Montag, 14. August 2017

Massenunfälle mit Autos - wer zahlt?

Massenkarambolagen sind meist sehr komplex und es lässt sich im Nachhinein ein Schuldiger oft nicht eindeutig ermitteln, bzw. der Ablauf nur schwer rekonstruieren. Die Kfz-Versicherer in Deutschland haben deshalb 2015 ihre Vereinbarung zur Schadenregulierung nach Massenunfällen zugunsten der Unfallbeteiligten geändert und ein vereinfachtes Verfahren der Schadenregulierung beschlossen. Auf den Schadenfreiheitsrabatt des Halters wird der Massenunfall nicht angerechnet. Außerdem wurde die grundsätzliche Hürde für die Anerkennung als Massenunfall von 50 auf 40 Fahrzeuge gesenkt.

Regel der Haftpflichtversicherer
Von einer Massenkarambolage spricht man, wenn mehrere Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt werden. Neben „Massenunfall“ wird auch oft von einem Serienunfall gesprochen. Bei einer Massenkarambolage können sich Fahrer und Insassen beteiligter Fahrzeuge direkt an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wenden, die für sämtliche eigene Schäden aufkommt. Dies gilt auch, wenn der Halter keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. 

Für die Anwendung dieses Verfahrens müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein:
  1. die Polizei stellt keinen Unfallverursacher fest
  2. es sind mindestens 40 oder in besonders komplizierten Fällen mindestens 20 Fahrzeuge beteiligt
  3. das gesamte Unfallgeschehen steht in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
Ob die Voraussetzungen für die vereinfachte Schadenregulierung erfüllt sind, entscheidet ein Gremium des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Grundlage sind die Berichte der Polizei.



Abwicklung der vereinfachten Schadenregulierung
Für jeden der beteiligten Fahrzeughalter gilt dann, dass der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer die Personen- und Sachschäden des Fahrers und der Insassen sowie die Schäden am eigenen Fahrzeug zu 100 % übernimmt. Die Schadenregulierung hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt des Halters  so dass er sich also nicht verschlechtert. Bei anderen Unfällen ohne einen identifizierbaren Verursacher sind die Schäden am eigenen Fahrzeug nur über eine Kaskoversicherung abgedeckt. Auf diese freiwillige Regelung, haben sich rund 90 Versicherer Ende 2015 geeinigt. Vor allem bei Glatteis, Nebel, Schneetreiben, Starkregen oder auch Sandstürmen kommt es auf deutschen Autobahnen immer wieder zu Massenkarambolagen.



Wie kann ein Masseunfall vermieden werden?
Es ist besonders wichtig, den richtigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten und vorausschauend zu fahren. Wenn man auf einen Unfall, eine Gefahrenstelle oder ein Stauende stößt, sollte schnellstmöglich die Warnblinkanlage eingeschaltet werden. Dadurch kann der nachfolgende Verkehr gewarnt werden und Auffahrunfälle entsprechend vermieden werden. Die Geschwindigkeit, besonders bei schlechten Witterungsverhältnissen, sollte den Gegebenheit angepasst werden.

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Mittwoch, 26. Juli 2017

Wie sind bei einem Unwetter die Schäden versichert

Immer wieder entstehen durch schwere Gewitter erhebliche Sachschäden und es können auch Todesopfer zu beklagen sein. Durch Starkregenfälle besteht die Gefahr von lokalen Überflutungen, Hagelschauer können Dachfenster oder Markisen zerstören und starke bis stürmische Böen können für umgestürzte Bäume oder beschädigte Dächer sorgen. Was Versicherte nach einem Unwetterschaden tun sollten, beachten müssen und wie welcher Schaden versichert ist, haben wir in dem folgenden Beitrag zusammengefasst.

Welche Schäden können entstehen

Wenn vom Sturm Dachziegel abgedeckt werden, durch umherfliegende Gegenstände oder umgestürzte Bäume Fassaden und Fensterscheiben vom Haus oder seiner Nebengebäude beschädigt werden, dann kommt der Wohngebäudeversicherer für die Schäden auf. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Sturm ab Windstärke 8 vorgelegen hat. Kommt es zu Überschwemmungen durch Starkregen oder Rückstau wegen einer überfüllten Kanalisation, brauchen Hausbesitzer und Mieter zusätzlich eine Elementarschadenversicherung. Diese muss in der Wohngebäudeversicherung und auch in der Hausratversicherung als Zusatzbaustein vorhanden sein. Über die Hausratversicherung werden alle Schäden am Wohnungsinventar abgesichert. Wenn beispielsweise durch einen Überspannungsschaden nach einem Blitzschlag die Elektrogeräte unbrauchbar werden, dann ist der Hausratversicherer der Ansprechpartner dafür. Bei Schäden die durch Sturm, Hagel oder Blitzeinschlag am Auto entstanden sind, übernimmt die Teilkaskoversicherung die Entschädigung. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich, wenn kein zusätzlicher Selbstbehalt vereinbart ist, in voller Höhe erstattet. Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden.

Was ist nach einem Schaden zu tun
Wichtig ist, dass direkt nach einem Unwetter der Schaden so gering wie möglich gehalten werden sollte. Zerstörte Fenster können provisorisch abgedichtet werden, um das weitere Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Herumliegende Gegenstände, wie abgebrochene Äste, Dachziegeln oder Dachrinnen sollten möglichst, weggeräumt werden, ohne sich dabei aber selbst zu gefährden. Der Schaden sollte möglichst anhand von Fotos dokumentiert und so schnell wie möglich dem Versicherer gemeldet werden.

Schadenbeispiele bei einer Hausrat-, Elementar- und Wohngebäudeversicherung




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Montag, 26. Juni 2017

Privathaftpflicht - Ein regelmäßiger Vertragscheck ist zu empfehlen

Leistet die private Haftpflichtversicherung noch ausreichend Schutz? Diese Frage sollte man sich in regelmäßigen Abständen stellen. Denn bestehende Privathaftpflichtversicherungsverträge sind häufig veraltet und man ist mitunter nicht ausreichend versichert. Die Modernisierung und Technisierung zieht sich durch alle Lebensbereiche, wodurch es schnell zu Versicherungslücken kommt. Vor allem Verträge, die fünf Jahre oder älter sind, bieten zuweilen erheblich weniger Versicherungsschutz als aktuelle Angebote, denn neue Verträge bieten meist für einen geringen Mehrbeitrag mehr Schutz.

Meist bleibt die Versicherung jahrzehntelang zu veralteten Bedingungen bestehen
Die meisten Verbraucher schließen ihre erste Privathaftpflichtversicherung ungefähr im Alter von 20 Jahren mit Beendigung ihrer Berufsausbildung oder der Gründung ihres ersten eigenen Haushaltes ab. Danach wird diese Thema meist nie wieder angefasst, was bedeutet dass sinnvolle Marktinnovationen und Deckungserweiterungen meist nicht mit eingeschlossen sind. Es wird nicht bedacht, dass sich die Gefahren des täglichen Lebens und auch die Versicherungsleistungen in der Privathaftpflichtversicherung in der Zwischenzeit häufig erheblich verändert haben. Dies gilt gerade im Hinblick auf die zunehmende Nutzung neuer Technologien und der Mobilisierung unserer Gesellschaft. Es entwickeln sich dadurch immer neue Haftpflichtrisiken, welche der Verbraucher in seinem Privathaftpflichtvertrag berücksichtigen sollte. Moderne Privathaftpflichtverträge  enthalten eine Vielzahl an Leistungen, welche oftmals in älteren Versicherungsverträgen nicht abgedeckt sind.



Gefälligkeitshandlungen und Leihgaben
Darunter versteht man unter anderem Gefälligkeitsschäden sowie die Mitversicherung geliehener Sachen. Die Rechtsprechung sieht in einem Falle von Gefälligkeitshandlungen einen stillschweigenden Haftungsverzicht vor, vorausgesetzt es handelt sich um eine einfache Fahrlässigkeit. Ein klassisches Beispiel dafür ist, dass bei einem Umzug einer der Helfer aus dem Freundeskreis stolpert und hierbei die teure Spiegelreflexkamera des Umziehenden beschädigt. Dann bleibt nicht nur der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzen, sondern auch das persönliche Verhältnis zwischen Verursacher und dem Geschädigtem kann dadurch nachhaltig beeinträchtigt werden. Ein weiteres Beispiel sind Schäden mit geliehenen Sachen. Man geht immer davon aus, dass derjenige, der sich einen Gegenstand leiht, ebenso mit diesem umgeht, als wäre es sein eigener. Das ist auch der Grund, weshalb in vielen alten Privathaftpflichtversicherungen die Schäden an geliehenen Sachen wie Eigenschäden betrachtet werden und somit kein Versicherungsschutz besteht. Es beginnt mit der ausgeliehenen Bohrmaschine im Baumarkt und geht weiter bis zum ausgeliehenen E-Bike im Urlaub. Vielfach macht man sich keine Gedanken darüber, wie diese Sachen bei einer Beschädigung ersetzt werden. Meistens ist die Annahme die, dass man ja eine Privathaftpflichtversicherung habe und ist dann auf die Versicherung entsprechend schlecht zu sprechen, wenn die Schadenregulierung abgelehnt wird. Hier ist man auch als Versicherter gefordert, für aktuelle Versicherungsbausteine zu sorgen. 

Forderungsausfalldeckung
Erst in den letzten Jahren hat die Forderungsausfalldeckung als ein wichtiger Baustein den Einzug in die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung gefunden. Als Versicherungsnehmer bekommt man hier von seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung Leistungen, wenn der eigentliche Schadenverursacher mittellos beziehungsweise von diesem keine ausreichende Leistung zu erwarten ist. Vor allem im Bereich der Personenschäden mit gegebenenfalls sehr hohen Entschädigungsansprüchen ist diese für den Versicherungsschutz in einer guten Privathaftpflichtversicherung unabdingbar, vor allem wenn auch vorsätzliches Handeln des Schädigers mitversichert ist. Viele denken hier meist nur an einmalige Schäden. Häufig ist es bei Personenschäden aber so, dass es zu lebenslangen Rentenansprüchen gegen den Schädiger kommt und diese können sich beispielsweise in 30 Jahren zu einem sehr großen Betrag summieren, was dann zu finanziellen Ausfällen beim Schädiger führen kann.

Drohnendeckung
In älteren Privathaftpflichtversicherungsverträgen ist dieses neue Risiko gar nicht und in aktuellen Verträgen nur selten versichert ist. Was früher beispielsweise das Modellflugzeug war, ist heute der Multicopter.  Ein “Spielzeug” für Jedermann und weltweit wurden im Jahr 2015 rund 6,4 Millionen Einheiten dieser unbemannten Fluggeräte zu zivilen Zwecken verkauft. In Deutschland gibt es Laut Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zur zeit ca. 400.000 Stück. Die Verwendung der Drohnen ist vielseitig und geht von der privaten Nutzung in der Freizeit, über Aufnahmen für Film und Fernsehen bis zu Vermessungen oder Dokumentation von Schäden für Versicherungen. Jedoch steigt auch mit der Anzahl der Drohnen das damit einhergehende Risiko. Laut der Deutschen Flugsicherung, haben sich die gemeldeten Behinderungen des Luftverkehrs durch Drohnen von 2015 auf 2016 mehr als vervierfacht. Deshalb besteht nicht ohne Grund eine gesetzlich geregelte Versicherungspflicht für nahezu alle Luftfahrzeuge, was die Drohnen durch die neue Drohnenverordnung miteinschließt. Ist dieses Risiko von den Drohnenbesitzern überhaupt versichert, dann wird der Versicherungsschutz oftmals nur auf Deutschland beschränkt. Was liegt jedoch näher als das neue “Spielzeug” auch mit in den Urlaub zu nehmen? Hier ist zu empfehlen, auf einen Anbieter zu achten, der bei seiner Drohnenversicherung auch den Versicherungsschutz im Ausland einschließt.

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Dienstag, 13. Juni 2017

Neue Regeln für Drohnen-Besitzer

Neue Regeln sorgen dafür, dass es kein unbekanntes Flugobjekt mehr gibt. Das Bundeskabinett hat am 19. Januar 2017 eine Verordnung verabschiedet, in der eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen vorgeschrieben wird. So muss künftig ab einem Gewicht von 250 Gramm eine feuerfeste Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers angebracht werden, damit dieser bei einem Schadensfall einfacher ermittelt werden kann. Bei über zwei Kilogramm schweren Drohnen müssen die Nutzer zudem einen Drohnenführerschein (Kenntnisnachweis) besitzen. Die maximale Flughöhe für Drohnen ist auf 100 Meter festgeschrieben und in der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken sind Flüge verboten. Der Bundesrat hat der Verordnung mittlerweile zugestimmt und am 7. April 2017 ist die Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft getreten.

Was sich beim Umgang mit den beliebten Fluggeräten ändertDie vielen Hobbypiloten müssen vor der neuen Verordnung zum Betrieb von Drohnen keine Angst haben. Der Freizeitgebrauch wird kaum eingeschränkt und die Regeln werden überschaubarer. Da Drohnen sehr beliebt sind, gibt es sie in allen Gewichts- und Preisklassen. Jedoch fehlen genaue Zahlen, wie viele „unbemannte Luftfahrtsysteme" in Deutschland bereits unterwegs sind. Derzeit schätzt man, dass dies einige hunderttausend sind. Bei Drohnen mit vier oder mehr Rotoren, die wie ein Hubschrauber funktionieren und oft eine Kamera an Bord haben, besteht allerdings die Gefahr, dass sie abstürzen, die Privatsphäre missachten oder den regulären Luftverkehr beeinträchtigen. Die Deutsche Flugsicherung hat in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 beispielsweise 61 solcher Fälle registriert. Deshalb plante Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) schon seit längerem, die Regeln für Drohnen neu zu legen.



Drohnen dürfen nur noch mit Plakette in die Luft gehen
Die neue Drohnenverordnung sieht zunächst einmal eine Vereinfachung vor, denn bei einem Gewicht von unter fünf Kilogramm ist keine Aufstiegserlaubnis mehr erforderlich. Bislang war es nicht so leicht nachvollziehbar, wie zwischen gewerblicher Nutzung (etwa für Bildaufnahmen) und dem Freizeitgebrauch von Drohnen unterschieden wird. Nur der Freizeitgebrauch war bisher genehmigungsfrei. In der neuen Drohnenverordnung  werden jetzt alle Geräte - inklusive Modellflugzeuge - gleich behandelt. An allen Fluggeräten muss eine feuerfeste Plakette mit Name und Adresse des Besitzers angebracht werden. Eine Ausnahme bilden Kleinstgeräte, welche maximal 250 Gramm wiegen und so hauptsächlich viele Spielzeugexemplare betrifft, die teilweise gerade mal 20 Gramm leicht sind. Wer Drohnen mehr als zwei Kilogramm fliegen will, muss nun einen Kenntnisnachweis vorweisen. Das BMVI schreibt dazu:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:
  1. gültige Pilotenlizenz
  2. Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter 16 Jahre
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die Bescheinigungen sind 5 Jahre gültig. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Für Drohnen über fünf Kilogramm wird weiterhin eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Die maximale Flughöhe von 100 Metern wird beibehalten und „Unbemannte Luftfahrtsysteme" über 25 Kilogramm bleiben verboten. Ausnahmen, beispielsweise für die gewerbliche Drohnennutzung, können die Behörden bei nachgewiesener Notwendigkeit zulassen. Das Steuern von Drohnen außerhalb der Sichtweite (z.B. über einen Monitor), ist nur noch bei Fluggeräten unter fünf Kilogramm generell untersagt. Privatpersonen müssen auf eine wichtige Ergänzung bei den Verbotszonen achten: Mit Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind oder Bildaufnahmen machen können, darf nicht über Wohngrundstücken aufgestiegen werden. Damit soll der unerlaubte Blick in Nachbars Garten unterbunden werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema findet man auf der Internetseite des BMVI.
http://www.bmvi.de

Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten kann hier heruntergeladen werden.
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Drohnen-Besitzer sollten auch an den Versicherungsschutz denken. Eine Haftpflichtversicherung sollte zur eigenen Sicherheit vor Schadenersatzansprüchen dazugehören. Viele gehen jedoch davon aus, dass dies über die private Haftpflichtversicherung abdeckt ist. In der Regel ist dies nicht der Fall. Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ein zusätzlicher Leistungsbaustein eingeschlossen werden.

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Montag, 29. Mai 2017

Fahrrad gestohlen und es ist wieder da - was tun?

Wie soll man sich verhalten, wenn das Fahrrad gestohlen wurde, die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat und dann taucht das Fahrrad plötzlich wieder auf. Damit man sich nicht strafbar macht, muss man den Fund unverzüglich seiner Versicherung melden. Der Eigentümer des Fahrrades hat nun die Wahl, dass erhaltene Geld zurück zu zahlen oder er stellt das wiedergefundene Fahrrad der Versicherung zur Verfügung.

Wann zahlt eine Versicherung eine Entschädigung
Die Hausratversicherung springt grundsätzlich ein, wenn das Fahrrad aus dem Keller, dem Haus oder der Garage gestohlen wurde. Mit einem Zusatzbaustein „Fahrradversicherung“ gegen den sogenannten „einfachen Diebstahl“ zur Hausratversicherung, gibt es auch einen Schadenersatz, wenn das Fahrrad beispielsweise am Bahnhof oder auf dem Schulhof gestohlen wurde. Darüber hinaus gibt es noch spezielle Fahrradversicherungen. Nur was passiert mit einer bereits gezahlten Entschädigung vom Versicherer, wenn das Fahrrad wieder auftaucht. Dies hängt jedoch vom konkreten Fall ab. Vor kurzem hat die Polizei rund 1.500 gestohlene Fahrräder in Hamburger Lagerhallen gefunden. Wenn sich anhand der eingravierten Rahmennummer ein Eigentümer ermitteln lässt, wird er - wie auch in weniger spektakulären Fällen - von der Polizei informiert.
Hat eine Hausrat-oder Fahrradversicherung für den Rad-Verlust an den Betroffenen eine Entschädigung geleistet, ist er verpflichtet, seinen Versicherer sofort von dem Fund in Kenntnis zu setzen. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gilt dies unabhängig davon, ob die Polizei ihm das Fahrrad schon übergeben hat oder ihm nur die Möglichkeit einräumt, es an einem bestimmten Ort abzuholen. Wenn der Eigentümer die Meldung über den Verbleib seines Fahrrads unterlässt, macht er sich wegen Versicherungsbetrugs strafbar.


Beispiel für ein modernes Fahrradschloss

Der Versicherte hat ein zweiwöchiges Wahlrecht gegenüber dem VersichererDer Versicherte kann zwischen zwei Optionen wählen. Zum einen, ob er eine bereits erhaltene Entschädigungszahlung behält und der Versicherung das Fahrrad überlässt oder zum anderen lieber die Entschädigungszahlung zurückzahlt und das Fahrrad behält. Dieses Wahlrecht besteht allerdings nur zwei Wochen lang. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung durch den Versicherer, eine Entscheidung zu treffen. Wenn der Versicherte diese Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt, dann geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dies bedeutet, dass die Versicherung dann selbst entscheiden kann, ob es das Fahrrad nimmt oder die Entschädigung zurückverlangt.

Auch wenn der Versicherte für den Verlust seines Fahrrads nur teilweise entschädigt wurde, steht ihm sein anfängliches Wahlrecht zu. Entscheidet sich ein Betroffener trotz einer nur teilweisen Entschädigung für das Geld, weil er beispielsweise schon ein neues Fahrrad hat, willige er laut dem GDV damit zugleich in einen meistbietenden öffentlichen Verkauf des Fahrrads ein. Der Erlös aus dem öffentlichen Verkauf wird zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Wenn der Versicherte beispielsweise die Hälfte des Fahrradwertes ersetzt bekommen hat, besteht für ihn auch nur noch ein Anspruch auf die Hälfte des erzielten Verkaufspreises. Sollte das gestohlene Fahrrad bereits wieder auftauchen, obwohl der Versicherer noch keine Entschädigungszahlung vorgenommen hat, ist der Eigentümer nicht verpflichtet es zurücknehmen. Laut dem GDV, hat der Bestohlene auch in diesem Fall einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, muss dann allerdings innerhalb von zwei Wochen das Fahrrad an den Versicherer übergeben.

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Montag, 15. Mai 2017

Auf das Elektrofahrrad nicht ungeübt klettern

Die Nachfrage nach Elektrofahrrädern läuft auf Hochtouren. Denn dank ihres Elektromotors steigen auch Ungeübte nach langen Touren entspannt vom Sattel. Mit einem Pedelec oder E-Bike ist es auch speziell für viele ältere Menschen eine Möglichkeit, längere Strecken, Steigungen oder Einkaufsfahrten gut mit dem Rad bewältigen zu können. Jedoch ist das Fahren ohne eine gewisse Übung mit dem Elektrofahrrad nicht ganz ungefährlich. Dies betrifft nicht nur Senioren, sondern auch jüngere Zeitgenossen. Aus den aktuellen Unfallstatistiken geht aber hervor, dass gerade Senioren nicht unvorbereitet aufs E-Bike steigen sollten, rät der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR).

Für Einsteiger besteht ein erhöhtes Risiko
Der DVR kommt zu der Einschätzung, dass sich Einsteiger des größeren Risikos schwerer Verletzungen aufgrund höherer Geschwindigkeiten mit einem E-Bike nicht bewusst sind. „Auf keinen Fall sollte man einfach aufsteigen und losfahren", rät DVR-Referatsleiterin Cornelia Bamberg. Diese Empfehlung gelte aber auch für die Fahrt mit einem herkömmlichen Fahrrad nach einer längerer Fahrradabstinenz. „Wer als älterer Mensch zum ersten Mal ein E-Bike benutzt, sollte sich vorher unbedingt mit dem Rad vertraut machen", empfiehlt der DVR, dessen Ziel mehr Sicherheit auf den Straßen für alle Verkehrsteilnehmer ist. Vor den ersten Fahrten im richtigen Straßenverkehr sollte das Bremsen, Schalten, Anfahren und Kurvenfahren auf einem leeren Parkplatz ausreichend geübt werden. Auch sei es auch ratsam, zu Beginn nur mit geringer Motor-Unterstützung zu fahren und sich langsam zu steigern. Zu dem positiven Trend zum Rad- und Pedelecfahren von Senioren, haben sich hohe Unfallzahlen entwickelt. Laut dem Statistischem Bundesamt sind im Jahr 2015 auf deutschen Straßen 198 Radfahrer im Alter ab 65 Jahren gestorben, berichtet der DVR.



Sicherheitsprogramm „sicher mobil„Der DVR hat speziell für Senioren das bundesweite Programm „sicher mobil" aufgelegt. „Dafür bilden wir qualifizierte ehrenamtliche Moderatoren aus, die in Gruppen den Austausch über das Thema fördern, Hilfestellungen im Straßenverkehr geben und kritische Radfahr-Situationen mit den Teilnehmern intensiv bearbeiten", so DVR-Expertin Cornelia Bamberg. Dabei würden die Teilnehmer Möglichkeiten und Lösungen entwickeln, um die eigene Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und Gefahren zu erkennen, die auch von anderen Verkehrsteilnehmern ausgehen. Darüber hinaus bieten die örtlichen Verkehrswachten sowie der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club ebenfalls Rad- beziehungsweise Pedelec-Kurse an.

Beratung im Fachhandel nutzenDer elektrische Rückenwind ist jedoch nicht nur für ältere Radfahrer angenehm. Durch den Elektromotor werden die Einsatzmöglichkeiten und der Fahrspaß erhöht. Man kann individuell wählen, wie stark die Unterstützung des Antriebs ausfallen soll, was soweit geht, dass manche Räder sogar mit einer elektrischen Schiebehilfe ausgestattet sind. Deshalb ist beim Kauf eines Pedelecs der Fachhandel die richtige Adresse, denn es wird qualifiziert beraten und die notwendige Wartung nach dem Kauf fällt etwas aufwändiger aus als bei einem „normalen“ Fahrrad. Mehr Informationen zum sicheren Fahren mit dem E-Bike liefert die Broschüre „Sicher Rad fahren mit und ohne Elektroantrieb“, die kostenlos unter www.dvr.de bestellt oder heruntergeladen werden kann. Wer Interesse an einer Schulung in einer Gruppe hat, kann sich beim DVR unter der Telefonnummer 0228 40001-40 melden. Die Broschüre „sicher mobil“ kann hier heruntergeladen werden. Mehr Informationen findet man auch beim DVR unter www.dvr.de/aelteremenschen.

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Montag, 8. Mai 2017

Diese Gefahren lauern beim Autofahren im Frühling

Auch wenn der Frühling sich in Deutschland bereits mit den ersten warmen Tagen gemeldet hat, sollten Autofahrer deshalb nicht übermütig werden. Denn während der Übergangszeit lauern zahlreiche Gefahren im Straßenverkehr, auf die man vorbereitet sollte. Wer sein Cabrio jetzt aus dem Winterschlaf holt oder die Winterreifen gegen die Sommerreifen getauscht hat, sollte vorsichtig sein. Auch wenn es einem schon so warm vorkommt, gänzlich trocken und sicher sind die Straßen noch nicht. Auch wenn der Frühling oft zu einer dynamischen Fahrweise verleitet, erhöhen rutschige Stellen und querendes Wild das Unfallrisiko in dieser Jahreszeit.

Der Frühling macht oft einen leichten Fuss auf dem Gaspedal
Wenn der Schnee getaut ist, die Straßen trocken sind und der Wind wieder warm ist, wird auch das Gaspedal wieder leichter. Es macht Spaß, durch schnelle Kurven zu fahren oder sich im Cabrio den Wind um die Nase wehen zu lassen. Die typischen Frühlingsgefahren die von der momentanen Jahreszeit ausgehen, geraten da schnell in Vergessenheit. Da gibt es noch frostige Nächte, die in den frühen Morgenstunden zu rutschigem Reif oder zu sogar vereinzelt Glatteis führen können. Auch auf schattigen Waldabschnitten, wo die Sonnenstrahlen kaum hinkommen, kann es zu Schleuderpartien kommen.

Verstärkter Wildwechsel führt zur Erhöhung der Unfallgefahr
Eine besondere Vorsicht ist für Autofahrer geboten, wenn Straßen über Felder und durch Waldgebiete führen. Denn im Frühling beginnen die Pflanzen wieder zu wachsen und viele Wildtiere machen sich die Futtersuche oder zeigen ein ausgeprägtes Revierverhalten. Deshalb treten Unfälle mit Rehen oder Wildschweinen in dieser Jahreszeit besonders häufig auf. Ist man beispielsweise in der Dämmerung unterwegs, muss man immer mit querenden Tieren rechnen. Erkennbar sind die Tiere in der Dunkelheit oft an zwei reflektierenden Punkten vom Scheinwerferlicht des Autos. Trifft man auf ein kreuzendes Wildtier, sollte das Fernlicht sofort ausschaltet werden, denn durch das blendende Licht bleiben die Tiere oft auf der Fahrbahn stehen. Da viele Tiere in Gruppen unterwegs sind, muss ma auch immer mit Nachzüglern rechnen. Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch Haarwild – wie Rehe und Wildschweine – verursacht werden, zahlt die Teilkaskoversicherung.





Allergiker müssen sich vor Pollenflug in acht nehmen
Für die Autofahrer ist im Frühling aber nicht nur die Tierwelt eine Gefahr, sondern auch der Pollenflug durch treibende Pflanzen kann starken Allergikern das Leben hinter dem Steuer erschweren. Bei Niesattacken, laufender Nase oder tränenden Augen, ist in jedem Fall die Konzentration beeinträchtigt. Für betroffene Personen kann es deshalb sinnvoll sein, mit geschlossenen Fenstern zu fahren. Auch ein Wechsel des Pollenfilters kann sinnvoll sein, denn Salzreste aus dem Winter machen dem Filter und seiner Effektivität oft zu schaffen.

Streusplitt vom Winter verwandelt die Straße zur Schotterpiste
Auf den Straßen liegen im Frühjahr nicht nur Salzreste, sondern auch großzügig verstreuter Streusplitt. Dieser soll auf schneebedeckter Fahrbahn Halt bieten, kann jetzt ohne Schnee für gefährliche Schleuderpartien sorgen. Der Streusplitt liegt meist zusammengeschoben am Fahrbahnrand. Hauptsächlich Motorradfahrer sollten nach dieser Gefahr Ausschau halten und die Fahrweise entsprechend anpassen. Für Motorradfahrer können auch über den Winter entstandene Schlaglöcher die Unfallgefahr erhöhen.

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