Donnerstag, 21. August 2014

Sturmtief „Ela“ war zweitteuerster Sommersturm

Zu Pfingsten 2014 tobte das Tief "Ela" durch Deutschland und verursachte Schäden in Millionenhöhe. "Ela" ist für die Sachversicherer der zweitteuerste Sommersturm der vergangenen 15 Jahre. Es wurde an privaten Gebäuden und Autos ein Schaden von 650 Millionen Euro angerichtet, wie der Gesamtverband der Versicherer (GDV) mitgeteilt hat. Laut einer Klimastudie könnte es künftig immer häufiger zu immer heftigeren Stürmen kommen. Mit einer Hausratversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen von Unwettern schützen.

Stürmische Zukunft - Wetterkatastrophen nehmen zu
Klimastudien von Versicherungswirtschaft, Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, der Freien Universität Berlin und der Universität Köln belegen, dass extreme Wetterereignisse bis zum Jahr 2100 dramatisch zunehmen könnten. Laut der Studie werden dann besonders heftige Stürme, die aktuell alle 50 Jahre auftreten, künftig alle zehn Jahre vorkommen. Auch die Anzahl der Sturmschäden werde sich erhöhen – um mehr als 50 Prozent.

Aller Stürme zum Trotz - eine Hausratversicherung sichert ab
Mit einer Hausratversicherung ist das Eigentum automatisch gegen Sturm- und Hagelschäden sowie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus und Leitungswasserschäden versichert. Mit den optionalen Zusatzleistungen zur Hausratversicherung kann der Schutz noch weiter ausbauen werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
  • Elementar I: Die sehr günstige Grundsicherung eignet sich für alle, die sich umfassend absichern möchten und keinem Überschwemmungsrisiko durch stehende oder fließende Gewässer ausgesetzt sind.
  • Elementar II: Die marktübliche Elementarversicherung ist der Rundumschutz für alle, die sich umfassend gegen Elementarrisiken absichern möchten Beiträgen.
Viele Menschen sind unter­versichert
Nach einem Einbruch kann es schnell um hohe Schadensummen gehen. Bei einem Totalschaden durch Brand, müsste gar der komplette Hausrat neu gekauft werden. Auch bei einem Sturmschaden, wie durch "Ela", kann es bei Dachgeschosswohnungen und Hausbesitzern schnell um größere Schadensummen gehen. Viele Menschen in Deutsch­land besitzen längst eine Hausratversicherung, haben sie aber seit Jahren nicht an ihren steigenden Wohn­stan­dard angepasst. Flach­bild­fernseher, Kameras, Schmuck, Smartphone – da kommt viel zusammen. Des­­halb ist es gut, den Vertrag regelmäßig zu prüfen, damit die Versicherungssumme auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ist die Versicherungssumme für Hausratversicherung zu niedrig, wird im Schadenfall die Leistung gekürzt. Zu empfehlen ist es auch, seinen Hausrat regelmäßig zu fotografieren oder mit einem Video aufzunehmen, damit man im Schadenfall dem Versicherer auch Gegenstände benennen kann, wozu man keine Rechnungen oder Belege besitzt. Die Belege und Aufzeichnungen sollten außer Haus, zum Beispiel bei Freunden, Verwandten oder in einem Bankschließfach, aufbewahrt werden.

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Dienstag, 5. August 2014

Kündigungs­fristen bei Versicherungen

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.

Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grund­besitzerhaft­pflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechts­schutz-, Unfall-, Wasser­sport- und Wohn­gebäude­versicherung *1 
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche KündigungZum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes weiteren Versicherungs­jahres möglich.Drei Monate.
Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2
Kündigung im Schadens­fallNach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahresSonderfall Rechts­schutz 1:Kündigung der Rechts­schutz­versicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.
Sonderfall Rechts­schutz 2:Kündigung der Rechts­schutz­versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungs­pflicht bestand.
Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3Sonderfall 1:
Inner­halb eines Monats ab Deckungs­zusage.
Sonderfall 2:
Inner­halb eines Monats ab Ablehnung.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4Kündigung bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.

Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko)
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche KündigungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.
Kündigung im Schadens­fallNach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres.Inner­halb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5
Kündigung wegen Beitrags­erhöhung *4Nach jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.Inner­halb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebens­versicherung (Risiko­lebens-, Kapital­lebens­versicherung)
KündigungsartKündigungs­terminKündigungsfrist
Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.

Berufs­unfähigkeits­versicherung
KündigungsartKündigungs­termin  Kündigungsfrist
Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellungZum Ende des Versicherungs­jahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungs­abschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungs­jahres.Ein Monat.
Eine Berufs­unfähigkeits-Zusatz­versicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.

Private Kranken­zusatz­versicherungen
(z.B. Zahn­zusatz- oder Auslands­reisekrankenversicherung)
KündigungsartKündigungs­termin  Kündigungsfrist
 Ordentliche KündigungZum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahresDrei Monate *6 

Gesetzliche Kranken­versicherung
KündigungsartKündigungs­termin Kündigungsfrist
Ordentliche KündigungBei Kassen­wechsel:Kündigung jeder­zeit möglich - voraus­gesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.
Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung:
Kündigung jeder­zeit möglich, wenn keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung mehr besteht. Die Bindungs­frist von 18 Monaten entfällt.
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags­erhöhungSeit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung einen einheitlichen Beitrags­satz.Sonderkündigungs­recht, wenn Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.
Das Sonderkündigungs­recht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.
Kündigung bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Zusatz­beitrag erst­mals fällig wird. Wechsel­frist dann wie oben.Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungs­frist entsprechend.
Stand: 2010
*1 Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn der Versicherungs­nehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grund­buch­auszug nach­weist, dass das Haus schuldenfrei ist.
*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden.
*3 Unfall­versicherung: Statt zum Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem ein Rechts­streit des Versicherungs­nehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abge­lehnte Leistung zum Gegen­stand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haft­pflicht­versicherung: Statt dem Zeit­punkt der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, zu dem einem Versicherungs­nehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schaden­ersatz­leistung verweigert hat.
*4 Ohne Verbesserung der Leistung.
*5 Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.
*6 Auslands­reisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.
Quelle: Stiftung Warentest

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Freitag, 1. August 2014

Warnwesten ab 1. Juli Pflicht

Ab dem 1. Juli 2014 sind sie auch in Deutschland Pflicht: Warnwesten Sie leuchten, sie geben mehr Sicherheit und müssen dann in allen PKW, LKW und Bussen vorhanden sein.

Wie muss die Warnweste aussehen
Bislang gab es in Deutschland lediglich eine Warnwestenpflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Spätestens zum 1. Juli 2014 muss aber in jedem Fahrzeug eine Warnweste mit der europäischen Norm EN ISO 20471 (bisher EN 471)  mitgeführt werden. Diese Vorschrift fordert eine 360-Grad-Sichtbarkeit durch umlaufende, mindestens fünf Zentimeter breite reflektierende Streifen. Außerdem ist fluoreszierendes Material in gelb, orange oder rot-orange vorgeschrieben. Schließlich muss die Weste über einen Klettverschluss verfügen. Die Warnwestenpflicht bezieht sich auf alle Pkw, Lkw und Busse, die in Deutschland zugelassen sind. Nur Motorradfahrer sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wieviele Warnwesten müssen im Fahrzeug sein
In Deutschland ist zwar nur eine Warnweste pro Fahrzeug vorgeschrieben, doch empfohlen wird eine Weste pro Fahrzeuginsasse. Wichtig ist im Ernstfall natürlich, dass die Warnweste schnell vom Fahrersitz aus greifbar ist. Deshalb sollte sie im Handschuhfach, unter dem Sitz oder im Seitenfach der Tür aufbewahrt werden und nicht etwa im Kofferraum. Auch ist davon abzuraten, die Weste über einen Sitz zu hängen, denn durch die Sonneneinstrahlung kann die Signalfarbe mit der Zeit ausbleichen.

Warum sind Warnwesten so wichtig?
  • Bessere Sichtbarkeit: Besonders in der Dämmerung sind Fußgänger mit einer Warnweste besser zu erkennen.
  • Mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Die Weste erhöht die Verkehrssicherheit am Tag und in der Nacht! Im Falle einer Panne oder eines Unfalls werden Beteiligte früher und schneller von anderen Fahrzeugführern gesehen. Gefährliche Situationen werden vermieden.
Achtung im Urlaub In vielen europäischen Ländern gibt es bereits die Pflicht, eine Warnweste im Auto mitzuführen bzw. die Signalweste bei einem Unfall oder einer Panne zu tragen. In einigen europäischen Ländern gilt, anders als in Deutschland, dass jede Person, die das Fahrzeug etwa bei einer Panne verlässt, eine Weste tragen muss. Bevor Sie im europäischen Ausland unterwegs sind, sollten Sie sich vor jeder Reise über die jeweiligen Länderbestimmungen zu informieren. Die Bußgelder im Ausland sind zum Teil empfindlich hoch.

 Lastminute-Express.de
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