Donnerstag, 20. Juni 2024

Familienunternehmen bieten attraktive Vorteile bei einer Investition

 Kein Berichtsdruck, schlankes Management und herausragende Führungsstile – dies sind Eigenschaften, welche familien- bzw. eigentümergeführten Unternehmen nachgesagt werden. Anleger können davon profitieren: Studien belegen, dass solche Unternehmen langfristig eine höhere Rendite erzielen und gleichzeitig in Krisenzeiten flexibler agieren können.

Rendite, Stabilität und Flexibilität

Familiengeführte Unternehmen können aufgrund ihrer langfristig ausgerichteten Strategie einen interessanten Renditebeitrag leisten. Insbesondere in Krisenjahren überzeugen sie durch höhere Stabilität. Die Fondsindustrie entwickelt ständig neue Ideen und Produkte, die allesamt ein Problem haben: Sie basieren auf Ländern, Branchen oder Unternehmensgrößen. Weniger Beachtung findet dagegen die Eigentümerstruktur. Dabei ist diese häufig der entscheidende Faktor für Erfolg und Stabilität.


Welche Bedeutung diese Unternehmen für die Volkswirtschaft haben, zeigen Statistiken: Rund 90 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind familien- bzw. eigentümergeführt. Und über 50 Prozent aller Beschäftigten arbeiten in solchen Unternehmen. Doch welche Vorteile bringen solche Unternehmen aus Anlegersicht?

Dazu hilft ein Blick auf die Zahlen. Nach Erhebungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) haben diese Unternehmen seit 2003 ihre Gewinne um 128 Prozent gesteigert, wohingegen diese Quote für DAX-Unternehmen bei knapp 100 Prozent liegt. Die Investmentbank UBS hat in einer Studie gezeigt, dass von Familien kontrollierte Unternehmen in der Regel eine bessere Wertentwicklung aufweisen und auf der Risikoseite besser abschneiden.

Was sind die Gründe dafür?

Familiengeführten Unternehmen wird ein effizienteres Management nachgesagt mit kurzen Entscheidungswegen und einer vertrauensbasierten Unternehmenskultur. Ebenso ausschlaggebend ist der längere Zeithorizont in der Geschäftspolitik. Dadurch können langfristige Investitionen leichter vorangetrieben werden, ohne dem Druck einer vierteljährlichen Berichterstattung ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt die im Durchschnitt deutlich höhere Eigenkapitalquote. Bei familiengeführten Unternehmen liegt diese immerhin bei rund 35 Prozent.

Das versetzt die Unternehmen in die Lage, Krisensituationen abzufedern und idealerweise flexibler zu agieren. Familiengeführte Unternehmen laufen häufig im Schatten großer Unternehmen. Dabei bieten sie attraktive Chancen. Für Anleger kann sich eine Beimischung in ihrem Portfolio langfristig auszahlen. Fonds mit diesem Schwerpunkt sind eine interessante Möglichkeit, von diesem Segment zu profitieren.

Mehr Informationen zu diesem Thema findet man unter Stiftung Familienunternehmen.

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Dienstag, 11. Juni 2024

Baumängel bei Immobilieneigentum - Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer

 Laut Gesetz können Eigentümer innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen, wenn nach dem Einzug Baumängel an einem Neubau auftreten. Diese muss der Bauunternehmer dann grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Bauabnahme und ist dann bis zu fünf Jahre gültig. Der genaue Fristablauf ist in den Bauunterlagen ersichtlich.

Wer ist der richtige Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche

An wen man sich als Eigentümer in einem Gewährleistungsfall wenden kann, hängt davon ab, wo die Baumängel auftreten. Der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie ist bei den eigenen vier Wänden der richtige Ansprechpartner. Hier handelt es sich um Sondereigentum, dass innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die anderen Eigentümer nicht betrifft. Als Eigentümer mit Gewährleistungsansprüchen sollte man nicht selbst einen zuständigen Handwerker beauftragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann muss man in Regelfall direkt an die verantwortlichen Firmen herantreten. 

Handelt es sich bei den Baumängeln um dass Gemeinschaftseigentum, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise ein beauftragter Hausverwalter darum kümmern. Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, der sich der Sache annimmt und mit dem Bauunternehmer kontakt aufnimmt.

Den Handwerker nicht eigenständig beauftragen

Der Beauftragte hat zunächst die Aufgabe den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger oder den Verkäufer der Immobilie auffordern, diesen bis zu einem festgesetzten Termin nachzubessern. Es ist deshalb wichtig, den zuständigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Wenn man einen Handwerker, Installateur oder Maler selbst beauftragt, damit dieser den Mangel beseitigt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst die Kosten für die Beseitigung der Baumängel tragen muss.

Der Bauträger oder der Verkäufer der Immobilie muss dafür sorgen, dass der Mangel fristgemäß beseitigt wird. Bei einer Weigerung zur Nachbesserung, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben und im schlimmsten Fall vor ein Gericht ziehen. Dies kann man aber erst machen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese ohne eine Nachbesserung verstrichen ist. Als Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft muss man dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Baumängel tragen.

Wann sind Gewährleistungsansprüche verjährt

Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr muss der Verkäufer der Immobilie für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren nach erfolgter Abnahme dafür sorgen, dass sich die verkaufte Immobilie in einem mangelfreien Zustand befindet. Wenn die fünf Jahre allerdings abgelaufen sind, kann sich der Veräußerer regelmäßig erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen und eine Mangelbeseitigung ablehnen.

In diesem Fall sollte der betroffene Wohnungseigentümer allenfalls noch prüfen, ob ihm gegen den Verwalter der Wohnanlage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht. Der Verwalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, den Eigentümer vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf Baumängel und den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Weiter sind Gewährleistungsansprüche in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit durchsetzbar, wenn die Mängel von dem ausführenden Unternehmen arglistig verschwiegen worden sind. 

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