Sonntag, 26. Oktober 2014

Wenn Kinder zu Konsumenten gemacht werden

Die Werbe- und Marketingbranche hat Kinder und Jugendliche als neue Zielgruppe für sich entdeckt und die Werbeinhalte an Minderjährige perfektioniert. Sie sieht diese als außerordentlich kaufkräftige und kaufwillige Klientel an und entwickelt Strategien, um Marken und Botschaften in die Köpfe von Kindern zu bringen. Denn Kinder haben in ihren Familien meist viel zu sagen. Studien zufolge verfügen Kinder in Deutschland jährlich über fünf Milliarden Euro. Doch wie sieht es auf der rechtlichen Seite aus, wenn Kinder und Jugendliche zu Konsumenten werden?

Kinder als Kunden
Wenn Jugendlichen Geld von Eltern, Onkel, Opa oder Oma zur freien Verfügung überlassen wurde, sind sie in der Lage, rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsgeschäften Jugendlicher sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf dem Land, wo die Schulen zentral und fernab vom Wohnort der Schüler sind, strömen täglich Hunderte von ihnen in die umliegenden Supermärkte, Imbissbuden und Geschäfte und nehmen über das ihnen zur Verfügung stehende Geld in großem Umfang am Rechtsleben teil.

Konto und Bankkarte
Die Konsumgesellschaft verlangt, die Eigenverantwortlichkeit eines Teenies, ja schon eines Kindes zu fördern, denn sogar Banken bewerben junge Jugendliche bereits mit einem entsprechenden Girokonto und einer Bankkarte für Barabhebungen. Natürlich müssen die Eltern auch in diesen Vertrag einwilligen und ihn unterzeichnen. Dabei sollten sie vor allem darauf achten, was der Jugendliche mit der Karte anstellen kann und darf. Mögliche Kontoüberziehungen sollten ausgeschlossen sein und Zusätze gestrichen werden, die eine Haftung der Eltern für Überziehungen durch die eigene Unterschrift begründen.

Bestellen im Internet
Sehr verlockend für Kinder und Jugendliche sind die vielen Angebote im Internet. Nur allzu vorschnell sind hier Minderjährige bereit, online Verträge abzuschließen. Haben die Eltern nicht in die Verträge eingewilligt und genehmigen sie sie auch nicht nachträglich, sind die Verträge unwirksam, da keine oder eine nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Die Eltern können gegebenenfalls die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen, müssen aber natürlich bereits zugeschickte Waren zurückgeben. Handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, steht den Eltern außerdem ein Widerrufsrecht zu, das sie ausüben können, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Klingeltonfalle
Eine weitere Kostenfalle besteht bei Abos – insbesondere bei Klingeltonabos –, die per SMS abgeschlossen werden. Diese Verträge werden regelrecht untergeschoben und sind ohne elterliche Zustimmung unwirksam. Die Gebühren, die direkt vom Handy-Guthaben abgezogen werden, können zurückgefordert werden. Aber: Einzelne Klingeltöne können dagegen wirksam vom Taschengeld gekauft werden.

Tickets lösen
Im Vordergrund steht der Schutz des Minderjährigen. Wenn ein Kind die Erlaubnis hat, mit der Bahn von und zur Schule zu fahren und dabei vergisst, einen Fahrschein zu lösen, kann es die Stadt nicht zum erhöhten Beförderungsentgelt heranziehen. Die Einwilligung der Eltern umfasst nur den normalen Beförderungsvertrag, der den Erwerb einer Fahrkarte voraussetzt (AG Hamburg, Az.: 22 b C 708/85). Kurios mutet dabei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, die der Lufthansa die Erstattung der Kosten für einen Flug zusprach, den ein „schwarz fliegender“ Jugendlicher unternahm (BGH, Az.: VII TR 9/70).

Aus relevanten Gesetzen:
  • § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat
  • § 105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig
  • § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
  • § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
  • § 108 BGB: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab
Quelle: ARAG Versicherung
Meistens geht es bei Streitfragen nicht ohne eine anwaltliche Unterstützung, um vorschnell abgeschlossene Verträge oder raffinierte Aboangebote wieder los zu werden. Es ist deshalb wichtig, eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben, in der alles abgesichert ist.

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Montag, 20. Oktober 2014

Hausratversicherung - im Schadensfall kein Geld ohne Stehlliste

Eine Hausratversicherung schützt Ihr Hab und Gut und ist für jeden Haushalt wichtig, unabhängig ob dieser groß oder klein ist. Die Beiträge dienen für die Absicherung von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, der Kleidung, Wohnaccessoires, Kücheninventar sowie Lebensmittel. Auch Sport- und Freizeitgeräte, Arbeitsmittel, Rasenmäher, Kleintiere, eigene Markisen und Antennenanlagen und vieles mehr zählen dazu. Aber auch wer regelmäßig seine Versicherungsbeiträge gegen Diebstahl oder andere Schäden ­bezahlt, der bekommt nicht in jedem gemeldeten Fall einen garantierten Schadenersatz. Bei einem Einbruch kann der Versicherer zum Beispiel zwingend Stehlliste anfordern.

Ohne angeforderte Stehlliste kein Geld
So hatte kürzlich ein Familienvater das Nachsehen, als seine Hausratversicherung den Schadenersatz wegen eines Einbruchs in seiner Wohnung verweigert hatte. Der Familienvater war über drei Monate mit seiner Familie abwesend gewesen. Als sie aus dem Urlaub zurück kamen, war die Haustür ausgehebelt und es fehlte eine nicht unerhebliche Summe Bargeld und Familienschmuck. Der Familienvater war im irrigen Glauben, dass er die von der Polizei angeforderte Stehlliste nicht einzureichen hätte, da das gestohlene Geld und der Schmuck nicht gekennzeichnet und somit nicht "nachweislich" als sein Eigentum deklariert werden könne. Doch da irrt der Familienvater. Er muss auf jeden Fall eine Stehlliste bei der Polizei vorlegen, damit diese nachprüfen könnten, wer von dem Urlaub wusste oder von den Verstecken des Geldes und des Schmuckes. Die Hausratversicherung ist berechtigt, bei Fehlen der Stehlliste eine Leistung aus der Hausratversicherung zu verweigern. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht München - Az. 113 C 7440/10.

Gartengrill gehört nicht zu Hab und Gut des üblichen Hausrates
In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Segeberg - AZ 17 (116/11) entschieden, dass es für den Gartengrill, der aus dem Garten entwendet wurde, ebenfalls keinen Ersatzanspruch gegenüber der Hausratversicherung gibt. Ein Gartengrill gehört grundsätzlich nicht zu einem gemeinen Möbelstück bzw. Einrichtungsgegenstand, der zur Lagerung von Mensch, Tier und Gegenständen dient.

Wichtiger Vorsorgetipp für den Schadensfall
Wenn bei einem Einbruch oder einem Feuer ein Schaden eingetreten ist, muss man dies unverzüglich seinem Hausratversicherer melden. Unverzüglich bedeutet für den Versicherer im Regelfall 14 Tage und wird in der Vertragsbedingungen geregelt. Um nun schnell zu wissen was fehlt oder zerstört wurde, ist es sinnvoll in regelmäßigen Abständen sein Hab und Gut entweder zu fotografieren oder zu filmen. Die Bilder oder das Video sollten dann außerhalb der eigenen Wohnräume aufbewahrt werden, damit man anhand dieser Unterlagen bei der Schadenmeldung alles angeben kann oder zum Beispiel bei Schmuck von einem Juwelier die Werte schätzen lassen kann.


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Mittwoch, 8. Oktober 2014

Die häufigsten Streitfälle für Verbraucher

Wo lauern die häufigsten Streitfälle für den Verbraucher, bei denen eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden muss? Der Streit mit dem Nachbarn, eine verpfuschte Operation oder die Unzufriedenheit mit einem Urlaubsanbieter ziehen juristische Konsequenzen nach sich. Auch der Streit mit dem Chef um das Arbeitszeugnis nimmt teilweise drastische Formen an. Verbraucher trifft es in den Bereichen Vertrag, Arbeit, Grundstück, Straßenverkehr und Schadenersatz besonderes häufig. Der Roland Rechtsschutz hat 350.000 Leistungsfälle aus dem Jahr 2013 in seinem Hause analysiert und dabei haben sich die folgenden fünf Schadenbereiche als Spitzenreiter heraus kristallisiert.

Schadenbereich Nummer eins: Vertragsstreitigkeiten
Wir schließen fast täglich Verträge ab. Es sollte bei bestimmten Verträgen jedoch ganz genau hingeschaut werden. Die Zahlen haben gezeigt, dass die größten rechtlichen Fallstricke bei Vertragsabschlüssen lauern. Es wurden über 77.000 Leistungsfälle von dem Rechtsschutz-Versicherer allein im letzten Jahr in diesem Bereich reguliert. Im besonderen geht es dabei oft um Reisestreitigkeiten, Probleme beim Kauf von Immobilien oder auch um Abo-Fallen, welche gerade die Smartphone-Nutzer häufig treffen.

Schadenbereich Nummer zwei: Streitigkeiten am Arbeitsplatz
Streitigkeiten mit den Kollegen oder dem Chef gehören immer wieder zum Arbeitsalltag des Rechtsschutz-Versicherers. Der Arbeitsbereich ist der zweitgrößte, in dem der Rechtsschutzversicherer Fälle regulieren muss. Es gingen fast 59.000 Fälle im Jahr 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in dem Leistungsbereich Arbeits-Rechtsschutz ein. Dabei geht es erfahrungsgemäß um Bei den Streitigkeiten ging es um Kündigungen, ein nicht zufriedenstellendes Arbeitszeugnis oder auch um Mobbing-Fälle durch die Kollegen oder den Vorgesetzten.

Schadenbereich Nummer drei: Probleme mit Mieter, Vermieter oder Nachbar
Wenn es ums Wohnen geht, egal ob Eigentum oder zur Miete, sind Rechtsstreitigkeiten scheinbar vorprogrammiert. Bei über 47.000 Kunden mit einem Grundstücks-Rechtsschutz sind im vergangenen Jahr Schäden eingegangen. Besonders häufig ging es hier um die klassischen Streitigkeiten wie Kündigung wegen Eigenbedarf, Mietmängel oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gerade für Vermieter und Eigentümer gehören Räumungsklagen oder Mietnomaden in diesem Schadenbereich zu den üblichen Rechtsschutzfällen.

Schadenbereich Nummer vier: Kfz-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Straftaten
Im Straßenverkehr handelt man sich wie sonst Nirgendwo, schnell eine Verwarnung oder ein Bußgeld ein. Nicht immer bleibt es jedoch bei einem einfachen Knöllchen. Es sind im Bereich des Straßenverkehrs vom Parkverstoß über den Strafzettel bis hin zum Autobahnunfall alle erdenklichen Verkehrsstreitigkeiten vertreten. Über 43.000 Schadenfälle sind 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in diesem Bereich eingegangen.

Schadenbereich Nummer fünf: Schadenersatzklagen
Die Schadenersatzklagen zählen auch mit zu den häufigsten Schadenfällen beim Rechtsschutzversicherer. Die Liste für Beispiele in diesem Schadenbereich ist lang und reicht vom Sportunfall über den verunglückten Fußgänger bis hin zur fehlerhaften Operation. Etwa 37.000 Kunden haben im Jahr 2013 ihren Schadenersatz-Rechtsschutz in Anspruch genommen.
Mit einer Rechts­schutz­versicherung unterm Kopf­kissen kann man erheblich ruhiger schlafen. Für viele Rechts­streitig­keiten werden die Anwalts- und Verfahrens­kosten übernommen. Finden Sie ganz leicht und ohne großen Zeitaufwand die Rechtsschutz-Versicherung, welche am besten zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf passt. Bei über 240 verfügbaren Tarifvarianten ist das kein Problem! Durch die Nutzung des Vergleichsrechners können Sie bei der richtigen Tarifwahl bis zu 80 Prozent an Versicherungsbeiträgen einsparen.




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Mittwoch, 1. Oktober 2014

Wie sicher ist ihr Haus - Test mit dem Online-Hausrundgang

Als Hauseigentümer sollte man alle Risiken bedenken, die auftreten könnten um sich dann richtig versichern zu können. Denn es werden nicht alle möglichen Schäden von der Versicherung gleich mit berücksichtigt. Im Zeitalter der heutigen Technik und des Internets kann man sich durch ein virtuelles Haus darüber informieren, an was man beim Versicherungsschutz rund um das Haus denken sollte. Typische Schäden und Wettereinflüsse könnten öfter auftreten als man denkt.

Typische Schäden
Nutzwärmeschäden, Überspannung, Brand und Glasbruch zählen zu den am häufigsten entstandenen Schäden, bei denen sich der Hausbesitzer auf jeden Fall richtig absichern sollte. Auch Diebstahl und Vandalismus gehören mit dazu, an was Sie beim Versicherungsschutz denken sollten. Überschwemmung, Erdbeben oder Sturm und Hagel sind nicht immer automatisch in der Hausratversicherung enthalten. Deshalb sollte man seinen Vertrag auf Elementarschädenschutz überprüft.

Wie Absichern
Nicht nur mit der richtigen Versicherung steht man auf der sicheren Seite. Viel mehr gilt auch, dass Haus sicherer zu gestalten, als Schäden in Kauf zu nehmen. Vor allem wer Kinder hat, sollte sein Haus mit kleinen Extras versehen. Fensterschlösser, Fingerklemmschutz, Herd und Ofenschutz, Schutzgitter und Steckdosenschutz sollten besonders bei Kleinkindern mit in der Planung stehen. Um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten. Doch auch sich selbst sollte man schützen. Durch Alarmanlagen, Türsicherung, Brand- und Rauchmelder. Ein Feuerlöscher sollte zudem in jede Haus vorhanden sein.

Fazit
Wer sich im vornherein richtig absichert, kann durch die richtige Versicherung und die Vorsorge im Haus, im Schadenfall auch damit rechnen von der Versicherung eine Entschädigung zu bekommen, um alle Schäden beseitigen zu können. Typische Wohngebäude- und Hausratschäden demonstriert die AXA Versicherung mit einem virtuellen Haus. Damit möchte der Versicherer auf Risiken aufmerksam machen und praktische Tipps zur Prävention geben. Das virtuelle Gebäude mit Garten kann rund um die Uhr auf www.axa.de/virtuelleshaus besichtigt werden. Es ist ein empfehlungswertes Tool, unabhängig davon, wo man sein Haus versichert hat.

 f-secure.com
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