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Dienstag, 3. Juni 2025

Solarpflicht 2025: Welche Regelungen gelten in welchem Bundesland?

 Die Energiewende schreitet voran und mit ihr die gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Laufe des Jahres 2025 treten in mehreren Bundesländern neue oder erweiterte Solarpflichten in Kraft. Die Nutzung von Solarstrom gewinnt weiter an Bedeutung: Allein 2024 wurden in Deutschland über eine Million neue Anlagen installiert, was ein deutliches Zeichen für den wachsenden Trend zur Eigenversorgung mit erneuerbarer Energien ist. Insbesondere bei Balkonkraftwerken zeigt sich eine Verdopplung der installierten Anlagen innerhalb eines Jahres. In vielen Bundesländern ist es deshalb Vorschrift geworden, Solarenergie zu nutzen. Beispielsweise müssen Gebäudeeigentümer bei Dachsanierungen und Neubauten eine Photovoltaik-Anlage installieren. Wir zeigen, was in welchem Bundesland gilt und wie man den passenden Schutz als Anlagenbetreiber findet.

Was ist unter der Solarpflicht zu verstehen

Unter Solarpflicht oder einer sogenannten solaren Baupflicht versteht man eine gesetzliche Vorgabe, nach der eine Solaranlage auf dem Dach installiert werden muss. Dabei spricht man auch von einer sogenannten Solardachpflicht. Für Wohngebäude bedeutet eine Solarpflicht in aller Regel, dass entweder eine Pho­to­vol­aik­an­la­ge (PV-Anlage) zur Stromerzeugung oder eine Solarthermieanlage zur Wärmegewinnung installiert werden muss. Wenn man plant, ein Haus zu bauen oder das Dach seiner Immobilie zu sanieren, erhöht die Solardachpflicht die Baukosten. Aktuell muss man für eine PV-Anlage, je nach Größe, etwa mit Installationskosten zwischen 7.500 Euro und 18.000 Euro rechnen.

Bei diesen Investitionskosten geht man zunächst in Vorlage und kann diese fast immer innerhalb von 10 bis 20 Jahren wieder amortisieren. Denn Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind mittlerweile günstig in der Anschaffung und durch den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms spart man Stromkosten. Deshalb rentieren sie sich auf lange Sicht allein schon durch den Eigenverbrauch. Zusätzlich generiert man noch die sogenannte Einspeisevergütung für Strom, den die PV-Anlage ins öffentliche Stromnetz abgibt. Selbst wenn ein Haushalt nur einen geringen Strombedarf hat, kann eine PV-Anlage rentabel sein. Bei einer Volleinspeisung erhält man eine noch höhere Vergütung dafür, dass man Strom ins Netz einspeist. Ob sich der Eigenverbrauch oder die Volleinspeisung mehr lohnt, kann mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Planungsphase simuliert werden.

Solarpflichten der Bundesländer im Überblick:

  • Baden-Württemberg
    In Baden-Württemberg gilt die Solarpflicht bereits seit mehreren Jahren und bleibt 2025 unverändert bestehen. Seit 2022 sind Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, auf Neubauten von Wohnhäusern Solaranlagen zu installieren. Diese Pflicht wurde 2023 auf umfassende Dachsanierungen ausgeweitet. Dabei ist vorgesehen, dass mindestens 60 Prozent der nutzbaren Dachfläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ausgestattet werden.

  • Bayern
    Seit März 2023 müssen in Bayern bei neuen Gewerbe- und Industriegebäuden Photovoltaikanlagen eingeplant werden. Diese Verpflichtung wurde im Juli desselben Jahres auf weitere Nichtwohngebäude ausgedehnt. Mit dem 1. Januar 2025 kam eine sogenannte Soll-Vorschrift hinzu, die sich auf neue Wohngebäude sowie bestehende Wohnhäuser mit komplett erneuerter Dachhaut bezieht. Der Begriff „Soll“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Es wird erwartet, dass eine PV-Anlage installiert wird – jedoch besteht keine rechtlich einklagbare Verpflichtung. Kleine Dachflächen unter 50 Quadratmetern fallen nicht unter diese Regelung.

  • Berlin
    In der Hauptstadt ist die Solarpflicht bereits seit Anfang 2023 für private Neubauten sowie für grundlegende Dachumbauten an Bestandsimmobilien wirksam. Bei neuen Wohngebäuden muss die PV-Anlage mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche einnehmen, bei Sanierungen von Bestandsdächern gilt dieser Wert bezogen auf die Nettodachfläche. Im Jahr 2025 sind keine Anpassungen dieser Regelungen vorgesehen.

  • Brandenburg
    Brandenburg hat zum Juni 2024 neue Vorgaben eingeführt: Für gewerblich oder überwiegend öffentlich genutzte Neubauten mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern ist nun die Installation von Photovoltaik- oder Solarwärmeanlagen verpflichtend – und zwar auf mindestens der Hälfte der Dachfläche. Diese Pflicht gilt auch bei umfassenden Dachsanierungen solcher Gebäude. Für private Wohngebäude bestehen weiterhin keine Vorgaben. 2025 wird an dieser Regelung nichts geändert.

  • Bremen
    In Bremen ist seit 2024 bei Dachsanierungen, die mindestens 80 Prozent der Fläche betreffen, eine PV-Anlage verpflichtend. Das gilt nicht für Dachflächen unter 25 Quadratmetern. Diese Regelung wird ab Juli 2025 auf Neubauten ausgeweitet: Wohnhäuser mit einer Bruttodachfläche ab 50 Quadratmetern müssen dann mindestens zur Hälfte mit Photovoltaikmodulen bestückt werden. Alternativ ist auch eine Anlage zur solaren Wärmeerzeugung zulässig.

  • Hamburg
    Seit Anfang 2023 besteht in Hamburg eine Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen bei Neubauten und bei umfassenden Dachumbauten bei Dachflächen ab 50 Quadratmetern. Für neue Gebäude gilt ein Mindestanteil von 30 Prozent der Bruttodachfläche, bei bestehenden Gebäuden ist dieselbe Quote auf die Nettodachfläche bezogen. Änderungen für 2025 sind nicht vorgesehen.

  • Hessen
    Hessen hat Ende November 2023 eine Solarpflicht für Neubauten im Eigentum des Landes eingeführt. Ab Ende November 2024 wurde diese Vorschrift auch auf bestehende landeseigene Gebäude nach größeren Dachsanierungen ausgedehnt. Für private Eigentümerinnen und Eigentümer – sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich – ist bislang keine Verpflichtung vorgesehen. Die Rechtslage bleibt 2025 unverändert.

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Ein entsprechendes Klimaschutzgesetz, das auch eine Solarpflicht enthalten soll, ist derzeit in Arbeit. Bislang gibt es jedoch keine konkrete gesetzliche Regelung, die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zu einer Installation von Solaranlagen verpflichtet. 
  • Niedersachsen
    Zum 1. Januar 2025 greift in Niedersachsen eine Erweiterung der bestehenden Vorschriften: Ab diesem Zeitpunkt müssen auch neue Wohngebäude mit Dachflächen über 50 Quadratmetern sowie umfassend sanierte Dächer mit Photovoltaik oder Solarthermie ausgestattet werden. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche muss dabei genutzt werden. Diese Pflicht ergänzt die bestehende Regelung, die bereits seit Anfang 2023 für neue gewerbliche Gebäude mit Dachflächen über 75 Quadratmetern gilt.

  • Nordrhein-Westfalen
    Nordrhein-Westfalen hat seine Vorschriften ebenfalls angepasst: Seit Anfang 2024 gilt eine Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude. Ab dem 1. Januar 2025 wurde diese Pflicht auch auf neue Wohnhäuser ausgedehnt. Und ab 2026 wird sie auf größere Dachsanierungen sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden angewendet. Dächer unter 50 Quadratmetern sind davon ausgenommen. Wie in vielen anderen Bundesländern ist auch eine solarthermische Anlage als Alternative möglich. Damit wird der Anwendungsbereich im Vergleich zu den bisherigen Regelungen erheblich erweitert.

  • Rheinland-Pfalz
    Rheinland-Pfalz verfolgt einen etwas anderen Ansatz: Neubauten sowie umfassende Dachsanierungen von Wohngebäuden müssen seit 2024 so ausgeführt werden, dass eine spätere Nachrüstung mit Photovoltaik technisch möglich ist. Diese „PV-Ready“-Vorgabe stellt keine Pflicht zur direkten Installation dar, sondern verlangt eine bauliche Vorbereitung. Auch 2025 bleibt es bei dieser Regelung.

  • Schleswig-Holstein
    Mit Wirkung zum 25. März 2025 trat in Schleswig-Holstein eine umfassendere Solarpflicht in Kraft. Dann sind auch Wohnhäuser betroffen, wenn sie neu gebaut oder ihr Dach grundlegend erneuert wird (bereits ab zehn Prozent der Fläche). Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Bauprojekte noch bis Ende März 2026 ausgenommen bleiben, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zeitnah nach dem Stichtag gestellt oder das Vorhaben frühzeitig begonnen wurde. Bisher galten diese Vorgaben nur für Nichtwohngebäude.

  • Bundesländer ohne Solarpflicht
    In den Ländern Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen existiert weiterhin keine gesetzlich verankerte Solarpflicht. Auch für das Jahr 2025 sind keine neuen Vorschriften angekündigt.

Photovoltaikversicherung - Wer braucht sie und was bringt sie?
Was ist, wenn die Photovoltaikanlage durch einen Schaden, beispielsweise durch Naturkatastrophen oder ähnliches ausfällt? In diesem Fall muss einerseits zunächst einmal die Stromversorgung wiederhergestellt werden, andererseits wird auch die kalkulierte Amortisationszeit zunichte gemacht. Denn der Photovoltaik-Betreiber hat neben dem Ertragsausfall auch die Kosten für die Reparatur zu tragen. Unter Umständen bleibt der Photovoltaik-Besitzer auf einem hohen finanziellen Schaden sitzen. Mehr Informationen zu diesem Thema >>>

Wichtiger Hinweis für Immobilieneigentümer

Gebäudeeigentümer sollten sich frühzeitig über die Solarpflicht und mögliche Ausnahmen informieren. In einigen Fällen, wie bei kleinen Dachflächen oder denkmalgeschützten Gebäuden, kann eine Befreiung beantragt werden. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben drohen Bußgelder, die je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro betragen können. In einigen Regionen ist zudem eine Nachrüstung innerhalb eines festgelegten Zeitraums erforderlich. Es empfiehlt sich, Fachfirmen zu Rate zu ziehen, um Kosten und Umsetzbarkeit frühzeitig zu klären.

Der richtige Versicherungsschutz für die PV-Anlage oder das Balkonkraftwerk

  • Photovoltaikanlage (PV-Anlage):
    Mit einer Photovoltaikversicherung schützt man seine Investitionen in eine Photovoltaikanlage, die ständig vielen Gefahren ausgesetzt ist. Dies kann technischer, menschlicher oder elementarer Natur sein. Es gibt zwei mögliche Arten, seine Photovoltaikanlage zu versichern: Entweder über einen Zusatz zu einer bereits bestehenden Wohn­gebäude­versicherung oder über eine separate Photovoltaikversicherung. Bei dem Einschluss in eine bestehende Wohn­gebäude­versicherung muss allerdings sehr auf das Kleingedruckte geachtet werden, denn viele Tarife haben Lücken für einen sinnvollen umfassenden Versicherungsschutz. Teils sind falsche Bedienung, Tierbiss oder Ertrags­ausfall nicht versichert. Mit einer separaten Photovoltaikversicherung kann auch eine sogenannte Allgefahrenversicherung versichert werden.
  • Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Wohngebäudeversicherung: Fest auf dem Dach installierte Steckersolar-Anlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung gegen die Grundgefahren (Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel) oder bei Erweiterungen wie z.B. gegen Elementargefahren abgesichert. 
  • Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Hausratversicherung: Nutzen beispielsweise Mieter Stecker-Solaranlagen auf dem Balkon, greift hier gewöhnlich die Hausratversicherung des Mieters. Doch damit ist der Versicherungsschutz in der Regel auf Wohnung, Balkon und Terrasse begrenzt. Möchten Kunden die Anlage beispielweise im Garten installieren, um eine optimale Sonneneinstrahlung sicherzustellen, ist dies im Normalfall nicht versichert. Bei manchen Hausratversicherern besteht der Versicherungsschutz am gesamten Versicherungsort und dies auch zusätzlich bei Schäden durch Diebstahl.

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Donnerstag, 15. August 2024

Beim Kauf vom Bauträger zahlen sich Planung und Vergleichen aus

 Nach Immobilen ist die Nachfrage hoch und Bestandsobjekte sind zunehmend rar. Deshalb bauen nicht nur auf dem Land, sondern auch in der Stadt immer mehr Menschen in Eigenregie oder kaufen ein Objekt vom Bauträger. Dabei gelten einige Besonderheiten für die Finanzierung, die man beachten sollte damit der Kredit zum Vorhaben passt.

Kreditauszahlung nach Baufortschritt

Der Anteil an Finanzierungen für eigene Bauvorhaben und für den Kauf von Bauträgerimmobilien liegt laut einer deutschlandweiten Erhebung der Interhyp Gruppe mittlerweile bei insgesamt rund 35 Prozent. Während beim Kauf eines bestehenden Einfamilienhauses oder einer Bestandswohnung der vereinbarte Preis in Gänze nach Abschluss des Kaufvertrags bezahlt wird, verhält es sich für im Bau befindliche Objekte wie folgt: Gewährte Darlehen werden Schritt für Schritt ausgezahlt. In dem Zuge muss ein sorgfältiger Blick geworfen werden auf die Bereitstellungszinsen, die bereitstellungszinsfreie Zeit sowie auf die Zinsen, die für die Auszahlung der jeweiligen Teilbeträge fällig werden. Das ist wichtig, um die Gesamtkosten für den Kredit richtig kalkulieren zu können.

Konditionen variieren im Detail

So kann nicht nur die Höhe der Bereitstellungszinsen variieren, die zumeist bei drei Prozent pro Jahr liegt. Es gibt auch Unterschiede, ab wann diese erhoben werden, ob zum Beispiel nach drei, sechs oder sogar zwölf Monaten. Wie teuer ein Darlehen wirklich ist beziehungsweise werden kann, hängt demnach nicht nur vom Effektivzins ab, sondern unter anderem auch von den Kosten für die Abrufung von Kredittranchen nach dem Ende der bereitstellungszinsfreien Zeit. Vor dem Hintergrund empfiehlt es sich zunächst einmal, die Angebote mehrerer Anbieter sorgfältig zu vergleichen.

Zugleich ist eine detaillierte Finanzierungsplanung empfehlenswert. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Dauer der bereitstellungszinsfreien Zeit bei vielen Banken gegen einen Aufpreis verlängert werden kann. Das kann sich rechnen, weil der Aufpreis in der Regel niedriger ist, als die Zinsen für das oder die bereits abgerufenen Teilraten, die tagesgenau berechnet und monatlich fällig werden. Auf der anderen Seite hat jedoch auch die Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit ihren Preis. Denn der Aufpreis muss mit dem Darlehenszins für die gesamte Sollzinsbindung auf den gesamten Darlehensbetrag (ausgenommen KfW-Tranchen) bezahlt werden. Deshalb sollte die bereitstellungszinsfreie Zeit je nach Höhe der im Zahlungsplan des Bauträgers vermerkten Teilrate gewählt werden. Sind zum Beispiel die letzten Teilraten nicht mehr besonders hoch, kann es sinnvoll sein, Bereitstellungszinsen in Kauf zu nehmen.

Kostspielige Verzögerungen beim Bau

Hier gilt es jedoch wiederum in Betracht zu ziehen, dass es beim Bau durchaus mal zu Verzögerungen kommen kann, ob durch einen harten Winter, Probleme beim Beschaffen der Baustoffe oder fehlende Genehmigungen. Diese Verzögerungen können ins Geld gehen, da unter Umständen sowohl Bereitstellungszinsen als auch die Zinsen für die bereits abgerufenen Kredittranchen geleistet werden müssen. Hinzu kommen Mietzahlungen, da das Eigenheim ja noch nicht fertig ist. Wünscht der Käufer eine hochwertigere Ausstattung, als ursprünglich mit dem Bauträger vertraglich festgelegt oder beim Bau in Eigenregie geplant, macht sich das ebenfalls bemerkbar. Teurere Fliesen oder kostspieligere Fenster und Türen können dann schnell das Budget sprengen.

Von daher rechnet es sich, die Finanzierung sorgfältig zu planen und in dem Zuge einen zeitlichen und finanziellen Puffer einzuplanen. Das sorgt für Sicherheit und Flexibilität und verringert das Risiko, dass man als Bauherr (teuer) nachfinanzieren muss.

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Dienstag, 6. August 2024

Beim Dachbodenausbau sollte ein Statiker mit hinzugezogen werden

 Der Trend zu Dachausbauten hält an. Durch den Dachausbau kann in einem bestehenden Haus neuer und heller Wohnraum geschaffen werden. Jedoch funktioniert das nicht immer. „Nicht jeder Dachboden ist für einen Ausbau geeignet", warnt Bauingenieur Uwe Angnes, ehemaliges Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Ein Statiker sollte unbedingt vor Planungsbeginn prüfen, ob das Dachgeschoss die zusätzliche Belastung tragen kann. Denn ein Ausbau des Dachbodens für Wohnzwecke bedeutet vor deutlich mehr Gewicht.

Ein Fachmann sollte die Mehrbelastung vorher bestimmen

Ein neuer, schalldämmender Bodenbelag, möglicherweise eingezogene neue Zwischenwände und schwere Möbel drücken kräftig auf die oberste Geschossdecke. Und der Dachausbau mit zusätzlicher Wärmedämmung sowie neuer Unterdecke bringt höhere Lasten für den Dachstuhl. „Nur ein Fachmann kann bestimmen, welche Belastung überhaupt möglich ist und ob ein Ausbau ohne großen Zusatzaufwand infrage kommt", betont Angnes. Auch den weiteren Verlauf vom Bauantrag bis zur Fertigstellung sollte ein Fachmann begleiten, rät die Ingenieurkammer.

Behördliche Genehmigungen einholen

Ein Dachausbau ist rechtlich nämlich wie ein Neubau einzustufen. „Die Nutzungsänderungen muss man sich zunächst vom Bauamt genehmigen lassen", so Angnes. Wenn äußere Änderungen anfallen, wie der Einbau von Dachgauben, muss auch dies zuvor beantragt, berechnet und genehmigt werden. Das gilt ebenso für weniger aufwendige schräge Fenster, die zwischen die Dachsparren gesetzt werden. „Auch sie bringen viel Licht in das ausgebaute Dach und sind zudem kostengünstiger", weiß der Experte. Als Variante gibt es bodentiefe Fenster, bei denen die eine Hälfte nach oben geklappt wird, die andere nach vorn. „So entsteht mit einem Handgriff ein kleiner Mini-Balkon", sagt Bauingenieur Uwe Angnes.

Auf eine sorgfältige Ausführung der Bauarbeiten achten

Genau geplant und sorgfältig ausgeführt werden muss auch die Dachdämmung. „Wer hier spart, zahlt dann am Ende drauf', fährt das Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer fort. Denn nur, wenn Wärmedämmung und Dampfsperre richtig verlegt sind, bleibt das Material dann auch dauerhaft trocken und es entsteht kein Schimmel.

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Quelle: ING - Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Freitag, 26. Juli 2024

Solarpflicht 2024: Welche Regelungen gelten in welchem Bundesland?

 Durch die Sonne wird unglaublich viel Energie auf die Oberfläche unserer Erde geschickt, ob als Strahlung oder Wärme. Die Solarenergie zählt neben der Windkraft zu den wichtigsten erneuerbaren Energiequellen. Diese kann dazu heutzutage auch sehr kostengünstig erzeugt werden und trägt zur Klimafreundlichkeit bei. In vielen Bundesländern wird es deshalb Vorschrift, Solarenergie zu nutzen. Beispielsweise müssen Gebäudeeigentümer bei Dachsanierungen und Neubauten eine Photovoltaik-Anlage installieren. Wir zeigen, was in welchem Bundesland gilt und wie man den passenden Schutz als Anlagenbetreiber findet.

Was ist unter der Solarpflicht zu verstehen

Unter Solarpflicht oder einer sogenannten solaren Baupflicht versteht man eine gesetzliche Vorgabe, nach der eine Solaranlage auf dem Dach installiert werden muss. Dabei spricht man auch von einer sogenannten Solardachpflicht. Für Wohngebäude bedeutet eine Solarpflicht in aller Regel, dass entweder eine Pho­to­vol­aik­an­la­ge (PV-Anlage) zur Stromerzeugung oder eine Solarthermieanlage zur Wärmegewinnung installiert werden muss. Wenn man plant, ein Haus zu bauen oder das Dach seiner Immobilie zu sanieren, erhöht die Solardachpflicht die Baukosten. Aktuell muss man für eine PV-Anlage, je nach Größe, etwa mit Installationskosten zwischen 7.500 Euro und 18.000 Euro rechnen.

Bei diesen Investitionskosten geht man zunächst in Vorlage und kann diese fast immer innerhalb von 10 bis 20 Jahren wieder amortisieren. Denn Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind mittlerweile günstig in der Anschaffung und durch den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms spart man Stromkosten. Deshalb rentieren sie sich auf lange Sicht allein schon durch den Eigenverbrauch. Zusätzlich generiert man noch die sogenannte Einspeisevergütung für Strom, den die PV-Anlage ins öffentliche Stromnetz abgibt. Selbst wenn ein Haushalt nur einen geringen Strombedarf hat, kann eine PV-Anlage rentabel sein. Bei einer Volleinspeisung erhält man eine noch höhere Vergütung dafür, dass man Strom ins Netz einspeist. Ob sich der Eigenverbrauch oder die Volleinspeisung mehr lohnt, kann mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Planungsphase simuliert werden.

Solarpflichten der Bundesländer im Überblick:

  • Baden-Württemberg
    Die Solarpflicht gilt für alle neuen Wohngebäude und für grundlegende Dachsanierungen: Mindestens 60 Prozent der relevanten Dachfläche müssen genutzt werden. Alternativ zu Photovoltaikanlagen kann auch eine Solarthermieanlage installiert werden.
  • Bayern
    Für Nichtwohngebäude gilt eine Solarpflicht ab einer Dachfläche von 50 Quadratmetern. Wird die Dachhaut erneuert, sollen auch ab 2025 auf Wohngebäuden Solaranlagen installiert werden – wie verpflichtend diese Regelung ist, steht noch nicht fest.
  • Berlin
    Wohngebäudeeigentümer müssen bei Neubau und wesentlichen Dachumbauten auf mindestens 30 Prozent ihres Daches eine PV-Anlage installieren, wenn das Dach mindestens 50 Quadratmeter groß ist.
  • Brandenburg
    Bei Dachsanierungen an gewerblichen Bestandsbauten und bei gewerblichen Neubauten gilt ab einer Dachfläche von 50 Quadratmetern eine Solarpflicht auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche.
  • Bremen
    Ab Juli 2024: Solarpflicht bei grundlegenden Dachsanierungen auf mindestens der Hälfte der Dachfläche, wenn diese mindestens 50 Quadratmeter beträgt. Ab Juli 2025 gilt diese Pflicht auch für alle Neubauten.
  • Hamburg
    Bei wesentliche Dachumbauten und Neubauten gilt bei Dachflächen ab 50 Quadratmetern eine Solarpflicht. Bei Neubauten müssen 30 Prozent der Bruttodachfläche, bei Bestandsgebäude 30 Prozent der Nettodachfläche mit Solaranlagen betrieben werden.
  • Niedersachsen
    Die Solarpflicht gilt bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 75 Quadratmetern Dachfläche. Ab 2025 soll diese auch auf Wohngebäude-Neubauten und grundlegende Dachsanierungen ausgeweitet werden. 

  • Nordrhein-Westfalen
    Eine Solarpflicht gilt für alle neuen Nichtwohngebäude ab 50 Quadratmetern Dachfläche. Ab 2025 erstreckt sich diese auch auf den Neubau von Wohngebäuden und ab 2026 auf umfangreiche Dachsanierungen.

  • Rheinland-Pfalz
    Für neue Gewerbegebäude sowie bei Neubauten und Dachsanierungen von öffentlichen Gebäuden gilt eine Solarpflicht. Neue Wohngebäude ab 50 Quadratmetern Dachfläche müssen seit 2024 Vorrichtungen für Solaranlagen haben (PV-Ready), auch bei umfangreichen Dachsanierungen sind diese erforderlich.
  • Schleswig-Holstein
    Auf Nichtwohngebäuden müssen bei Neubau oder Dachsanierungen Solaranlagen installiert werden. Über weitere Pflichten ab 2025 wird noch entschieden.
  • Bundesländer ohne Solarpflicht
    Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben keine gesetzlichen Bestimmungen vor. In Hessen unterliegen lediglich Gebäude vom Land und neue Parkplätze einer Solarpflicht-Regelung.

Ist eine bundesweite oder europäische Solarpflicht in Sicht

Mit einer bundesweiten Solarpflicht würde man erreichen, dass es über das gesamte Land einheitliche Regelungen gäbe. Die aktuelle Bundesregierung hat zwar schriftlich in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass künftig alle geeigneten Dachflächen für Solaranlagen genutzt werden sollen. Außer viel Gerede wurde bislang eine bundesweite Solardachpflicht weder konkretisiert, noch umgesetzt. 

Auch das Europäische Parlament hat bereits eine Solarpflicht vorgeschlagen, die für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten gelten soll. Laut den Plänen könnten „bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden“ installiert werden. Wann und wie genau so eine europäische Solarpflicht beschlossen und durch die einzelnen Länder umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Eine bundesweit geltende Solarpflicht wird durch die EU-Pläne in Zukunft aber wahrscheinlicher.

Wer kontrolliert die Erfüllung der Solarpflicht

Für den Nachweis der Erfüllung der Solarpflicht reicht es in der Regel aus, wenn die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen worden ist. In manchen Fällen kann das Bauaufsichtsamt die Erfüllung der Solarpflicht durch eine Kontrolle vor Ort überprüfen. Die Sanierungspflicht bspw. beim Altbau sollten Immobilieneigentümer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Der richtige Versicherungsschutz für die PV-Anlage oder das Balkonkraftwerk

  • Photovoltaikanlage (PV-Anlage):
    Mit einer Photovoltaikversicherung schützt man seine Investitionen in eine Photovoltaikanlage, die ständig vielen Gefahren ausgesetzt ist. Dies kann technischer, menschlicher oder elementarer Natur sein. Es gibt zwei mögliche Arten, seine Photovoltaikanlage zu versichern: Entweder über einen Zusatz zu einer bereits bestehenden Wohn­gebäude­versicherung oder über eine separate Photovoltaikversicherung. Bei dem Einschluss in eine bestehende Wohn­gebäude­versicherung muss allerdings sehr auf das Kleingedruckte geachtet werden, denn viele Tarife haben Lücken für einen sinnvollen umfassenden Versicherungsschutz. Teils sind falsche Bedienung, Tierbiss oder Ertrags­ausfall nicht versichert. Mit einer separaten Photovoltaikversicherung kann auch eine sogenannte Allgefahrenversicherung versichert werden.
  • Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Wohngebäudeversicherung: Fest auf dem Dach installierte Steckersolar-Anlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung gegen die Grundgefahren (Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel) oder bei Erweiterungen wie z.B. gegen Elementargefahren abgesichert. 
  • Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Hausratversicherung: Nutzen beispielsweise Mieter Stecker-Solaranlagen auf dem Balkon, greift hier gewöhnlich die Hausratversicherung des Mieters. Doch damit ist der Versicherungsschutz in der Regel auf Wohnung, Balkon und Terrasse begrenzt. Möchten Kunden die Anlage beispielweise im Garten installieren, um eine optimale Sonneneinstrahlung sicherzustellen, ist dies im Normalfall nicht versichert. Bei manchen Hausratversicherern besteht der Versicherungsschutz am gesamten Versicherungsort und dies auch zusätzlich bei Schäden durch Diebstahl.

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Dienstag, 11. Juni 2024

Baumängel bei Immobilieneigentum - Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer

 Laut Gesetz können Eigentümer innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen, wenn nach dem Einzug Baumängel an einem Neubau auftreten. Diese muss der Bauunternehmer dann grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Bauabnahme und ist dann bis zu fünf Jahre gültig. Der genaue Fristablauf ist in den Bauunterlagen ersichtlich.

Wer ist der richtige Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche

An wen man sich als Eigentümer in einem Gewährleistungsfall wenden kann, hängt davon ab, wo die Baumängel auftreten. Der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie ist bei den eigenen vier Wänden der richtige Ansprechpartner. Hier handelt es sich um Sondereigentum, dass innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die anderen Eigentümer nicht betrifft. Als Eigentümer mit Gewährleistungsansprüchen sollte man nicht selbst einen zuständigen Handwerker beauftragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann muss man in Regelfall direkt an die verantwortlichen Firmen herantreten. 

Handelt es sich bei den Baumängeln um dass Gemeinschaftseigentum, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise ein beauftragter Hausverwalter darum kümmern. Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, der sich der Sache annimmt und mit dem Bauunternehmer kontakt aufnimmt.

Den Handwerker nicht eigenständig beauftragen

Der Beauftragte hat zunächst die Aufgabe den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger oder den Verkäufer der Immobilie auffordern, diesen bis zu einem festgesetzten Termin nachzubessern. Es ist deshalb wichtig, den zuständigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Wenn man einen Handwerker, Installateur oder Maler selbst beauftragt, damit dieser den Mangel beseitigt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst die Kosten für die Beseitigung der Baumängel tragen muss.

Der Bauträger oder der Verkäufer der Immobilie muss dafür sorgen, dass der Mangel fristgemäß beseitigt wird. Bei einer Weigerung zur Nachbesserung, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben und im schlimmsten Fall vor ein Gericht ziehen. Dies kann man aber erst machen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese ohne eine Nachbesserung verstrichen ist. Als Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft muss man dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Baumängel tragen.

Wann sind Gewährleistungsansprüche verjährt

Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr muss der Verkäufer der Immobilie für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren nach erfolgter Abnahme dafür sorgen, dass sich die verkaufte Immobilie in einem mangelfreien Zustand befindet. Wenn die fünf Jahre allerdings abgelaufen sind, kann sich der Veräußerer regelmäßig erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen und eine Mangelbeseitigung ablehnen.

In diesem Fall sollte der betroffene Wohnungseigentümer allenfalls noch prüfen, ob ihm gegen den Verwalter der Wohnanlage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht. Der Verwalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, den Eigentümer vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf Baumängel und den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Weiter sind Gewährleistungsansprüche in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit durchsetzbar, wenn die Mängel von dem ausführenden Unternehmen arglistig verschwiegen worden sind. 

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Donnerstag, 23. Mai 2024

Bei Gefälligkeitsdiensten - Ab wann droht Ärger wegen Schwarzarbeit?

 Wenn man sich beim Renovieren oder Bauen helfen lässt, dann sollte man darauf achten, dass man sich nicht wegen Schwarzarbeit strafbar macht. Ein wichtiger Punkt ist, wie viel gezahlt wird. Bei einem „geringes Entgelt" ist nichts einzuwenden. Geht es jedoch über die Hilfsbereitschaft hinaus und es wird beispielsweise regelmäßig mitgeholfen, kann sehr schnell eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, was Ärger mit Schwarzarbeit einbringen kann.

Als Bauherr sollte man Vorsicht walten lassen, damit Gefälligkeiten keine Schwarzarbeit sind

Ein Gartenhäuschen bauen, eine Wohnungsrenovierung durchführen oder vielleicht sogar ein ganzes Haus erstellen, dass ist meist alles gar nicht alleine zu bewerkstelligen. Wenn nun Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, kann die Frage aufkommen: Wann droht Ärger mit Schwarzarbeit?

Der Gesetzgeber hat im Paragraf 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes klar definiert, was Schwarzarbeit ist:

  • ein Auftraggeber lässt Arbeiten durchführen und führt Sozialabgaben nicht ab
  • ein Auftragnehmer versteuert die Einkünfte nicht
  • ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen meldet den Job nicht bei der Behörde
  • ein Gewerbe wird nicht angemeldet oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen

Ein Verstoß gegen das Gesetz kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Aber auch Ausnahmen sind geregelt worden, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt:

  • Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern
  • Gefälligkeiten
  • Nachbarschaftshilfe
  • Selbsthilfe beim Hausbau

Die Voraussetzung dabei ist, es handelt sich um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen". Dazu zählt auch „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird". Wenn man sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann man beispielsweise den Helfern aus dem Kollegenkreis durchaus etwas dafür bezahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Es darf für die Helfer aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen, sondern die Hilfsbereitschaft.

Ein Punkt dabei ist, ob die Arbeit durch die Helfer regelmäßig gemacht wird, zum Beispiel jedes Wochenende. Auf der anderen Seite ist es wichtig, wie viel für die Arbeit gezahlt wird, denn was ein „geringes Entgelt" ist, wurde vom Gesetzgeber leider nicht geregelt. Unter Experten geht man davon aus, dass „maßgeblich das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird" als Grundlage angesehen werden sollte. Beispielsweise dürften 10 Euro pro Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten schon zu viel sein, jedoch können 10 Euro pro Stunde für eine komplizierte Küchenmontage noch als geringes Entgelt angesehen werden.

Bei der sogenannten Selbsthilfe rund um Wohnungsbau kommt es auf die Gegenseitigkeit an. Wenn der Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder aus dem Sportverein die Badarbeiten übernimmt, kann sich der Elektriker dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedanken. Es darf in diesen Fällen aber kein Geld fließen, damit die Tätigkeit als Selbsthilfe gilt.

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Mittwoch, 15. Mai 2024

Streitfälle bei Bauvorhaben - Günstig Recht bekommen mit Schlichtung und Mediation

 Bei einem Streit mit den Auftragsnehmern muss man als privater Bauherr nicht unbedingt gleich vor Gericht ziehen. Stattdessen kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Der Ombudsmann Immobilien wurde gemeinsam vom Verband Privater Bauherren und dem Immobilienverband Deutschland (IVD) ins Leben gerufen. Die Schlichtungsstelle wurde vom Bundesamt für Justiz anerkannt und kann von allen privaten Bauherren kostenlos angerufen werden.

Schlichter für Konflikte bei Bauvorhaben

Seit dem Jahr 2008 hilft der Ombudsmann vor allem bei vertraglichen Problemen, beispielsweise bei Fragen zu Terminvereinbarungen, ungenauen Leistungsbeschreibungen, zum Zahlungsplan, fehlenden Berechnungen und Nachträgen. Bei bautechnischen Fragen kann der Ombudsmann nicht weiter helfen und er kommt auch nicht auf eine Baustelle zu einer Mängelbegutachtung. Der Ombudsmann soll die ihm vorgelegten Aussagen von Verbrauchern und Unternehmen möglichst neutral nach Recht und Gesetz bewerten. Der Verbraucher muss seine Beschwerde schriftlich formulieren und anhand relevanter Korrespondenz möglichst lückenlos dokumentieren.

Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenlos und soll in der Regel in weniger als fünf Monaten abgeschlossen sein. Nur Verbraucher können den Ombudsmann beauftragen. Wenn der Ombudsmann die Beschwerde für zulässig hält, dann fordert er das Unternehmen zur Stellungnahme auf und holt gegebenenfalls ergänzende Informationen von dem Verbraucher ein. Das Unternehmen erklärt zu Beginn des Verfahrens, ob es sich der Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen wird. Wenn das Unternehmen sich dem unterwirft, ist der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns für das Unternehmen bindend. Der Verbraucher muss auf den Schlichtungsvorschlag nicht eingehen. Ihm steht in jedem Fall der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schlichter ist erreichbar unter:

Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung
Littenstr. 10m0179 Berlin
Email: info@ombudsmann-immobilien.net
Internet: www.ombudsmann-immobilien.net

Auch über den Bauherren-Schutzbund e. V. besteht für Bauherren die Möglichkeit für eine Unterstützung in Streitfällen. Der Bauherren-Schutzbund e. V. hilft unter anderem privaten Bauherren bei Alt- und Neubauprojekten bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung und fachgerechter mängelfreier Ausführung der Bauleistungen und hilft so wirtschaftliche Risiken zu mindern. Der Verein kann auf ein bundesweites Beratungsnetz mit unabhängigen Bauherrenberatern, Vertrauensanwälten und Servicepartnern zurück greifen.

Der Bauherren-Schutzbund e. V. ist erreichbar unter:

Bauherren-Schutzbund e.V.
Kleine Alexanderstr. 9-10
10178 Berlin
Email: office@bsb-ev.de
Internet: www.bsb-ev.de

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Mittwoch, 28. Februar 2024

Eigenleistungen beim Hausbau realistisch planen und umsetzen

 Beim Hausbau oder einer Haussanierung handelt es sich meistens um ein kostspieliges Vorhaben. Deshalb wird dann gerne auf die "Muskelhypothek" zurückgegriffen, in dem Eigenleistungen von einem selbst oder durch Freunde und Bekannte ausgeführt werden. Durch die Einbringung von Eigenleistungen kann man bei seinem Bauprojekt die finanzielle Belastung vermindern. Dabei sollte man sich jedoch nicht überschätzen, denn die Eigenleistungen beanspruchen Zeit und auch Fähigkeiten. Mit fünf bis zehn Prozent Ersparnis ist nach Angaben von Experten maximal zu rechnen.

Zwischen Wunsch und Wirklichkeit richtig abwägen

Do-it-yourself kann beim Bauprojekt den Geldbeutel schonen. Als Bauherr sollten sich aber nicht überschätzen, damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht im Fiasko endet. Mauern, malern, tapezieren, Fliesen legen: Bauherrn mit handwerklichem Geschick trauen sich womöglich jede Menge zu, wenn es darum geht, an den eigenen vier Wänden mitzuarbeiten. Denn was man als Bauherr selbst erledigt kann, muss nicht bezahlt werden. Außerdem akzeptieren viele Banken die Eigenleistung am Bau als Eigenkapital-Ersatz. Häufig geht die Rechnung jedoch nicht auf, da die Leute ihre Leistungsfähigkeit überschätzen und viele Planungen von vornherein unrealistisch sind, warnen Baufinanzierungsexperten von der Stiftung Warentest in Berlin.

Im schlimmsten Fall wird das Bauvorhaben viel teurer als vorher gedacht und endet im persönlichen Fiasko. Je mehr der Bauherr vom Fach versteht, desto mehr kann er mithilfe seiner Arbeitskraft an Geld einsparen. „Mehr als 5 bis 10 Prozent Ersparnis sind in der Realität aber nicht drin", betonen die Baufinanzierungsexperten. Wer von mehr Ersparnis ausgehe, habe in der Regel überzogene Erwartungen. Drei Viertel der Bauherrn, die selbst mit anpacken, sparen durch ihren Einsatz meist nicht viel mehr als 15.000 Euro, fand der Bauherren-Schutzbund heraus.

Eigenleistungen sollten in den Bereichen ausgeführt werden, bei den es keine engen Zeitpläne gibt

Dazu kommt: „Laien fehlt am Bau die Routine der Profis, sie brauchen die Doppelte bis Dreifache Zeit für die jeweiligen Arbeiten", geben die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest zu bedenken. Jedoch lässt sich aber durchaus einiges auch nach Feierabend, im Urlaub oder mit Wochenendarbeit bewerkstelligen. Die Voraussetzung sollte sein, dass der Häuslebauer nicht innerhalb eng gesteckter Zeitfenster fertig werden muss. Wer den Garten selbst anlegt, Maler- und Tapezierarbeiten ausführt, Fußböden selbst verlegt, die Fliesen selbst anbringt oder den Dachausbau in Eigenregie ausführt, kann schon mehre tausend Euro einsparen. 

Wenn man beim Hausbau mit anpacken möchte, sollte die eigene Muskelarbeit stets realistisch planen und nichts „schönrechnen", warnt der Bauherrn-Schutzbund. Mit der Eigenleistung sinke zwar der Finanzierungsbedarf, jedoch kann eine unrealistische Planung schnell Finanzierungslücken führen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Bauherr mit einem eng gestrickten Zeitplan übernimmt und so den restlichen Bauablauf verzögt. Dann muss meist auf halbem Wege doch ein Handwerker beauftragt werden, um den Gesamtzeitplan einzuhalten, was dann im Regelfall zu Finanzierungsmehraufwand führt. Bedenken muss man hierbei, dass Nachfinanzieren ist in der Regel teuer ist, beziehungsweise es überhaupt geht.

Eigenleistungen vertraglich festlegen

Wenn man als Bauherr selbst Hand anlegen möchte, dann sollte man deshalb am besten frühzeitig den Architekten, Bauunternehmer oder Bauträger informieren und schriftlich vereinbaren, welche Arbeiten er wann selbst erledigen werde. Diese Punkte sollten schriftlich fixiert werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass für Arbeiten, die man selbst ausführt, allein der Bauherr in der Haftung steht. Hat der Häuslebauer beispielweise beim Verlegen der Fliesen den Schallschutz nicht beachtet, kann der Nachbar unter Umständen Schadenersatz verlangen.

Die Baufirma besteht in aller Regel vor Beginn der Eigenleistungen auf eine Zwischenabnahme, um selbst in kein Haftungsrisiko zu geraten. Der Bauherr muss dann dem Bauunternehmen bestätigen, dass die Arbeiten bislang korrekt ausgeführt wurden. Um nichts Wichtiges zu übersehen, ist es für Bauherrn sinnvoll, rechtzeitig einen unabhängigen Sachverständigen mit der Kontrolle der Arbeiten zu beauftragen. Die Fachleute checkten nicht nur regelmäßig die Arbeit der Handwerker, sondern auch die Leistungen der Marke Eigenbau.

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Donnerstag, 14. Dezember 2023

Immobilienerwerb - Ein Notar ist kein Garant für fairen Kaufpreis

 Möchte man ein Haus oder einer Wohnung kaufen, so ist man an strenge vertragliche Regeln gebunden. Bei der Abwicklung geht ohne einen Notar laut der Gesetzgebung gar nichts. Der Notar erarbeitet die Vertragstexte, beurkundet sie und betreut die Abwicklung für die Beteiligten. Ob es sich um faire Kaufpreise handelt, dafür muss der Jurist allerdings keine Garantie abgeben.

Beim Hauskauf ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben

Wenn die Verhandlungen über den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung erfolgreich abgeschlossen sind, dann geht es darum, eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Vertrags für alle Beteiligten sicherzustellen. In Deutschland ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Als Träger eines öffentlichen Amts ist der Notar verpflichtet, unabhängig und unparteiisch beide Parteien zu beraten und über mögliche Konsequenzen gewissenhaft aufzuklären. Für die Beurkundung des Kaufvertrags werden 1,5 % des Kaufpreises als Gebühren erhoben. Für die Bestellung eines Grundpfandrechts sowie für das Eintragen in das Grundbuch fallen weitere zusätzliche Kosten an.

Vor dem Hauskauf im Zweifel einen Rechtsanwalt oder Steuerberater fragen

Der Notar ist aber keine Garantie für faire Regelungen zwischen beiden Parteien. Er klärt zwar über Konsequenzen auf, muss jedoch nicht prüfen, ob die zu treffenden Vereinbarungen wirtschaftlich sinnvoll sind. Sollten Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf rechtliche oder steuerliche Punkte bestehen, so sollte man im Zweifelsfall rechtzeitig einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zurate ziehen. Nur hier kann man eine persönlich fundierte Antwort bekommen. Auch wenn der Notar gleichzeitig Rechtsanwalt ist, kann er nicht Interessensvertreter für beide Parteien gleichzeitig sein.

Was macht der Notar

Im ersten Gespräch teilen die Vertragsbeteiligten dem Notar ihre Vorstellungen mit, sodass er einen Entwurf eines sachgerechten und ausgewogenen Kaufvertrages erstellen kann. Der Notar hat dabei besonders darauf zu achten, dass Käufer und Verkäufer keine ungesicherten Vorleistungen bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts erbringen. Der Entwurf des Kaufvertrages hat den Vertragsbeteiligten rechtzeitig vorzuliegen, damit sie sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinandersetzen können und im Vorfeld offene Fragen klären oder Änderungswünsche dem Notar mitteilen können. Wenn sich die Vertragsbeteiligten einig sind, wird der Kaufvertrag erstellt.

Diesen muss er den persönlich anwesenden Vertragsbeteiligten vor Unterzeichnung vollständig vorlesen. Würde darauf verzichtet, wäre der Vertrag unwirksam. Erst nach Unterzeichnung und Beurkundung beantragt der Notar die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch und trägt alle Unterlagen zusammen, die für einen rechtssicheren-und lastenfreien Erwerb durch die Käufer erforderlich sind. Erst wenn dem Grundstückserwerb keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, muss der Käufer zahlen. Ist der Kauf abgewickelt, informiert der Notar das zuständige Finanzamt, damit dem Käufer der Grunderwerbsteuerbescheid erstellt wird.

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Donnerstag, 26. Oktober 2023

Diese Versicherungen sollten bei einer Immobilienfinanzierung nicht fehlen

 Wenn man als Immobilienbesitzer seinen Traum vom eigenen Heim bewahren möchte, dann sind Versicherungen essenziell wichtig. Die eigenen vier Wände sind für viele ein Lebensziel oder einfach ein großer Wunsch. Dank der derzeit noch attraktiven Zinsen ist diese Herzensangelegenheit für einen Großteil der Menschen immer noch greifbarer. Hat man erst einmal die Baufinanzierung in der Tasche, ist die Lust, sich mit weiteren komplexen Themen zu beschäftigen vermutlich eher gering. Doch was, wenn der Traum ins Wanken gerät, beispielsweise durch Naturgewalten, Unfälle oder Vandalismus? Deshalb ist es wichtig, Familie und Immobilie abzusichern.

Welche Versicherungen werden wirklich gebraucht und welche nur einen geringen Nutzen aufweisen

Die Familie schützen mit:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Restschuldversicheruntg oder
  • Risiko-Lebensversicherung

Ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen oder gar zu bauen, stellt eine Familie oft vor große finanzielle Herausforderungen - und das über einen langen Zeitraum. Denn häufig beträgt die Laufzeit einer Baufinanzierung mehr als zwanzig Jahre. Eine Spanne, in der viel passieren kann. Natürlich hofft jeder, dass er von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Schlimmerem verschont bleibt. Aber auch wenn man diesen Themen normalerweise lieber aus dem Weg geht, werden sie im Zusammenhang mit einem Immobilienkredit relevant. Oft trägt in Familien der Partner mit dem höheren Einkommen die finanzielle Hauptlast. Was, wenn er diese nicht länger stemmen kann?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen gewohnten Job auszuüben. Sie stellt dann einen monatlichen Betrag zur Verfügung ähnlich dem bisherigen Gehalt, in der Regel aber etwas geringer. Auf diese Weise wird ein etwaiger Ausfall des Arbeitslohns kompensiert und das Immobiliendarlehen kann weiter abbezahlt werden. Die Beiträge für die Berufsunfähigkeits- oder BU-Versicherung sind abhängig vom Alter und dem Gesundheitszustand des Versicherten sowie der monatlichen Auszahlung, die er im Schadensfall anstrebt. Es lohnt sich, eine BU-Versicherung so jung wie möglich abzuschließen, weil die Beiträge dann geringer sind.

Eine sinnvolle Ergänzung dazu stellt eine Risikolebensversicherung dar. Sie zahlt im Todesfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an den Hinterbliebenen. So ist neben der persönlichen Tragödie zumindest die finanzielle Existenz gesichert. Die Beiträge sind üblicherweise recht gering, so kann ein 30-Jähriger eine Summe von 100.000 Euro bereits ab sieben Euro pro Monat absichern.

Eine Restschuldversicherung ist eine spezielle Form der Risikolebensversicherung. Ihre Höhe hängt jedoch direkt mit der Darlehenssumme für die Baufinanzierung zusammen und sichert diese ab. Je nach Anbieter können Todesfall, Krankheit und Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden. Wenn die Restschuldversicherung bei der gleichen Bank wie das Baudarlehen abgeschlossen wird, sind die Versicherungsbeträge meist in die monatliche Rate inkludiert. Das scheint zunächst praktisch, kann allerdings auch negative Auswirkungen haben, weil auf diese Art die Gesamtdarlehenssumme steigt. Deshalb ist es ratsam zu prüfen, ob vielleicht zwei separate Verträge günstiger wären.

Außerdem sollten Sie in Ihren bestehenden Verträgen nachsehen, ob nicht eines der Risiken bereits abdeckt ist, um so Überversicherung vorzubeugen und Geld zu sparen. Alle drei Versicherungen zahlen nur im Schadensfall. Ansonsten werden die Beträge einbehalten.

Häuslebauer aufgepasst: wichtige Versicherungen für die Bauphase

Wer sich für einen Neubau entscheidet, dem sei eine Bauherrenhaftpflicht empfohlen. Denn auch wenn der Hausbauer gar nicht selbst Hand anlegt, sondern ein Bauunternehmen beauftragt, fungiert er als Auftraggeber und ist für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt lediglich Schadenssummen bis 50.000 Euro. Die Bauherrenhaftpflicht kommt für höhere Schäden von mindestens fünf Millionen Euro bei Personen-, Sach- und Vermögensschadensansprüchen Dritter auf.

Für die Dauer des Hausbaus ist auch eine Bauleistungsversicherung sinnvoll. Sie greift dann, wenn unvorhersehbare Sachschäden entstehen, wie das zum Beispiel bei Diebstahl oder Vandalismus der Fall ist. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre ab Baubeginn. Versichert sind alle am Bau beteiligten Firmen und Handwerker. Nützlicher Tipp: Deshalb ist es durchaus üblich, dass diese sich an den Versicherungskosten beteiligen.

Bestandsimmobilien und Neubauten richtig absichern

Wer eine bereits bestehende Immobile kauft oder wessen Haus schon fertig gestellt wurde, für den ist eine Gebäudeversicherung unverzichtbar. Viele Banken verlangen im Zuge einer Baufinanzierung sogar die Vorlage einer entsprechenden Police. Sie kommt für Schäden auf, die durch Feuer, Wasser, Hagel oder Sturm verursacht werden. Alle Risiken lassen sich einzeln oder in verschiedenen Kombinationen absichern. Die Regel stellt jedoch eine sogenannte verbundene Wohngebäudeversicherung dar, die den Immobilienbesitzer für alle diese Fälle rüstet.

Sie kann durch eine Versicherung gegen sogenannte Elementarschäden wie Hochwasser, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen ergänzt werden. Die Versicherer lassen sich diese Risiken recht teuer bezahlen, schließlich sind sie mit immensen Kosten im Schadensfall verbunden. Deshalb gibt es hier keine Pauschalempfehlung. Es ist eher im Einzelfall für jeden Immobilienbesitzer zu prüfen, ob er sich in einem Gefahrengebiet befindet. Dann sind zwar die Beiträge wahrscheinlich noch einmal deutlich höher, aber sicherlich geringer als ein Schadensfall.

Wichtig bei der Wohngebäudeversicherung: Die Deckungssumme orientiert sich an dem Wert des Hauses oder der Wohnung und muss deshalb stets angepasst werden, wenn An- und Ausbauten oder Modernisierungen vorgenommen werden. Andernfalls kann es sein, dass die Versicherung im Schadensfall nur einen Teil der Summe deckt.

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Übrigens: Wer eine Eigentumswohnung kauft, muss sich in der Regel nicht um eine separate Absicherung kümmern, da dies im Verbund mit den anderen Eigentümern gemeinschaftlich geschieht.

Nützlicher Tipp: Bereits vorhandene Hausrat-und Privathaftpflichtversicherungs-Policen sollten überprüft und gegebenenfalls an die neue Lebens- und Wohnsituation angepasst werden.

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