Mittwoch, 26. April 2023

Für Arbeiten im Garten die Ausgaben von der Steuer absetzen

 Gartenbesitzer haben die Möglichkeit, wenn für die Arbeiten im eigenen Garten eine fremde Hilfe in Anspruch genommen wird, die Kosten dafür beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Und dies bezieht sich nicht nur auf Reparaturarbeiten, sondern auch für das Heckenschneiden, Rasenmähen oder Gehwegplatten verlegen.

Nur die Arbeitskosten sind abzugsfähig

Abzugsfähig sind Ausgaben sowohl für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch für Handwerkerleistungen. Jedoch ist gerade bei den Gartenarbeiten die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung nicht eindeutig erkennbar. Denn während das Rasenmähen oder die Grünschnitt-Entsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung eingestuft. Als Eigentümer sollte man deshalb seine Spielräume geschickt nutzen und zwei Steuerboni ausschöpfen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen bis zu 4.000,00 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000,00 Euro) im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei den Handwerkerleistungen können Aufwendungen nur bis zu 1.200,00 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000,00 Euro) abgezogen werden.


Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen nicht dasselbe

Dabei hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 1.2.2007 (Az.: VI R 77/05) den Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und den haushaltsnahe Dienstleistungen klar herausgestellt. Letzteres ist demnach eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dagegen ist die Renovierung der Hausfassade eine handwerkliche Tätigkeit, weil sie in der Regel nur von Fachpersonal erledigt werden kann. Zusätzlich können noch 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, abgesetzt werden. So kommen maximal 5.710,00 Euro zusammen. Gut für Steuerzahler: Die Kosten werden direkt von der Steuerschuld und nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Rechnungen für die Steuererklärung richtig erstellen lassen

Abzugsfähig sind jeweils nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Beides muss in der Rechnung klar getrennt ausgewiesen sein. Für die Anerkennung der Ausgaben, muss der Steuerzahler die Rechnung sowie einen Nachweis über die unbare Bezahlung vorlegen können. Denn die Rechnungen müssen per Banküberweisung bezahlt werden, damit das Finanzamt einen Nachweis über die Zahlung hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht einer Geltendmachung in der Steuererklärung nichts mehr entgegen.

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Freitag, 21. April 2023

Ab wann wird von der Krankenkasse das Krankengeld gezahlt

 Manchmal brauchen Arbeitnehmer eine längere Auszeit, damit sie sich von einer Krankheit richtig erholen können. Der Arbeitgeber zahlt in einem solchen Fall das Gehalt sechs Wochen lang weiter. Sollte der Mitarbeiter dann immer noch nicht genesen sein, tritt seine Krankenkasse mit der Krankengeldzahlung ein. Die Krankengeldhöhe beträgt im Regelfall 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Damit das Krankengeld aber von Anfang an in voller Höhe gezahlt wird, müssen Versicherte einiges beachten.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte

In Deutschland haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden sind. Ein Arzt entscheidet, ob dies der Fall ist und stellt dem Versicherten dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) aus. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit hängt aber auch von der beruflichen Tätigkeit ab. Ein Berufskraftfahrer ist mit einem gebrochenen Bein unter Umständen mehrere Wochen arbeitsunfähig, eine Büroangestellte dagegen kann mit einem Gehgips weiterarbeiten.

Ab wann und wie viel Krankengeld gibt es

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen anhält, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes. Das gilt auch für arbeitsfreie Tage, also Feiertage oder Wochenenden. Dabei wird jedoch nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Maximal werden aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens gezahlt. Für freiwillig Versicherte können die Kassen in ihren Satzungen regeln, ob und ab dem wievielten Krankheitstag sie Krankengeld zahlen. Normalerweise zahlen die Kassen jedoch freiwillig versicherten Angestellten genauso Krankengeld wie Pflichtmitgliedern. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Versicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt

Das Krankengeld wird bei derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit dazu, verlängert dies nicht die Zahlung von Krankengeld. Deshalb handelt es sich bei den 78 Wochen um die Höchstbezugsdauer von Krankengeld. Darauf werden alle Zeiten angerechnet:

  • in denen man wegen derselben oder einer weiteren hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig ist und Krankengeld bekommen oder
  • in denen das Krankengeld ruht, beispielsweise weil man noch Gehalt von seinem Arbeitgeber oder weiterhin Einkünfte aus einer Selbstständigkeit bekommt oder weil man während einer Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhält

Eine weitere Absicherung im Krankheitsfall über diesen Zeitraum hinaus, kann nur bei einer Privaten Krankenversicherung mit einer abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung vorgenommen werden.

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Mittwoch, 12. April 2023

Auf die Baustelle mit Fotoapparat und Diktiergerät

 Pfusch am Bau ist für Bauherren ein Horrorszenario. Das Haus ist fertiggestellt, das Konto leer und dann dringt mit den ersten starken Regenfällen Feuchte ins Mauerwerk oder beim Flachdach erweist sich die Abdichtung als mangelhaft verarbeitet. Als Schwachstelle kann sich beim Neubau vieles entpuppen: Von der Heizung bis zur Elektroinstallation, selbst Fenster und Fliesen, Estrich oder Malerarbeiten können Mängel haben. Besonders tückisch sind Schwachstellen, die kaum sichtbar sind oder sich erst spät entpuppen, wie beispielsweise die Drainage oder das Dach.

Gegen Baumängel können Bauherren sich schützen
Besonders bei Gebäudeabdichtungen wird viel falsch gemacht, wie der Bauherren-Schutzbund (BSB) herausgefunden hat. Vor allem bei unterkellerten Häusern wurde festgestellt, dass Feuchteschäden an erdberührten Bauteilen mit großen Schadensummen zu Buche schlagen . Bei 2.500 untersuchten Schadensfällen und Betreuungsobjekten fanden sich reihenweise Schäden, deren Beseitigungskosten in die Zehntausende gingen. So verursachten fehlende oder unzureichende Baugrunduntersuchungen Schäden von bis zu 125.000,00 Euro. Auch fehlerhafte Abdichtungen sind teuer und laut BSB wurde insgesamt eine durchschnittliche Schadenhöhe von 35.000,00 Euro für eine fehlerhaft geplante Bauausführung und 7.800,00 Euro für den Verzicht auf Rückstausicherungen ermittelt.

„Setzt man die Kosten für fachgerechte Voruntersuchungen zwischen 600,00 und 1.300,00 Euro dagegen, wird das Ausmaß der finanziellen Auswirkungen deutlich", heißt es in der Studie. „Gerade Feuchteschäden sind nur mit einem großem Aufwand zu beseitigen", weiß BSB-Vorsitzender Peter Mauel. „Um Bauschäden zu reduzieren, müssen Planer, Bauanbieter und Verbraucher sensibilisiert werden. " Ausführungsfehler, auf die 60 Prozent der Schäden zurückzuführen seien, beruhten hauptsächlich auf Verstößen der ausführenden Firmen gegen Regeln der Technik, auf unterlassene Voruntersuchungen oder auf Nichtbeachtung von Material- und Verarbeitungsrichtlinien.

Experten empfehlen: Nicht an Kontrollen sparen
Wie können sich Bauherren gegen den Pfusch am Bau wappnen? Es helfen hier nur Fachkompetenz, eine sorgfältige Planung und eine strenge Bauüberwachung. In der heißen Bauphase sollte man stets eine Tasche mit den wichtigsten Utensilien für die Baustellenvisite parat haben. Unerlässlich sind: Telefonnummern aller Beteiligten, Bauzeitplan, aktueller Planstand, Schreibsachen oder Diktiergerät, Fotoapparat, Zollstock, Arbeitshandschuhe, Wasserwaage, Basiswerkzeug, Klebeband, Absperrband, Taschenlampe und feuchte Reinigungstücher. Vor allem für den, der in Eigenregie baut, ist dies unerlässlich. Aber auch wer mit Architekt oder Bauleiter baut, muss die einzelnen Gewerke nach Fertigstellung rechtlich abnehmen.

Oft muss der Bauherr nach einem erreichten Baufortschritt Abschlagszahlungen leisten, ohne dass eine Abnahme vorgenommen wurde. Vor einer Zahlung ist deshalb eine technische Begehung angebracht. Bauherren und Planer sollten Unterlassungssünden meiden und nicht an Kosten für beispielsweise Bodengutachten sparen. Für den, der fachlich nicht so versiert ist, können auch Qualitätskontrollen durch externe Bausachverständige Pfusch am Bau rechtzeitig vermeiden. „Die Schadenhöhe", so der BSB, „hängt vom Zeitpunkt der Feststellung ab." Je früher der Mangel erkannt wird, desto geringer sind die Kosten, ihn zu beheben.

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