Montag, 26. Juni 2017

Privathaftpflicht - Ein regelmäßiger Vertragscheck ist zu empfehlen

Leistet die private Haftpflichtversicherung noch ausreichend Schutz? Diese Frage sollte man sich in regelmäßigen Abständen stellen. Denn bestehende Privathaftpflichtversicherungsverträge sind häufig veraltet und man ist mitunter nicht ausreichend versichert. Die Modernisierung und Technisierung zieht sich durch alle Lebensbereiche, wodurch es schnell zu Versicherungslücken kommt. Vor allem Verträge, die fünf Jahre oder älter sind, bieten zuweilen erheblich weniger Versicherungsschutz als aktuelle Angebote, denn neue Verträge bieten meist für einen geringen Mehrbeitrag mehr Schutz.

Meist bleibt die Versicherung jahrzehntelang zu veralteten Bedingungen bestehen
Die meisten Verbraucher schließen ihre erste Privathaftpflichtversicherung ungefähr im Alter von 20 Jahren mit Beendigung ihrer Berufsausbildung oder der Gründung ihres ersten eigenen Haushaltes ab. Danach wird diese Thema meist nie wieder angefasst, was bedeutet dass sinnvolle Marktinnovationen und Deckungserweiterungen meist nicht mit eingeschlossen sind. Es wird nicht bedacht, dass sich die Gefahren des täglichen Lebens und auch die Versicherungsleistungen in der Privathaftpflichtversicherung in der Zwischenzeit häufig erheblich verändert haben. Dies gilt gerade im Hinblick auf die zunehmende Nutzung neuer Technologien und der Mobilisierung unserer Gesellschaft. Es entwickeln sich dadurch immer neue Haftpflichtrisiken, welche der Verbraucher in seinem Privathaftpflichtvertrag berücksichtigen sollte. Moderne Privathaftpflichtverträge  enthalten eine Vielzahl an Leistungen, welche oftmals in älteren Versicherungsverträgen nicht abgedeckt sind.



Gefälligkeitshandlungen und Leihgaben
Darunter versteht man unter anderem Gefälligkeitsschäden sowie die Mitversicherung geliehener Sachen. Die Rechtsprechung sieht in einem Falle von Gefälligkeitshandlungen einen stillschweigenden Haftungsverzicht vor, vorausgesetzt es handelt sich um eine einfache Fahrlässigkeit. Ein klassisches Beispiel dafür ist, dass bei einem Umzug einer der Helfer aus dem Freundeskreis stolpert und hierbei die teure Spiegelreflexkamera des Umziehenden beschädigt. Dann bleibt nicht nur der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzen, sondern auch das persönliche Verhältnis zwischen Verursacher und dem Geschädigtem kann dadurch nachhaltig beeinträchtigt werden. Ein weiteres Beispiel sind Schäden mit geliehenen Sachen. Man geht immer davon aus, dass derjenige, der sich einen Gegenstand leiht, ebenso mit diesem umgeht, als wäre es sein eigener. Das ist auch der Grund, weshalb in vielen alten Privathaftpflichtversicherungen die Schäden an geliehenen Sachen wie Eigenschäden betrachtet werden und somit kein Versicherungsschutz besteht. Es beginnt mit der ausgeliehenen Bohrmaschine im Baumarkt und geht weiter bis zum ausgeliehenen E-Bike im Urlaub. Vielfach macht man sich keine Gedanken darüber, wie diese Sachen bei einer Beschädigung ersetzt werden. Meistens ist die Annahme die, dass man ja eine Privathaftpflichtversicherung habe und ist dann auf die Versicherung entsprechend schlecht zu sprechen, wenn die Schadenregulierung abgelehnt wird. Hier ist man auch als Versicherter gefordert, für aktuelle Versicherungsbausteine zu sorgen. 

Forderungsausfalldeckung
Erst in den letzten Jahren hat die Forderungsausfalldeckung als ein wichtiger Baustein den Einzug in die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung gefunden. Als Versicherungsnehmer bekommt man hier von seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung Leistungen, wenn der eigentliche Schadenverursacher mittellos beziehungsweise von diesem keine ausreichende Leistung zu erwarten ist. Vor allem im Bereich der Personenschäden mit gegebenenfalls sehr hohen Entschädigungsansprüchen ist diese für den Versicherungsschutz in einer guten Privathaftpflichtversicherung unabdingbar, vor allem wenn auch vorsätzliches Handeln des Schädigers mitversichert ist. Viele denken hier meist nur an einmalige Schäden. Häufig ist es bei Personenschäden aber so, dass es zu lebenslangen Rentenansprüchen gegen den Schädiger kommt und diese können sich beispielsweise in 30 Jahren zu einem sehr großen Betrag summieren, was dann zu finanziellen Ausfällen beim Schädiger führen kann.

Drohnendeckung
In älteren Privathaftpflichtversicherungsverträgen ist dieses neue Risiko gar nicht und in aktuellen Verträgen nur selten versichert ist. Was früher beispielsweise das Modellflugzeug war, ist heute der Multicopter.  Ein “Spielzeug” für Jedermann und weltweit wurden im Jahr 2015 rund 6,4 Millionen Einheiten dieser unbemannten Fluggeräte zu zivilen Zwecken verkauft. In Deutschland gibt es Laut Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zur zeit ca. 400.000 Stück. Die Verwendung der Drohnen ist vielseitig und geht von der privaten Nutzung in der Freizeit, über Aufnahmen für Film und Fernsehen bis zu Vermessungen oder Dokumentation von Schäden für Versicherungen. Jedoch steigt auch mit der Anzahl der Drohnen das damit einhergehende Risiko. Laut der Deutschen Flugsicherung, haben sich die gemeldeten Behinderungen des Luftverkehrs durch Drohnen von 2015 auf 2016 mehr als vervierfacht. Deshalb besteht nicht ohne Grund eine gesetzlich geregelte Versicherungspflicht für nahezu alle Luftfahrzeuge, was die Drohnen durch die neue Drohnenverordnung miteinschließt. Ist dieses Risiko von den Drohnenbesitzern überhaupt versichert, dann wird der Versicherungsschutz oftmals nur auf Deutschland beschränkt. Was liegt jedoch näher als das neue “Spielzeug” auch mit in den Urlaub zu nehmen? Hier ist zu empfehlen, auf einen Anbieter zu achten, der bei seiner Drohnenversicherung auch den Versicherungsschutz im Ausland einschließt.

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Dienstag, 13. Juni 2017

Neue Regeln für Drohnen-Besitzer

Neue Regeln sorgen dafür, dass es kein unbekanntes Flugobjekt mehr gibt. Das Bundeskabinett hat am 19. Januar 2017 eine Verordnung verabschiedet, in der eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen vorgeschrieben wird. So muss künftig ab einem Gewicht von 250 Gramm eine feuerfeste Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers angebracht werden, damit dieser bei einem Schadensfall einfacher ermittelt werden kann. Bei über zwei Kilogramm schweren Drohnen müssen die Nutzer zudem einen Drohnenführerschein (Kenntnisnachweis) besitzen. Die maximale Flughöhe für Drohnen ist auf 100 Meter festgeschrieben und in der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken sind Flüge verboten. Der Bundesrat hat der Verordnung mittlerweile zugestimmt und am 7. April 2017 ist die Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft getreten.

Was sich beim Umgang mit den beliebten Fluggeräten ändertDie vielen Hobbypiloten müssen vor der neuen Verordnung zum Betrieb von Drohnen keine Angst haben. Der Freizeitgebrauch wird kaum eingeschränkt und die Regeln werden überschaubarer. Da Drohnen sehr beliebt sind, gibt es sie in allen Gewichts- und Preisklassen. Jedoch fehlen genaue Zahlen, wie viele „unbemannte Luftfahrtsysteme" in Deutschland bereits unterwegs sind. Derzeit schätzt man, dass dies einige hunderttausend sind. Bei Drohnen mit vier oder mehr Rotoren, die wie ein Hubschrauber funktionieren und oft eine Kamera an Bord haben, besteht allerdings die Gefahr, dass sie abstürzen, die Privatsphäre missachten oder den regulären Luftverkehr beeinträchtigen. Die Deutsche Flugsicherung hat in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 beispielsweise 61 solcher Fälle registriert. Deshalb plante Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) schon seit längerem, die Regeln für Drohnen neu zu legen.



Drohnen dürfen nur noch mit Plakette in die Luft gehen
Die neue Drohnenverordnung sieht zunächst einmal eine Vereinfachung vor, denn bei einem Gewicht von unter fünf Kilogramm ist keine Aufstiegserlaubnis mehr erforderlich. Bislang war es nicht so leicht nachvollziehbar, wie zwischen gewerblicher Nutzung (etwa für Bildaufnahmen) und dem Freizeitgebrauch von Drohnen unterschieden wird. Nur der Freizeitgebrauch war bisher genehmigungsfrei. In der neuen Drohnenverordnung  werden jetzt alle Geräte - inklusive Modellflugzeuge - gleich behandelt. An allen Fluggeräten muss eine feuerfeste Plakette mit Name und Adresse des Besitzers angebracht werden. Eine Ausnahme bilden Kleinstgeräte, welche maximal 250 Gramm wiegen und so hauptsächlich viele Spielzeugexemplare betrifft, die teilweise gerade mal 20 Gramm leicht sind. Wer Drohnen mehr als zwei Kilogramm fliegen will, muss nun einen Kenntnisnachweis vorweisen. Das BMVI schreibt dazu:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:
  1. gültige Pilotenlizenz
  2. Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter 16 Jahre
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die Bescheinigungen sind 5 Jahre gültig. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Für Drohnen über fünf Kilogramm wird weiterhin eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Die maximale Flughöhe von 100 Metern wird beibehalten und „Unbemannte Luftfahrtsysteme" über 25 Kilogramm bleiben verboten. Ausnahmen, beispielsweise für die gewerbliche Drohnennutzung, können die Behörden bei nachgewiesener Notwendigkeit zulassen. Das Steuern von Drohnen außerhalb der Sichtweite (z.B. über einen Monitor), ist nur noch bei Fluggeräten unter fünf Kilogramm generell untersagt. Privatpersonen müssen auf eine wichtige Ergänzung bei den Verbotszonen achten: Mit Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind oder Bildaufnahmen machen können, darf nicht über Wohngrundstücken aufgestiegen werden. Damit soll der unerlaubte Blick in Nachbars Garten unterbunden werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema findet man auf der Internetseite des BMVI.
http://www.bmvi.de

Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten kann hier heruntergeladen werden.
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Drohnen-Besitzer sollten auch an den Versicherungsschutz denken. Eine Haftpflichtversicherung sollte zur eigenen Sicherheit vor Schadenersatzansprüchen dazugehören. Viele gehen jedoch davon aus, dass dies über die private Haftpflichtversicherung abdeckt ist. In der Regel ist dies nicht der Fall. Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ein zusätzlicher Leistungsbaustein eingeschlossen werden.

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