Dienstag, 29. März 2016

Zahnzusatzversicherung - Was bedeutet KIG 1-5

Eine Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet die Kieferknochen. Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen. Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.
 
Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5
Der Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat.  
Dazu stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.
 
  • KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
  • KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
  • KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
  • KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen
 
Die Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen, welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG 1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen werden.
 
 
Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.
 

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Montag, 29. Februar 2016

Das richtige Verhalten am Unfallort bei einem Kfz-Schaden

Wir hoffen natürlich, dass Sie nie einen Unfall im Straßenverkehr haben oder als Unfallbeteiligter in einen verwickelt werden. Wenn es dann doch einmal passiert, haben wir hier zusammengestellt, wie Sie sich am besten verhalten. Der wichtigste Tipp: Bleiben Sie nach einem Unfall so ruhig wie möglich, denn Aufregung nützt niemandem. Orientieren Sie sich an 3 Schritten, um die Situation zu bewältigen:
  1. Sichern Sie die Unfallstelle!
  2. Melden Sie den Schaden!
  3. Sichern Sie die Spuren!
Diese Sofortmaßnahmen sollten Sie am Unfallort ausführen
  • Die Unfallstelle absichern: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen.
  • Den Verletzten helfen: Bringen Sie im Zweifel die verletzten Personen in die stabile Seitenlage.
  • Die Polizei verständigen: Wenn ein größerer Sachschaden eingetreten ist oder wenn Personen verletzt wurden.
  • Die Schadenkarte bzw. die Versicherungsdaten aushändigen: Händigen Sie dem Unfallbeteiligten Ihre Schadenkarte bzw. die Versicherungsdaten aus, mit der Bitte, sofort telefonisch Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen.
  • Fotos machen: Fotografieren Sie bei größeren Unfällen sofort alle beteiligten Fahrzeuge möglichst noch in der Unfallposition. Halten Sie auch wichtige äußere Umstände (z. B. Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Sichtverhältnisse) fest.
  • Unfallskizze erstellen: Skizzieren Sie kurz den Unfallhergang und die Unfallstelle. Achten Sie dabei besonders auf die Beschilderung und Vorfahrtssituationen.
  • Zeugen festhalten: Notieren Sie sich die Adressen und Telefonnummern der Zeugen
  • Schaden so schnell wie möglich dem Versicherer melden: Rufen Sie auch dann bei ihrem Versicherer an, wenn Sie sich nicht schuldig fühlen


Was sollte außerdem beachtet werden
  • Die Polizei verständigen: Zeigen Sie folgende Schäden in jedem Fall bei der Polizei an:
    • Der Schaden übersteigt 1.000 EUR
    • Diebstahl des Fahrzeugs oder von Teilen, Brand, Kollision mit Wildtieren, wenn der Schaden 250 EUR übersteigt
  • Keine Schuld eingestehen: Greifen Sie der Schadenregulierung Ihres Versicherers auf keinen Fall vor, indem Sie Ansprüche der Geschädigten anerkennen oder befriedigen. Sie können dadurch Ihren Versicherungsschutz verlieren.
  • Keine Spuren verwischen: Bei Tierkollisionen dürfen bis zur Feststellung des Schadens durch die Polizei oder Versicherung keine Spuren am Fahrzeug vernichtet werden, z. B. durch Abwischen von Tierhaaren oder Ähnlichem.
Wichtig im Ausland
In vielen Reiseländern haben die Versicherer Korrespondenzgesellschaften, die sich direkt mit den gegen Sie erhobenen Ansprüchen (nicht mit Ihren eigenen) befassen. In diesen Schadendiensten spricht man meist Deutsch. Sie können also den Unfall problemlos vor Ort melden und Ihre Unfallgegner an diese zuständige Stelle verweisen. In den osteuropäischen Ländern muss die Polizei eingeschaltet werden, denn mit einem beschädigten Fahrzeug können Sie das Land ohne polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung sonst nicht mehr verlassen.
 

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Quelle: VHV

Montag, 22. Februar 2016

Unfälle und Schäden im Karneval - wie ist man richtig versichert

Viel Musik, ausgelassene Stimmung und bunte Verkleidungen, die Narren und Jecken laufen sich warm für den Höhepunkt der fünften Jahreszeit. Ob Karneval, Fasching oder Fastnacht, es wird in vielen Bundesländern ausgiebig gefeiert. Zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch herrscht oft der Ausnahmezustand und ein buntes Treiben. Es wird gefeiert, getanzt und gelacht. Doch da, wo scharenweise Menschen zusammen kommen, kann auch mal etwas schief gehen. Was ist, wenn die ausgelassene Stimmung plötzlich durch ein Schadenereignis getrübt wird?

Wer haftet bei Schäden durch Kamelle beim Karnevalsumzug
In den Narren-Hochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz säumen hunderttausende die Straßen, um zu feiern und den Teilnehmern der Karnevalsumzüge zuzujubeln. Neben aufwendig geschmückten Wagen, Kostümierung, Musik-Corps und Reitern dürfen Kamelle und Bonbons natürlich bei keinem Karnevalsumzug fehlen. Jedoch sollten die "Wurfgeschosse", die von den Festwagen fallen, nicht unterschätzt werden. Denn gelegentlich kann es natürlich auch passieren, dass eine Kamelle sprichwörtlich ins Auge geht.



Wer ausgelassen feiert, der kann sich nur mit den folgenden zwei Versicherungen ausreichend schützen. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung sichert man sich gegen Schäden ab, die man anderen zufügt. Mit einer privaten Unfallversicherung sichert man sich selbst ab, wenn man dauerhaft eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist für Karnevalsveranstaltung nicht zuständig, da es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt. Auch der Veranstalter des Karnevalsumzuges haftet nicht für Schäden, die durch herumfliegende Kamelle entstehen. Denn laut einem Urteil des Kölner Amtsgerichts gilt nämlich: Die süßen Geschosse gehören zu einem Karnevalsumzug einfach dazu.

Rechtzeitig den Versicherungsschutz prüfen
Wer sorgenfrei durch die fünfte Jahreszeit kommen möchte, sollte rechtzeitig seinen Versicherungsschutz überprüfen. Man sollte grundsätzlich prüfen ob überhaupt ein Versicherungsschutz vorhanden ist. Wenn dies der Fall ist, sollte überprüft werden, ob dieser ausreichend und auch passend ist. Denn auch während der närrischen Zeit gilt: Wer einen anderen schädigt, muss nach dem Gesetz Schadensersatz leisten. Er haftet dafür mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen. Möglicherweise ein Leben lang. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht, wenn der Unfall in der Freizeit passiert. Im Fall der Fälle schützt deshalb nur eine private Unfallversicherung vor den Folgen eines Unfalls – und dies nicht nur während des Karnevals. Bei Rosenmontagsumzügen kommt es beispielsweise immer wieder zu Unfällen, bei denen Menschen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Deshalb ist der Versicherungsschutz an den "tollen Tagen" wichtiger denn je.
 
Mit dem Vergleichsrechner für die private Haftpflichtversicherung und für die Unfallversicherung können Sie Ihre bestehenden Verträge überprüfen oder wenn keine Verträge vorhanden sind, rechtzeitig den Versicherungsschutz beantragen.
 

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Das Auto im Fasching besser stehen lassen
Man sollte nicht vergessen, dass man, wenn man ausgelassen feiert und dabei nicht auf alkoholische Getränke verzichten möchte, sein Auto auf jeden Fall stehen lassen sollte. Denn der Narr gefährde nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, bei einer Kontrolle riskiere er neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg gegebenen falls auch noch den Führerscheinentzug. Wer meint, sich nach einem Unfall dann auf seine Kfz-Kasko verlassen zu können, liegt falsch. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kostet Alkohol am Steuer auch den Versicherungsschutz! Verursacht der betrunkene Karnevalist einen Unfall, wird der Fahrer für die Folgen von der Versicherung zur Kasse gebeten. Zudem muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die Kaskoversicherung nur einen Teil des Schadens übernimmt. Der Versicherer ist in so einem Fall nicht gesetzlich verpflichtet, zu zahlen.
 

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Dienstag, 16. Februar 2016

Hausbesitzer können bei Versicherungslücken ruiniert werden

Sachwerte sind gerade angesagt und deshalb kaufen viele Deutsche ein Haus oder eine andere Immobilie. Doch nur ein Drittel versichert sich gegen Elementarschäden. Autos, auch Haustiere und die Gesundheit wird versichert – doch man vergisst oft, die Immobilie oder das eigene Haus zu versichern. Nur 80 Prozent aller Hausbesitzer versichern ihre Immobilie. Dies fasst man vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) aus zusammen. Christian Lübke, Schadensversicherungsexperte des GdV, wies entsprechend hiermit darauf hin, dass somit jeder fünfte Eigentümer eines Hauses nicht gegen Wasserleitungen, Sturm, Hagel oder Feuer versichert sei – und sich somit (mit seiner Familie) dem Ruin seiner Existenz aussetze.

Naturgewalten können auf jedes Haus einwirkenJedoch haben nur ein Drittel aller Eigentümer hier gegenwärtig eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Diese nämlich deckt beispielsweise Erdbebenschäden, Erdrutsche, Schneedruck und Starkregen ab.



Eine Wohngebäudeversicherung, die Elementarschadenschutz einbezieht, ist preisgünstig. Ein Haus, welches sich über 150 Quadratmeter Wohnfläche erstreckt, würde bei einer solchen Versicherung völlig neu errichtet – und im höchsten Falle ergeben sich Jahresbeiträge, die in Dresden mitunter nicht 120 Euro übersteigen, in Köln durchaus an 200 Euro angrenzen können. Ein Versicherungsbeitrag im Zusammenhang einer Immobilie hängt immer davon ab, wie hoch sich der Tarifspiegel der Bauunternehmen in einer bestimmten Region jeweils befindet.

Jedoch fehlt nicht bei allen Versicherungsnehmern der Versicherungsschutz völlig
Sondern ein anderes Problemfeld ergibt sich: Hausbesitzer sind unterversichert. Es nützt nichts, einen Versicherungsvertrag über eine Summe abzuschließen, die nicht eine vollständige Schadensbehebung abdecken. Somit ist es wichtig, sich über veränderte Preise zu informieren und nicht auf einer veralteten Basis eine Gebäudeversicherung für ein Objekt abschließen. Nicht nur die Marktlage an sich verändert sich – auch die Aus- bzw. Anbauten am eigenen Haus bzw. Grundstück können die Basis für einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag modifizieren. Umgehend sind somit Versicherungssummen den entstandenen Wertveränderungen anzugleichen.
Kurz gesagt: Eine Versicherung ist für Sie ein grundlegender und unvermeidlicher Schutz – wenn die Verträge mit den aktuellen Werten übereinstimmen.



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Montag, 1. Februar 2016

Krankenkassenbeiträge erneut gestiegen - Jetzt handeln und sparen!

Sicherlich haben Sie die zahlreichen Medienberichte zur teils deutlichen Anhebung der Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2016 bei 1,1 Prozent, was einem Gesamtbeitragssatz von 15,7 Prozent entspricht. Allerdings haben einige Kassen die Beiträge auch deutlich stärker angehoben und liegen bei einem Gesamtbeitragssatz von über 16 Prozent.

Mit GKV-Beitragsrechner das Sparpotential einfach ermitteln!
Da der Versicherte die Zusatzbeiträge komplett aus der eigenen Tasche bezahlen muss, führt die Anhebung der Zusatzbeiträge in Abhängigkeit vom Einkommen zu direkten monatlichen Einbußen. Durch den Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse sind deshalb Beitragsersparnisse von über 30 Euro pro Monat möglich. Die folgende Grafik bietet Berechnungsbeispiele mit den möglichen Ersparnissen.



Zum gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 %, zahlen Sie einen Zusatzbeitrag, den jede gesetzliche Krankenkasse individuell festlegt. Durchschnittlich erhöht sich der Zusatzbeitrag um 0,2 %. Diverse Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitrag aber noch deutlich stärker. Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen im Sozialgesetzbuch geregelt und somit nahezu identisch sind, kostet Sie Ihre Mitgliedschaft in einer „teuren Kasse“ jeden Monat bares Geld! In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen ist eine monatliche Ersparnis von über 30 Euro möglich. Und das geht alles ganz unbürokratisch und ohne Risiko.

Sonderkündigungsrecht gilt nur im Januar!
Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages besteht ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb des Monats, in dem der neue Beitragssatz erstmalig gilt (i.d.R. Januar 2016) kann der Kunde außerordentlich, mit einer Frist von zwei vollen Monaten kündigen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt dann zum 01. April 2016.

Für die Kündigung können Sie hier ein Musterkündigungsschreiben herunterladen 

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Donnerstag, 21. Januar 2016

Winterreifenpflicht im europäischen Ausland

Wer mit dem Auto in den Winterurlaub fahren möchte, sollte darauf achten, dass im europäischen Ausland die Winterreifenpflicht oftmals noch strikter gehandhabt wird als bei uns in Deutschland. Es bewegt sich von einer Empfehlung bis hin zu einer Gesetzgebung. Da die Regelungen zu Winterreifen in den Nachbarländern sehr unterschiedlich gehandhabt werden, sollte man sich vor der Fahrt in den Winterurlaub gut informieren. Generell kann man sagen, wer mit Winterreifen in den Winterurlaub fährt, ist zumindest auf der sicheren Seite. Wie die Regelungen in den wichtigsten Winterurlaubsländern aussehen und was bei Schneeketten zu beachten ist, lesen Sie in der folgenden Übersicht.

Winterreifenpflicht in Deutschland
Seit 2010 gilt bei uns in Deutschland die Winterreifenpflicht, die in der Straßenverkehrsordnung verankert ist. Wer sein Fahrzeug weder mit Winter- noch Allwetterreifen ausstattet, obwohl es die Straßenverhältnisse erfordern, muss mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. In welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt, ist nicht festgelegt worden. Kommt es aufgrund falscher Bereifung aber zu einem Unfall, riskiert man neben dem Bußgeld auch den Versicherungsschutz.

Wie sieht es im Ausland aus?
Die Winterreifenpflicht für Pkw ist in den verschiedenen europäischen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern sind in den Wintermonaten MS-Reifen oder Winterreifen strikte Pflicht. Es ist dann egal, ob Schnee und Eis die Straßensituation beeinflussen oder nicht. Es gilt eine uneingeschränkte Winterreifenpflicht derzeit in Schweden, Finnland, Estland und Lettland.



In anderen Ländern gibt es wie in Deutschland eine situative Regelung. Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss das Auto deshalb auch in unseren Nachbarländern Österreich und Tschechien mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. In Norwegen gibt es die Besonderheit, dass hier für Pkw, die nur mit Sommerreifen ausgestattet sind, bei Schnee und Eis das Aufziehen von Schneeketten Pflicht ist.
In den Wintersportparadiesen der Schweiz herrscht zwar keine generelle Winterreifenpflicht, aber Winterreifen werden bei winterlicher Witterung dringend empfohlen, da bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße verhängt wird. Bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt darüber hinaus eine Mithaftung in Betracht. In einigen Ländern wiederum wird der Einsatz von Winterreifen per Verkehrsschild geboten. Wer dann ohne Winterreifen erwischt wird, zahlt ein Bußgeld. Auf entsprechende Schilder müssen zum Beispiel Autofahrer in Frankreich, Italien und Spanien achten. Es gibt aber auch Länder, in denen der Gesetzgeber gar keine Regelung zur Bereifung im Winter getroffen hat. Das ist unter anderem in Großbritannien, Irland, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und Polen der Fall.

Fazit
Es kann allen Winterurlaubern, die mit dem eigenen Auto oder einem Leihwagen unterwegs sind, nur dringend empfohlen werden, auf adäquate Winterbereifung zu achten. Vor Reiseantritt sollte man sich über die Winterreifenregelung in dem besuchten Land erkundigen, um im Ernstfall nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden oder sogar den Versicherungsschutz zu verlieren.

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Montag, 21. Dezember 2015

Wechselfrist der Kfz-Versicherung verpasst? Sonderkündigung prüfen

Wer bei seiner Kfz-Versicherung die Wechselfrist verpasst hat oder die Beitragsrechnung erst später eingetroffen ist, der kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 30.11. noch den Altvertrag kündigen, um zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln.

Das Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft, wenn:
  • ein höherer Versicherungsbeitrag durch z. B. die Änderung der Typ- oder Regionalklasse oder  
  • eine allgemeine Tarifanpassung und damit verbundene Preiserhöhung erfolgt ist.
Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht gilt einen Monat ab Rechnungseingang beim Kunden. Wer die Beitragsrechnung beispielsweise am 30. November erhielt, hat also Zeit bis Ende Dezember. Das Sonderkündigungsrecht greift bereits, wenn sich nur ein Vertragsbestandteil erhöht. Dies gilt auch, wenn dem Kfz-Versicherer an der teureren Prämie keine Schuld trifft, da es durch die Einstufung in eine teurere Regional- oder Typklasse zu einem Preisanstieg kommt.



Besteht die Gefahr, dass man durch einen späten Wechsel ohne Versicherungsschutz dasteht?Auch wenn am ersten Januar noch kein neuer Vertrag des künftigen Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie keine Nachteile fürchten. Der neue Kfz-Versicherer verschickt nach Antragseingang vorab eine Bestätigung, dass der Vertrag eingegangen ist und angenommen wurde. Es besteht dann auch der volle Versicherungsschutz. Weiterhin sorgt der neue Kfz-Versicherer dafür, dass die zuständige Zulassungsstelle eine gültige eVB bekommt, mit der der Nachweis für die Haftpflichtversicherungspflicht bestätigt wird.

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