Eine
Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag
und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht
aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein
wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen
nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet
die Kieferknochen. Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen.
Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige
Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei
sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.
Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5
Der
Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen
Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder
Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte
einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat. Dazu
stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf
Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3
bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die
gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht
zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung
erfolgen können.
- KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
- KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
- KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
- KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
- KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen
Die
Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der
gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte
vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen,
welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der
Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt
aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG
1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem
Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen
werden.
Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.
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