Dienstag, 5. August 2014

Kündigungs­fristen bei Versicherungen

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.

Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grund­besitzerhaft­pflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechts­schutz-, Unfall-, Wasser­sport- und Wohn­gebäude­versicherung *1 
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche KündigungZum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes weiteren Versicherungs­jahres möglich.Drei Monate.
Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2
Kündigung im Schadens­fallNach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahresSonderfall Rechts­schutz 1:Kündigung der Rechts­schutz­versicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.
Sonderfall Rechts­schutz 2:Kündigung der Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungs­pflicht bestand.
Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3Sonderfall 1:
Inner­halb eines Monats ab Deckungs­zusage.
Sonderfall 2:
Inner­halb eines Monats ab Ablehnung.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4Kündigung bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.

Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko)
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche KündigungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.
Kündigung im Schadens­fallNach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres.Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4Nach jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebens­versicherung (Risiko­lebens-, Kapital­lebens­versicherung)
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.

Berufs­unfähigkeits­versicherung
KündigungsartKündigungs­termin  Kündigungsfrist
Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.
Eine Berufs­unfähigkeits-Zusatz­versicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.

Private Kranken­zusatz­versicherungen
(z.B. Zahn­zusatz- oder Auslands­reisekrankenversicherung)
KündigungsartKündigungs­termin  Kündigungsfrist
 Ordentliche KündigungZum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahresDrei Monate *6 

Gesetzliche Kranken­versicherung
KündigungsartKündigungs­termin Kündigungsfrist
Ordentliche KündigungBei Kassen­wechsel:Kündigung jeder­zeit möglich - voraus­gesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.
Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung:
Kündigung jeder­zeit möglich, wenn keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung mehr besteht. Die Bindungs­frist von 18 Monaten entfällt.
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhungSeit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung einen einheitlichen Beitrags­satz.Sonderkündigungs­recht, wenn Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.
Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.
Kündigung bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Zusatz­beitrag erst­mals fällig wird. Wechsel­frist dann wie oben.Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungs­frist entsprechend.
Stand: 2010
*1 Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn der Versicherungs­nehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grund­buch­auszug nach­weist, dass das Haus schuldenfrei ist.
*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden.
*3 Unfall­versicherung: Statt zum Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem ein Rechts­streit des Versicherungs­nehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abge­lehnte Leistung zum Gegen­stand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haft­pflicht­versicherung: Statt dem Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem einem Versicherungs­nehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schaden­ersatz­leistung verweigert hat.
*4 Ohne Verbesserung der Leistung.
*5 Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.
*6 Auslands­reisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.
Quelle: Stiftung Warentest

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Freitag, 1. August 2014

Warnwesten ab 1. Juli Pflicht

Ab dem 1. Juli 2014 sind sie auch in Deutschland Pflicht: Warnwesten Sie leuchten, sie geben mehr Sicherheit und müssen dann in allen PKW, LKW und Bussen vorhanden sein.

Wie muss die Warnweste aussehen
Bislang gab es in Deutschland lediglich eine Warnwestenpflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Spätestens zum 1. Juli 2014 muss aber in jedem Fahrzeug eine Warnweste mit der europäischen Norm EN ISO 20471 (bisher EN 471)  mitgeführt werden. Diese Vorschrift fordert eine 360-Grad-Sichtbarkeit durch umlaufende, mindestens fünf Zentimeter breite reflektierende Streifen. Außerdem ist fluoreszierendes Material in gelb, orange oder rot-orange vorgeschrieben. Schließlich muss die Weste über einen Klettverschluss verfügen. Die Warnwestenpflicht bezieht sich auf alle Pkw, Lkw und Busse, die in Deutschland zugelassen sind. Nur Motorradfahrer sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wieviele Warnwesten müssen im Fahrzeug sein
In Deutschland ist zwar nur eine Warnweste pro Fahrzeug vorgeschrieben, doch empfohlen wird eine Weste pro Fahrzeuginsasse. Wichtig ist im Ernstfall natürlich, dass die Warnweste schnell vom Fahrersitz aus greifbar ist. Deshalb sollte sie im Handschuhfach, unter dem Sitz oder im Seitenfach der Tür aufbewahrt werden und nicht etwa im Kofferraum. Auch ist davon abzuraten, die Weste über einen Sitz zu hängen, denn durch die Sonneneinstrahlung kann die Signalfarbe mit der Zeit ausbleichen.

Warum sind Warnwesten so wichtig?
  • Bessere Sichtbarkeit: Besonders in der Dämmerung sind Fußgänger mit einer Warnweste besser zu erkennen.
  • Mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Die Weste erhöht die Verkehrssicherheit am Tag und in der Nacht! Im Falle einer Panne oder eines Unfalls werden Beteiligte früher und schneller von anderen Fahrzeugführern gesehen. Gefährliche Situationen werden vermieden.
Achtung im Urlaub In vielen europäischen Ländern gibt es bereits die Pflicht, eine Warnweste im Auto mitzuführen bzw. die Signalweste bei einem Unfall oder einer Panne zu tragen. In einigen europäischen Ländern gilt, anders als in Deutschland, dass jede Person, die das Fahrzeug etwa bei einer Panne verlässt, eine Weste tragen muss. Bevor Sie im europäischen Ausland unterwegs sind, sollten Sie sich vor jeder Reise über die jeweiligen Länderbestimmungen zu informieren. Die Bußgelder im Ausland sind zum Teil empfindlich hoch.

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Montag, 28. Juli 2014

Privatvermögen von Vereinsvorständen absichern

Vereine prägen unser gesellschaftliches Leben und übernehmen wertvolle Funktionen, etwa in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung oder Wissenschaft. Aber sie sind auch ein Ort, an dem wichtige Kontakte geknüpft und gepflegt werden. In über 600.000 Vereinen wirken und entscheiden Organmitglieder. Vereinsvorstände leisten einen Großteil der Arbeit und tragen die Hauptlast der Verantwortung in ihren Vereinen. Sie werden als Organmitglieder immer häufiger persönlich für Vermögensschäden in Anspruch genommen, die sie dem Verein oder Dritten zufügen. Den häufig ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern ist allerdings meist nicht bewusst, dass durch ihr Engagement erhebliche Gefahren für ihr Privatvermögen entstehen. Sie gehen immer noch davon aus, durch eine Vereinshaftpflicht-Versicherung ausreichend geschützt zu sein. Dabei sind hierüber Vermögensschäden in der Regel nicht abgedeckt.

Mit einer D&O-Versicherung Schutz für Vereinsvorstände
Die D&O-Versicherung für Vereine ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung speziell für Organmitglieder von Vereinen in Deutschland mit einer konsolidierten Bilanzsumme von bis zu 1 Mio. Euro. Die Vereinsvorstände werden vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung sowohl gegenüber dem eigenen Verein (Innenhaftung) als auch gegenüber Ansprüchen Dritter (Außenhaftung) geschützt. Versichert sind die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Schadenfall sowie die Zahlung von Schadenersatzansprüchen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Die Vorteile auf einen Blick:
  • Exakt abgestimmter Versicherungsschutz für Vereinsvorstände
  • Keine Einschränkungen durch Besondere Vereinbarungen
  • Schutz des Privatvermögens für Organmitglieder
Schon kleine Fehler können zu hohen Schäden führenBeispiele für Schadensituationen bei Vereinen, die Anlass zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen i. S. d. D&O-Versicherung geben können:
  • Missmanagement, z.B. fehlerhaftes oder unzureichendes Controlling
  • Versäumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen
  • Falsche Verwendung von zweckgebundenen Spendengeldern
  • Abschluss von für den Verein ungünstigen Verträgen
  • Fehler bei der Auswahl von Mitarbeitern
  • unzureichende Überwachung von Mitarbeitern
  • Verbindliche mehrjährige Einstellung unter Gehalts- und Altersversorgungszusage, die nicht in internes Vergütungssystem passt
  • unzureichende Gestaltung der Regeln und Anweisungen für die Durchführung von Geschäftsabläufen, vor allem auch zur Gefahrenabwehr
  • Versäumen der internen Kommunikation von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen
  • Gründung bzw. Erwerb von neuen Tochterunternehmen
  • Abschluss langfristiger Mietverträge zu ungünstigen Konditionen
  • Versäumen der Optionsausübung zur Verlängerung von Verträgen
  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit
  • Versäumnisse bei der Beantragung öffentlicher Mittel
  • Forderungsausfall durch Vergabe an wirtschaftlich angeschlagenen Auftragnehmer
Der einzelne Vereinsvorstand kann noch so gewissenhaft arbeiten – aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung muss er oft für Fehler seiner Kollegen mit einstehen.

Montag, 21. Juli 2014

Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung - Der Rundumschutz für das Fahrrad

Wenn Sie mit dem Fahrrad fahren, fördern Sie Ihre Gesundheit und schonen die Umwelt. Die Nachfrage steigt kontinuierlich und die Modelle werden immer hochwertiger. Durch den Boom sind immer mehr Fahrräder auf den Straßen unterwegs, was aber auch dazu führt, dass immer mehr Fahrräder gestohlen oder durch einen Unfall beschädigt werden. Das Fahrrad wurde bisher meist gegen Diebstahl über die Haus­rat­ver­si­che­rung ab­gesi­chert. Die Ammerländer Versicherung bietet jetzt mit der Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung einen Rundum-Schutz gegen die Tücken des „Fahrrad-Alltages“ an. Dieser Ver­si­che­rungs­schutz gilt auch für E-Bikes und Pedelecs für die keine Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­pflicht besteht.

Welcher Leistungsumfang wird geboten
Die Ammerländer Fahrrad-Vollkaskoversicherung bieten einen Rund-um-Schutz für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs mit einem Neuwert von 500 Euro bis 5.000 Euro.

    bsp

So ist sowohl der Diebstahl des Fahrrads als auch der Fahrradteile inklusive der Reparaturkosten mitversichert. Dazu zählt auch der Akku von E-Bikes, was bei anderen Fahrradversicherungen die Ausnahme darstellt. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz zudem nicht fest mit dem Fahrrad verbundene Teile sowie Zubehör und Gepäck wie beispielsweise Fahrradanhänger, Gepäcktaschen und -körbe, Helme, Kleidung, Zelte, Isomatten oder auch Werkzeug.
Die Fahrrad-Vollkaskoversicherung der AV hebt sich dabei insbesondere im Bereich der Erstattung von Reparaturkosten durch eine sehr großzügige Zeitwertstaffelung sowie den Einschluss von Schäden durch Vandalismus vom Markt ab. So werden die Reparaturkosten bei Fahrrädern bis zum Alter von fünf Jahren stets bis zum Neuwert ersetzt. Abgedeckt sind dabei Schäden, die durch einen Sturz, Fall, Unfall oder beim Transport verursacht werden.

Produkthighlights der Fahrrad-Vollkaskoversicherung 
  • Neuwert bei Zubehör und Gepäck
  • Neuwert bei Fahrrad- und Teilediebstahl
  • Keine begrenzte Laufzeit
  • Freie Händlerwahl
  • Fahrräder bis 5.000,- EUR
  • Vandalismus
Leistungsvergleich Hausratversicherung und Fahrrad-Vollkaskoversicherung


Hausratfahrraddiebstahlklausel Fahrrad-Vollkaskoversicherung  
 Diebstahl des Fahrrads ja ja
 Brand ja ja
 Teilediebstahl (auch Akku) nein ja
 Vandalismus nein ja
Fall- und Stutzschäden nein ja
Unfallschäden nein ja
Reparaturschäden nein ja
Fahrradzubehör (z.B. Anhänger, Kindersitz) nein ja
Fahrradgepäck (z.B. Kleidung, Campingausrüstung)

 nein ja



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Montag, 14. Juli 2014

Pflegefall - Kinder haften für ihre Eltern

Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen - selbst wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Februar 2014 hervorgeht. Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass gesetzliche Pflegeversicherung, Altersrente und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Dann springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, fordert das Geld später aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Dies kann selbst dann passieren, wenn - wie im aktuell vorliegenden BGH-Urteil - der Elternteil den Kontakt zu seinem Kind einseitig abgebrochen hat.

Vermögen muss bis zur Schongrenze ausgegeben werdenOb Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Elternunterhalt ausgegeben werden. Um weder in die finanzielle Prüfung des Sozialhilfeträgers zu kommen, noch möglicherweise tatsächlich Teile des eigenen Einkommens und Vermögens für die Pflege der Eltern aufbringen zu müssen, empfiehlt sich eine private Pflegeversicherung für die Eltern. Hierzu stehen sowohl Produktlösungen aus der Kranken- wie auch aus der Lebensversicherung zur Verfügung.

Mit Zulage vom Staat 
Private Pflegeversicherungen werden seit 2013 staatlich mit einer Zulage gefördert. Die private geförderte Pflegevorsorge ergänzt die Pflegepflichtversicherung und leistet nach 5 Jahren (bei Unfall sofortige Leistung). Weitere Leistungsmerkmale sind:
  • Leistung bereits ab Pflegestufe 0 (bei Demenz)
  • Monatliche Mindestabsicherung in Pflegestufe III 600,00 EUR
  • Mindesteigenbeitrag von 10,00 EUR im Monat
  • Keine Gesundheitsprüfung, Leistungsausschlüsse oder Beitragszuschläge
  • 60,00 EUR jährliche Zulage vom Staat
Förderberechtigt ist jeder gesetzlich oder privat Pflegepflichtversicherte ab 18 Jahren, der vor Abschluss nicht pflegebedürftig ist.

Ergänzung zur staatlich geförderten Pflegevorsorge
Die staatlich geförderte Pflegevorsorge kann bei allen privaten Krankenversicherern mit einem Pflege-Tagegeld ergänzt werden, um die oft sehr hohen Pflegekosten vollständig zahlen zu können. Merkmale dieser Tarife sind:
  • Leistung für ambulante und stationäre Pflege
  • hohe Flexibilität, der Tagessatz kann zum Beispiel für alle 3 Pflegestufen individuell vereinbart werden
  • Betreuungsgeld bei Demenz in Höhe von 20 % des versicherten Tagessatzes - unabhängig von der Pflegestufe
  • Kapitalzahlung in Höhe des 100-fachen Tagessatzes
  • zum Inflationsschutz erhöht der Tagessatz alle zum Beispiel 3 Jahre um 10 Prozent
  • Umfangreiche Assistanceleistungen 
Die Pflegerententarife der Lebensversicherungen bieten u.a.:
  • Frei wählbare Leistungsstufen von 0 - 100 % (in 5 %-Schritten) für die Pflegestufen I und II. In Pflegestufe III beträgt die Leistung immer 100 % der versicherten Rente. Die versicherte Leistung in Pflegestufe II muss mindestens der Pflegestufe I entsprechen 
  • Tarife mit reduziertem Anfangsbeitrag. Auf Wunsch kann in jungen Jahren der Einstieg in die Pflegeversicherung zu einem günstigeren Beitrag erfolgen
  • Todesfallschutz 
  • Tarif mit vereinfachten Gesundheitsfragen, 5 Jahren Wartezeit und maximal 1.000 EUR monatlicher Pflegerente für Kunden bis Alter 67
  • Lebenslanger Versicherungsschutz
  • Leistung nach Gesetzlicher Pflegeversicherung
  • Punkte-Kataloge sowie bei mindestens mittelschwerer Demenzerkrankung
  • Nachversicherungsgarantie bei bestimmten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung
  • Eintrittsalter bis Alter 75 
  • Leistung unabhängig davon, ob Pflege zu Hause oder im Heim erbracht wird
  • Beitragsfreistellung im Leistungsfall
  • Stabile Beiträge
  • Überschussverwendungen: Invest-Bonus, Pflegebonus oder verzinsliche Ansammlung
Der Pflegecheck errechnet das Risiko und sagt Ihnen, ob eine Versicherung notwendig ist.


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Mittwoch, 9. Juli 2014

Risiko Schlüsselverlust wird oft vernachlässigt

Ein Haus oder eine Wohnung ist das Wichtigste, was ein Mensch oder eine Familie haben kann. Damit das Haus oder die Wohnung auch gegen Einbrecher geschützt werden kann, müssen die passenden Sicherheitsmaßnahmen im Vorfeld getroffen werden. Denn nur so kann man sich gegen Einbrecher schützen. Gerade mit einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung kann schon eine Menge an finanziellen Schäden abgefangen werden. Um die passende Versicherung zu bekommen, muss eigentlich nur ein Vergleich gemacht werden. Dieser Vergleich geht im Handumdrehen und daher kann sich der Verbraucher schon bald wieder um andere Dinge kümmern.

Genaue Angaben können den monatlichen Beitrag der Versicherung senken
Es müssen auch gar nicht viele Angaben gemacht werden, nur diese müssen genau sein. Mehrere Tausend Euro können damit abgesichert werden, gegen einen kleinen Betrag im Monat. Leider sind es vor allem auch die Schlösser, welche das Hauptproblem darstellen. Wer sich hierbei nicht rechtzeitig schützt, also ein Sicherheitsschloss einbauen lässt, der hat schnell schlechte Karten. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass Mieter oder Wohneigentumsinhaber ihren Schlüssel verlieren oder bei einem Einbruch gestohlen bekommen. Es können in der Tat viele Schlüssel auf einmal verloren gehen, da diese nicht selten an einem Schlüsselbund mit dran sind.

Ein Schlüsselverlust zieht oftmals viele Probleme mit sich
Ist einmal der Autoschlüssel verloren, kann der Betroffene nicht selten auch nicht mehr in die Wohnung, bzw. das Haus. Damit es kein böses Erwachen gibt, ganz gleich, ob es jetzt mit dem Schlüssel für die Garage, das Gartentor, oder schlichtweg des Hauses zu tun hat, muss im Vorfeld eine Private Haftpflichtversicherung mit Schlüsselschäden abgeschlossen sein, welche im Falle eines Verlustes von Schlüssel und Co. für den damit entstanden finanziellen Schaden einspringen kann. Bei einem Mehrfamilienhaus kann es dann sein, wenn der Generalschlüssel für die gemeinsame Haustür, Garage und Keller verloren gegangen ist, dass die gesamte Schließanlage ausgetauscht wird.

Kostenlos mitversichert
Kosten von mehreren tausend Euro können in Windeseile entstehen, denn es geht nicht nur um die neue Schließanlage, sondern womöglich auch noch um die Überwachung des Objekts, bis die Anlage installiert ist. Das betrifft besonders gewerbliche oder berufliche Schlüssel. In der Regel müssen 72 Stunden überbrückt werden, denn der Schlüssel könnte ja wieder auftauchen. Erst danach muss umgerüstet werden. Viele Haftpflichtversicherungen schließen den Schlüssel-Ersatz mit ein. Da es jedoch nicht alle tun, ist ein Blick in die Vertragsbedingungen empfehlenswert. Eine Frage des Preises ist das nicht, denn es gibt Haftpflichtversicherungen  für 70 Euro Jahresprämie für eine Familie mit Kindern gänzlich ohne diesen Schutz, während zum Beispiel die HanseMerkur, Janitos oder die Haftpflichtkasse Darmstadt für denselben Preis 15.000 Euro Schlüsselschäden beziehungsweise die Haftpflichtkasse Darmstadt sogar 100.000 Euro Schlüsselschäden ohne Selbstbeteiligung des Kunden absichern. Haftpflichtversicherungen sind Standardprodukte, der Vergleich und ein Wechsel ist einfach.

zur Haftpflichtkasse Darmstadt

 
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Samstag, 28. Juni 2014

Kfz-Haftpflicht-Strafe für Mehr-Kilometer

Ein Versicherter ist verpflichtet, seine Versicherung umgehend zu informieren, wenn er mit seinem Fahrzeug erheblich mehr Kilometer gefahren ist, als im Vertrag als Jahreskilometerlaufleistung angegeben wurde. Diese Regelung in den Versicherungsbedingungen ist laut einem Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Gelsenkirchen (Az. 36 C 208/10) rechtens. Ebenfalls die in dem betreffenden Verfahren einem säumigen Versicherten auferlegte Vertragsstrafe von 500 Euro. Eine „Meldepflicht“ ohne Sanktionsmöglichkeit ginge ins Leere und jeder könnte durch Angabe niedriger Kilometerlaufleistungen Versicherungsbeiträge sparen.

Folgen bei Falschangaben bei den Kilometern
Die Versicherungsbeiträge richten sich bei den meisten Gesellschaften auch danach, wie viel Kilometer Sie pro Jahr mit dem versicherten Fahrzeug fahren. Bei Falschangaben müssen Sie mit finanziellen Forderungen durch den Versicherer rechnen. Dies geht von einer Nachberechnung des zu viel gewährten Rabattes bis zu Vertragsstrafen. Jede Gesellschaft hat hier seine eigenen Reglungen und diese sind in den Vertragsbedingungen nachzulesen. Wenn sich beispielsweise nach einem Unfall heraus stellt, dass Sie falsche Angaben zu den gefahrenen Jahreskilometern gemacht haben, so muss die Versicherung nur den Haftpflichtschaden übernehmen. Ein Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug wird durch die abgeschlossene Kaskoversicherung dann nicht ersetzt. Zudem laufen Sie in Gefahr sogar bei einem Diebstahl des Fahrzeugs keine Leistungen aus der Teilkasko zu erhalten.

Tipps für die Vermeidung von Nachberechnungen oder Vertragstrafen
Viele Versicherungen sind mittlerweile dazu übergegangen, einmal jährlich die gefahrenen Kilometer bei den Versicherten abzufragen und nachzuprüfen, ob die im Vertrag angegebene Jahreskilometerleistung noch stimmt. Kommt man dieser Rückfrage nicht nach, so wird man in die höchste Kilometerlaufleistung eingestuft. Die Änderung führt dann zu viel höheren Beiträgen. Bei Gesellschaften, die diese Rückfrage nicht durchführen, sollte man selbst aktiv werden und sich den Kilometerstand am Anfang des Jahres notieren und am Ende des Jahres mit den im Versicherungsvertrag angegebenen Jahreskilometerleistung vergleichen.

Kündigungsfrist für Beitragsvergleich nutzen
Eine gute Erinnerung für die Kilometerprüfung ist die jährliche Beitragsrechnung. Diese kommt immer rechtzeitig vor dem Kündigungstermin. Denn eine geänderte Jahreskilometerlaufleistung kann bei einem anderen Versicherer schnell zu günstigeren Beiträgen führen. Es ist deshalb ratsam, seine Kfz-Versicherung mit anderen Marktteilnehmern zu vergleichen.

Hier können Sie sofort vergleichen.




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