemacht haben, so muss die Versicherung nur den Haftpflichtschaden übernehmen. Ein Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug wird durch die abgeschlossene Kaskoversicherung dann nicht ersetzt. Zudem laufen Sie in Gefahr sogar bei einem Diebstahl des Fahrzeugs keine Leistungen aus der Teilkasko zu erhalten.

Tipps für die Vermeidung von Nachberechnungen oder Vertragstrafen
Viele Versicherungen sind mittlerweile dazu übergegangen, einmal jährlich die gefahrenen Kilometer bei den Versicherten abzufragen und nachzuprüfen, ob die im Vertrag angegebene Jahreskilometerleistung noch stimmt. Kommt man dieser Rückfrage nicht nach, so wird man in die höchste Kilometerlaufleistung eingestuft. Die Änderung führt dann zu viel höheren Beiträgen. Bei Gesellschaften, die diese Rückfrage nicht durchführen, sollte man selbst aktiv werden und sich den Kilometerstand am Anfang des Jahres notieren und am Ende des Jahres mit den im Versicherungsvertrag angegebenen Jahreskilometerleistung vergleichen.

Kündigungsfrist für Beitragsvergleich nutzen
Eine gute Erinnerung für die Kilometerprüfung ist die jährliche Beitragsrechnung. Diese kommt immer rechtzeitig vor dem Kündigungstermin. Denn eine geänderte Jahreskilometerlaufleistung kann bei einem anderen Versicherer schnell zu günstigeren Beiträgen führen. Es ist deshalb ratsam, seine Kfz-Versicherung mit anderen Marktteilnehmern zu vergleichen.

Hier können Sie sofort vergleichen.




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Dienstag, 10. Juni 2014

Wann Elektrofahrräder versicherungspflichtig sind

Seit einigen Jahren steigt die Zahl von so genannten E-Bikes oder Pedelecs steil an. Die Verkaufszahlen haben sich in dieser Zeit um über 150 Prozent erhöht. Ist ein E-Bike ein Fahrrad oder doch eher ein Mofa und muss daher versichert werden? Zu dieser Frage gibt es bei vielen Verbrauchern große Unwissenheit oder Unsicherheit.

E-Bike ist nicht gleich E-BikeMeist wird ein Pedelec gemeint, wenn landläufig von E-Bikes gesprochen wird. Ein Pedelec unterstützt den Fahrer mithilfe eines eingebauten Elektromotors nur dann, wenn er in die Pedale tritt und auch nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h. In diesem Fall handelt es sich immer noch um ein Fahrrad im klassischen Sinne, das keine Haftpflichtversicherung braucht.
Im Gegensatz dazu fährt das klassische Elektrofahrrad auch ohne Tretunterstützung, sondern ähnlich wie ein Mofa mit einem Gasgriff am Lenker. Sobald das Fahrrad mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fährt, gilt es als Fahrzeug und nicht mehr als Fahrrad. Die Fahrer benötigen einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung. Als Fahrzeug ist das Elektrofahrrad dann versicherungspflichtig und benötigt ein Mofa-Kennzeichen. Die Mofa-Haftpflicht kann zudem günstig mit einer Kaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitern werden.
Wer mit dem Elektrofahrrad unterwegs ist, darf zudem zumeist keine Fahrradwege benutzen und ist als Fahrzeugführer bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille fahruntüchtig.

Unterschied zwischen Pedelec und E-Bike





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Donnerstag, 5. Juni 2014

Was ändert sich für Autofahrer in 2014?

Anstatt des klassischen Gedichts von Hermann Adam von Kamp "Alles neu macht der Mai", warten für Autofahrer einige verkehrsrechtliche Änderungen. Höhere Bußgelder, angepasste Verbandskästen, und eine neue Warnwestenpflicht. Für Autofahrer ändert sich ab 1. Mai 2014 einiges. Zusätzlich greift nun endlich die langangekündigte "Punktesystemreform" von Ex-Bundesverkehrsminister Ramsauer. Das neue Fahreignungs-Register tritt auch zum 1. Mai 2014 in Kraft. Zusätzlich werden viele Verkehrsverstöße empfindlich teurer. Wir erklären Ihnen, was mit dieser Reform auf Sie zukommt.

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung wird wieder teurer
Im Zuge der neuen Punktereform verteuern sich viele Verkehrsverstöße erheblich. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Behindern von Einsatzfahrzeugen, die Winterausrüstungspflicht missachten und bei Glätte mit Sommerreifen unterwegs sein oder eine abgelaufene Hauptuntersuchung des Autos um mehr als 4 Monate kosten Sie ab sofort 60 Euro statt den bisherigen 40 Euro. Vorfahrt- und Rotlichtverstöße, sowie das Missachten von Aufforderungen durch Polizeibeamte kosten jetzt 20 Euro mehr und schlagen somit mit 70 Euro zu Buche. Weitere Informationen zu den Bußgelderhöhungen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog und auf der Website des Verkehrsministeriums.

Warnwestenpflicht ab Juli
Ab dem 1. Juli 2014 sind alle PKW- und LKW-Fahrer verpflichtet eine Warnweste mit sich zu führen. Die Bundesrepublik Deutschland passt sich damit an die Regelungen sämtlicher Nachbarländer an. Die Weste muss im Innenraum zugänglich aufbewahrt werden und muss dem europäischen Standard nach ISO 20471 entsprechen.

Neue Verbandskästen-Norm
Bereits seit Januar 2014 gilt in Deutschland eine geänderte Norm für Verbandskästen für ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge, die neue DIN 13164. Der neue Verbandskasten enthält zusätzlich ein Pflasterset und Hautreinigungstücher. Auto und Motorradfahrer sind verpflichtet ihre Verbandskästen zu überprüfen und müssen diese gegebenenfalls vervollständigen und nachrüsten. In diesen Fällen kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen, denn oft ist ein neuer Kasten nur unwesentlich teurer oder manchmal sogar billiger als die Aufrüstung des bestehenden Verbandskastens. Wenn Sie einen neuen Verbandskasten kaufen, achten Sie unbedingt, dass dieser nach der neuen Norm befüllt wurde. Die Händler dürfen bestehende Altbestände in diesem Jahr noch abverkaufen.

Automatische Luftdruckkontrolle
Ab November 2014 müssen alle neuzugelassenen Fahrzeuge über ein automatisches Luftdruck-Kontrollsystem verfügen. Durch den jederzeit optimalen Reifendruck soll der Kraftstoffverbrauch gesenkt werden, denn Reifen mit zu wenig Luft erhöhen den Durchschnittsverbrauch erheblich. Zusätzlich soll mit diesen Systemen die Gefahr von Reifenplatzern minimiert werden. Für neue Fahrzeugtypen besteht eine ähnliche Regelung bereist seit 2012, deshalb sind viele neuere Autos schon jetzt mit dieser Technologie ausgerüstet.

EU-weite Verfolgung von Verkehrsverstößen
Bereits Ende 2013 wurde die so genannte EU-Richtlinie zum Halterdatenaustausch umgesetzt. Das heißt konkret, dass ab 2014 bei insgesamt acht verkehrssicherheitsrelevanten Verstößen (u.a. Überfahren roter Ampeln oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) die Zustellung ausländischer Bußgeldbescheinigungen beschleunigt wird. Verkehrssünder aus dem Ausland können so effektiver verfolgt werden.

Kfz-Steuer steigt
Für neu zugelassene Autos in 2014 sinkt der Steuerfreibetrag von 110 Gramm CO2 pro Kilometer auf 95 Gramm. Für jedes darüber hinaus gehende Gramm werden 2 Euro mehr fällig.

 
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